Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W156 2201149-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von B XXXX B XXXX A XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. wird wegen
Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
Zu Recht erkannt:
B) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen
Bescheides wird stattgegeben und B XXXX B XXXX A XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird B XXXX B XXXX A XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2020 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht
zulässig..
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 07.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 7)
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2201149.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019