Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2194768-1/11E
W203 2194770-1/5E
W203 2194774-1/7E
Gekürzte Ausfertigung der am 19.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1985, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131316805 - 161366372/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2007, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131315002 - 161366526/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX .2009, StA. Syrien, gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. 1131314909 - 161366461/BMI-BFA_STM_AST_02 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine der Verfahrensparteien einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2194770.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2019