TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 W203 2194774-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W203 2194768-1/11E

W203 2194770-1/5E

W203 2194774-1/7E

Gekürzte Ausfertigung der am 19.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131316805 - 161366372/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131315002 - 161366526/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131314909 - 161366461/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2194774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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