Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
BBG §40Spruch
W264 2168707-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Niederösterreich vom 12.4.2017, Zahl: XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, gemäß
§ 28 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 06/2014 die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte bei der Behörde am 17.2.2017 ein. Unter dem Punkt "Gesundheitsschädigungen" nahm die Beschwerdeführerin keinerlei Eintragungen vor.
2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten
Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 7.4.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7.4.2017, hält als Ergebnis fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik.
02.01.02
30
Der medizinische
Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand".
Der medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten unter "Anamnese" aus, dass die Beschwerdeführerin keine Voroperationen hatte und nach dem dritten Kind Wirbelsäulenbeschwerden auftraten und 2016 eine Venenentzündung beidseits hatte.
Als "derzeitige Beschwerden" wird festgehalten: "Die ganze Wirbelsäule schmerze, Heben und Tragen von Lasten sei erschwert, gehe nicht mehr. Kraftverlust beide Hände."
Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" werden folgende Befunde / Arztberichte genannt:
* Röntgenbefund Dris. XXXX vom 25.1.2017
Unter "klinischer Status - Fachstatus" und das Gangbild und die Gesamtmobilität betreffend wird in diesem Sachverständigengutachten festgehalten:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2cm, Reklination 16cm. BWS-drehung 35-0-35, normale Lendenlordose, Schober 10/14,5 cm, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.
Beide Schultern in S 40-0-170, F 170-0-40, R bei F90 80-0-70, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-60, Faustschluß beidseits frei. Hüftgelenke in S 0-0-110, F 40-0-30, R 30-0-15, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40. Lasegue rechts bei etwa 40 Grad positiv.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar
Zehenspitzenstand und Fersenstand gut möglich.
3. Basierend auf diesem Gutachten wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 12.4.2017 erlassen, mit welchem die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abwies, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.5.2017. Beschwerdebegründend wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Innenohrschwerhörigkeit leide und die Lungenfunktion schlecht sei. Als Beweismittel wurde der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. XXXX , vom 2.5.2017, sowie der Befund des Facharztes für Laryngologie, Dr. XXXX , vom 3.5.2017, vorgelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.
Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, mit dem Sachverständigengutachten vom 7.4.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids bildet, nicht einverstanden zu sein.
5. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein allgemeinmedizinisches Gutachten des Dr. XXXX ein, nämlich das Gutachten vom 12.7.2017, basierend auf der Untersuchung am 3.7.2017. Es hält als Ergebnis fest:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz bei vorwiegend belastungsinduzierten Schmerzen mit nur mäßigen Bewegungseinschränkungen, ohne wesentliche neurologische Defizite
02.01.01
30
2
Asthma bronchiale Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei geringgradiger lungenfunktioneller Einschränkung, guter Symptomkontrolle durch die Therapien, saisonales Auftreten
06.05.02
30
Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest und begründete, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird mangels wesentlichen wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussungen. Der medizinische Sachverständige attestierte "Dauerzustand" und zu dem HNO-Leiden hielt er fest, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden sollte.
6. Das Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurde seitens der belangten Behörde abgebrochen, da eine zeitgerechte Einschätzung des HNO-Leidens auf Basis persönlicher Untersuchung nicht möglich war.
7. Mit Vorlagebericht vom 24.8.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 25.8.2017 ein.
8. Da das "Beschwerdevorlage"-Schreiben vom 24.8.2017 die von der Behörde stammende Aktenzahl "OB: XXXX 37" trug und beiliegend dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeschriftsatz übermittelt wurde, in welchem mit dem Hinweis "Beiliegend Bescheid" auf den beigelegten Bescheid der do. Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB XXXX 13, verwiesen wird, wurde an die belangte Behörde ein Verbesserungsauftrag vom 12.12.2017 übermittelt. Nach Durchsicht des mit Ihrem Anschreiben vorgelegten Aktes kam zu Tage, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 12.4.2017, Zahl: OB XXXX , auf dem Medizinische Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. XXXX aus April 2017 fußt. Bei Durchsicht des mit Anschreiben der belangten Behörde vorgelegten Aktes kam ein weiteres Medizinisches Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX aus Juli 2017 zu Tage. Somit ein Gutachten, dass drei Monate nach dem Bescheid vom 12.4.2017 erstellt wurde!
Für die gefertigte Richterin folgte daraus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Fremdakt unvollständig vorgelegt haben könnte. Ein weiteres Indiz hierfür war, dass die auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 24.8.2017 genannte OB-Zahl XXXX 37 von jener des Bescheids vom 12.4.2017 (OB: XXXX 13) abweicht. Zum Zwecke dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis über den gesamten Akteninhalt erlangt, wurde die belangte Behörde daher aufgefordert, den bezughabenden Fremdakt binnen vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich vorzulegen, in eventu dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, aus welchem Grunde nach dem Abfertigen des Bescheids vom 12.4.2017 das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus Juli 2017 eingeholt wurde und ob und wie dieses Gutachten der gegenständlichen Beschwerdesache in Zusammenhang steht.
9. Mit Email vom 18.12.2017 teilte eine Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht klärend mit, dass eine "Notiz bzw eine Erklärung des Sachverhalts" im Dokument "Aktenvermerke für Verfahren XXXX 13" enthalten sei und bei der Antragstellung im Verfahren ein OB vergeben und alle Dokumente des laufenden Verfahrens diesem OB zugeordnet werden.
Wird das Verfahren nach Einlangen der Beschwerde anschließend an die Anwendung "Beschwerdeverwaltung" übergeben, wird IMMER (Anm: Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) und in JEDEM (Anm: Hervorhebung durch die belangte Behörde im Text) Fall automatisch ein neuer OB vergeben.
10. Mit Auftrag vom 28.5.2018 wurde der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für HNO, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden.
Dem Sachverständigen wurde mitgeteilt, dass auf Basis der persönlichen Untersuchung am 3.7.2017 der von der Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX sein Gutachten vom 12.7.2017 erstellte, worin der Grad der Behinderung gleichbleibend mit 30 v.H. eingeschätzt wurde (Leiden 1 "mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule" sowie Leiden 2 "Asthma bronchiale"). Betreffend das HNO-Leiden führte der Sachverständige Dr. XXXX aus, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse, sodass dem Hinweis auf den mit der Beschwerde vorgelegten Befund Dris. XXXX vom 3.5.2017 erbeten wurde, ein das aktuell vorliegende Gutachten von Dr. XXXX vom 12.7.2017 ergänzendes Gutachten zu erstatten.
Es wurde ersucht, Nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen (nach der Einschätzungsverordnung):
1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
-
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung
-
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist
-
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
2) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
11. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. XXXX erstattete nach persönlicher Untersuchung am 19.7.2018 Befund und Gutachten vom 29.7.2018, welches nachstehend auszugsweise wiedergegeben wird:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Der Sachverständige führte abschließend aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin das Bild einer deutlichen Aggravation zeige und mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem 25.8.2017 (Anm: Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht) höchstens nur eine mittelgradige Hörstörung vorgelegen habe, so der Sachverständige Dr. XXXX im Gutachten vom 29.7.2018.
Er hielt als Ergebnis der Untersuchung fest und schätzte nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 ein:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 - im unteren Rahmensatz, da gutes Sprachverstehen in der Alltagssituation
12.02.01
20
Der medizinische Sachverständige attestierte, dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist.
12. Das Sachverständigengutachten vom 29.7.2018 wurde der Beschwerdeführerin zum Zwecke des Parteigehörs mit Erledigung vom 10.8.2018 übermittelt und laut unbedenklichem Rückschein RSb am 16.8.2018 persönlich übernommen.
Darin wurde die Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
13. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
14. Mit Auftrag vom 12.12.2018 wurde der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Urologie und Allgemeinmediziner, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens eingebunden. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass nach seinem Gutachten vom 12.7.2017 - worin er betreffend das HNO-Leiden ausführte, dass dieses fachärztlich eingeschätzt werden müsse - zwischenzeitlich eine solche HNO-fachärztliche Einschätzung durch Dr. XXXX , erfolgte. Er wurde daher ersucht, diese HNO-fachärztliche Einschätzung von Dr. Neu XXXX gemeinsam mit seinem Gutachten in einem weiteren Gutachten zusammenzufassen, unter Anführung einer Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung. Es wurde ersucht, dass für den Fall dass es zu einer etwaigen negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der festgestellten Leiden kommen sollte, eine Stellungnahme erfolgen möge.
15. Dr. XXXX erstattete daraufhin sein medizinisches Sachverständigengutachten vom 18.1.2019, welches auszugsweise lautet:
Bild kann nicht dargestellt werden
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz in XXXX - somit im Inland - inne.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin wurde von medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, Asthma bronchiale, Hörstörung beidseits" vorliegen.
1.4. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und die mit der Beschwerde übermittelten Befunde nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.
Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX im Sachverständigengutachten vom 18.1.2019 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.
2.3. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem zusammenfassenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , welches sowohl das HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.7.2018 als auch das orthopädische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 7.4.2017 berücksichtigt und auch das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 3.7.2017 berücksichtigt.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die oben genannten medizinischen Sachverständigen erstellten aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 7.4.2017, am 3.7.2017 und am 19.7.2018 unter Zugrundelegung der jeweiligen klinischen Befunde und der von der BF vorlegten Befunde - es sind dies der Röntgenbefund Dris. XXXX vom 25.1.2017, der Ärztliche Befundbericht des Facharztes für Lungenkrankheiten, Dr. XXXX , vom 2.5.2017, die Ton-Audiogramme Dris. XXXX vom 3.5.2017 und vom 2.7.2018 - jeweils ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten. Die eingeholten Gutachten der oben genannten medizinischen Sachverständigen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der BF über ihre Beschwerden im Zeitpunkt der Untersuchungen bei den jeweiligen Sachverständigen auseinander und halten deren Gutachten auch fest, welche Medikamente eingenommen werden und welche subjektiven Beschwerden die BF jeweils bei der Untersuchung ins Treffen führte.
Die von der BF in dem Beschwerdeschreiben vorgebrachten Leiden "schlechte Lungenfunktion, Innenohrschwerhörigkeit" unter Hinweis auf der Beschwerde beigelegte Lungen- und HNO-Befunde wurden jeweils von den vom Bundesverwaltungsgericht eingebundenen Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX untersucht und in deren Gutachten behandelt und nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils mit einem Grad der Behinderung und - im zusammenfassenden Gutachten des Dr. XXXX - mit einem Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt.
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung
"mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule" (Leiden 1) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, durch persönliche Untersuchung am 7.4.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 7.4.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.
Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer mit 30% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung: "bei vorwiegend belastungsinduzierten Schmerzen mit nur mäßigen Bewegungseinschränkungen, ohne wesentliche neurologische Defizite".
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Asthma bronchiale" (Leiden 2) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, durch persönliche Untersuchung am 3.7.2017 erhoben und in seinem Gutachten vom 12.7.2017 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 06.05.02 (Asthma bronchiale ab dem vollenden 18. Lebensjahr), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 30% bis 40% vorsieht.
Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer mit 30% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest mit der Begründung "geringgradige lungenfunktionelle Einschränkung, gute Symptomkontrolle durch die Therapien, saisonales Auftreten".
Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung
"Hörstörung beidseits" (Leiden 3) wurde von dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für HNO, durch persönliche Untersuchung am 19.7.2018 erhoben und in seinem Gutachten vom 29.7.2018 behandelt. Dieses Leiden fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 12.02.01, Tabelle Z3/K3, für welche die Einschätzungsverordnung Folgendes vorsieht:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Der medizinische Sachverständige setzte den Grad der Behinderung des Leiden 3 mit 20% der Positionsnummer 12.02.01 an und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass bei der BF gutes Sprachverstehen in der Alltagssituation gegeben ist.
Die medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie (Dris. XXXX vom 7.4.2017), HNO (Dris. XXXX vom 29.7.2018) und der Allgemeinmedizin (Dris. XXXX - sowohl dessen Gutachten vom 12.7.2017, als auch dessen zusammenfassendes Gutachten, in welchen er nicht bloß sein eigenes vom 12.7.2017, sondern auch jenes vom 7.4.2017 und vom 12.7.2017 berücksichtigte) haben sich somit mit den vn der BF in ihrer Beschwerde vorgebrachten Leiden des Organs Lunge und Ohr auseinandergesetzt und haben jeweils für die bei der BF vorhanden Funktionsbeeinträchtigungen Leiden 1 bis Leiden 3 einen Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt.
Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie (Dris. XXXX vom 7.4.2017), HNO (Dris. XXXX vom 29.7.2018) und der Allgemeinmedizin (Dris. XXXX - sowohl dessen Gutachten vom 12.7.2017, als auch dessen zusammenfassendes Gutachten, in welchen er nicht bloß sein eigenes vom 12.7.2017, sondern auch jenes vom 7.4.2017 und vom 12.7.2017 berücksichtigte) haben sich somit mit den bei der BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen nach persönlicher Untersuchung und Anhörung der BF (jeweils "Anamnese" in den Gutachten) auseinandergesetzt und die von der BF in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel bei Befunderhebung und Gutachtenserstellung gewürdigt.
Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 7.4.2017, Fachgebiet Orthopädie, wurde der BF mit dem bekämpften Bescheid vom 12.4.2017 zugestellt, sodass der BF auf diese Weise der Befund und das Gutachten des Orthopäden Dr. XXXX zur Kenntnis gelangte.
Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 29.7.2018 aus dem Fachgebiet HNO wurde der BF mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.8.2018 im Rahmen des Parteigehörs mit der Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht und laut unbedenklichem Rückschein RSa von der BF am 16.8.2018 übernommen. Eine Stellungnahme hiezu unterblieb bis dato.
Das zusammenfassende medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 18.1.2019, in welchem sowohl dessen Gutachten vom 12.7.2017, als auch jenes aus der Feder des Orthopäden Dr. XXXX vom 7.4.2017 und jenes des HNO Dr. XXXX vom 29.7.2018 zusammengefasst wurden, wurde der BF mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.2.2019 im Rahmen des Parteigehörs mit der Gelegenheit, binnen vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht und laut unbedenklichem Rückschein RSa von der BF am 14.2.2019 übernommen. Eine Stellungnahme hiezu unterblieb bis dato.
Die BF ist somit infolge jeweils unterbliebener Äußerung im Rahmen des Parteigehörs den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat die BF Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.
Die in dem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden wurden von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen jeweils durch Untersuchung erhoben und jeweils in den Sachverständigengutachten berücksichtigt bzw befundet.
Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Das Gutachten der beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, und Dr. XXXX , Facharzt für HNO, werden aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weisen diese keine Widersprüche auf. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen jeweils mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt dafür, dass die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären, zu entnehmen und brachte auch die BF solches im gesamten Verfahren nicht vor.
Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.
Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX wurden jeweils nach persönlicher Untersuchung der BF erstellt und werden vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Sowohl die von der BF zur Verfügung gestellten Beweismittel als auch der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel einliegen - ermöglichen gemeinsam mit den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX dl dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - sind die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar. Diese weisen keine Widersprüche auf und erfüllen diese die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung
BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012. Diesen Gutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX ist die BF (infolge unterbliebener Stellungnahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Dris. XXXX und Dris. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:
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Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
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Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
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In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl 376.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
Gemäß § 54 Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von i