TE Bvwg Beschluss 2019/3/25 W166 1415930-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 1415930-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 480386801 - 180623134:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Paschtunen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, vom 05.05.2015, Zahl GZ. W182 1415930-1/28E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt.

Mit Bescheid vom 27.09.2018, Zl. 480386801-180623134, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AslyG aus berücksichtigungswürdigen nicht zuerkannt, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 AsylG erteilt.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2019, ho. eingelangt am 19.03.2019, zog der Beschwerdeführer - durch seine zu diesem Zeitpunkt noch aufrechte rechtsfreundliche Vertretung - die am 30.10.2018 eingebrachte Beschwerde zurück. Gleichzeitig wurde mit dem Schreiben bekanntgegeben, dass hiermit die rechtsfreundliche Vertretung beendet ist und die Vollmacht zurückgelegt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.03.2019 ausdrücklich und unmissverständlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, Zl. 480386801 - 180623134 zurück.

Das Verfahren ist daher wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.1415930.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten