TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W207 2213847-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2213847-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.12.2018, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.06.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Befund eines näher genannten Gesundheitszentrums vom 31.10.2016 und einen orthopädischen Kurzbefund vom 16.11.2016 bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.11.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2018, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"...

Anamnese:

Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Derzeitige Beschwerden:

Kreuzschmerzen beim Liegen, Schlafen. Es wird auch ein Druck am Herzen angegeben. Kann nicht lange Stehen, dann Brennen in den Füßen, besonders in der Fußsohle. Schmerzen in der unteren LWS, HWS und beiden Schultern. Bücken geht nicht, beim Aufrichten benötigt Frau XXXX Hilfe nach eigenen Angaben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte phys. Therapie

Bisher noch keine phys. Therapie.

Schmerzstillende Medikamente:

Werden eingenommen, deren Name aber nicht erinnerlich ist.

Weitere Medikamente:

Keine.

Hilfsmittel:

Kein Mieder.

Sozialanamnese:

Derzeit AMS, sonst in einem Callcenter.

Wohnung 8 Stufen, die Wohnung ist im Erdgeschoß.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Im Akt:

31.10.2016 Gesundheitszentrum XXX, RÖ ganze WS, Füße bds., Becken und Hüfte axial links:

Rechtskonvexe Skoliose bei BWK10 mit dem Scheitelpunkt auf einem Niveau L2.

Füße beidseits: unauffälliger RÖ-Befund.

Becken und Hüfte axial links: Becken ist normal geformt, Hüftgelenkspalt normal breit, keine Abnützungszeichen.

16.11.2016 Orthopädischer Kurzbefund Dr. R.: es wird eine starke Skoliose bescheinigt und damit eine eingeschränkte Mobilität

Bei der Untersuchung werden keine Befunde vorgelegt.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt in Begleitung des Gatten, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden selbständig, rasch, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ. Rechtshänderin.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Die Haut ist rosig, normal durchblutet.

Ernährungszustand:

gut

Größe: 152,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule gesamt

Becken gering tiefer stehend auf der rechten Seite, Schulter rechts gering tiefer stehend, milde thoracolumbale Skoliose rechtskonvex, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien.

HWS:

S 30/0/30, R je 70, F je 30.

BWS:

Rippenbuckel rechts 2cm, Rotation 20, Seitneigen 20, Ott 30/31, harmonische Entfaltung der Dornfortsatzreihe.

LWS:

FBA +40, Reklination 10 Grad, kein Lendenwulst.

Peripher neurol.:

Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Obere Extremität

Allgemein

Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar.

Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Langfingergelenke:

Frei beweglich.

Schürzen- Nackengriff:

Sehr gut.

Kraft- Faustschluss, Fingerfertigkeit:

Sehr gut.

Untere Extremität

Allgemein:

Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte beidseits:

Frei beweglich.

Knie beidseits:

Frei beweglich.

OSG:

Frei beweglich.

Füße:

Unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flüssig und normalschrittig, Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig.

Status Psychicus:

Orientiert, freundlich, kooperativ.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Thoracolumbale Skoliose. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßiggradige Verbiegung und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit ohne neurologischem Defizit.

02.01.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstbegutachtung

[X] Dauerzustand

Frau S. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[X] JA

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine höhergradigen Funktionsbehinderungen des Bewegungsapparates.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine vorliegend.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben, welches am 30.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist, gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme folgenden Inhaltes ab:

"...

Im Bescheid steht, das ich keine Begleitperson benötige und Arbeitsfähig bin was aber nicht der Wahrheit entspricht. Ohne Hilfe meines Mannes komme ich nicht weit und kann ich nicht gehen. Ich benötige selbst mit Hilfe meines Mannes für kurze Strecken die dreifache Zeit als normal gehende Personen. Ausserdem kann ich längere Strecken selbst mit Hilfe meines Mannes nicht bewältigen wenn dann bräuchte ich mehrere Zwischenstopps (Sitzpausen) was also ewig dauern würde um ans Ziel zu kommen. Ich hatte auch nach der Untersuchung 3 Tage lang Probleme extreme Schmerzen und konnte keinen Schritt machen. Nur zur Erklärung damit Sie sich vorstellen können das ich täglich gar nicht vor die Türe gehen könnte, da dies für mich extrem schmerzhaft und anstrengend ist. Ich bin nichtmal in der Lage normal gründlich zu duschen. Ich kann dies nur im Schnell schnell Verfahren machen (muss in max 5 min. fertig sein) da ich ein extremes brennen in den Füssen bekomme welches sich auf mein ganzes Wirbelsäulensystem ausbreitet und ich auf Grund dessen nicht mehr stehen kann. Muss nach den duschen dann auch Bademantel anziehen und mich erstmal 15-20 Min. hinlegen bevor ich mich anziehen kann. Nachts brauche ich ewig zum einschlafen, da es extrem auf mein Herz drückt von der Wirbelsäule her (Arzt sagte auch das mein Herz früher oder später von meiner Wirbelsäule zerdrückt wird) außerdem werde ich Nachts wach wenn es zu sehr auf mein Herz drückt und brauche erneut dann ewig zum einschlafen. Ich bin vom AMS aus in einen Programm wo wenn ich mich krank melde auf die WGKK muss auch die haben zu mir gesagt das ich nicht arbeitsfähig bin und Sie nicht verstehen, warum man ständig von mir Sachen verlangt die ich Ersichtlicher Weise nicht meistern kann. Jeder der mich sieht wie ich mit Hilfe meines Mannes unterwegs bin, weiss das ich so nicht arbeiten gehen kann und nicht weit ohne seine Hilfe komme. Selbst in den Öffentlichen Verkehrsmitteln, wird mir von älteren Leuten Platz gemacht, weil sie sehen das ich schlechter Unterwegs bin als sie. Ohne Hilfe meines Mannes würde ich in den Öffentlichen Verkehrsmitteln umfallen bis zum Sitzplatz und nicht mehr auf kommen. Ausserdem würde ich mehr Sitzpausen benötigen und nicht weit kommen. Im Bescheid wurde außerdem angegeben das keine Beinlängendifferenz vorhanden ist. Dies wurde nichtmal gemessen, denn es entspricht nicht der Wahrheit. Durch meine Wirbelsäulenkrümmung habe ich eine Schiefstellung von Schulter bis zu den Füssen und wenn ich eine neue Hose bekomme muss ich diese kürzen lassen, und da sieht man schön wie unterschiedlich lang meine Beine sind. Auch der Arzt auf der WGKK hatte nachgemessen und bemerkt das die Beinlängen unterschiedlich sind. Bei der Untersuchung in Ihren Institut wurde dies aber wie gesagt leider nicht gemessen und kontrolliert. Ich nehme die Schmerzmittel Profenit 3x täglich bei starken schmerzen, diese lindern aber nur den Schmerz. Schmerzfrei bin ich nie. Als Kind hatte ich auch schon einen Mieder getragen und war in Therapie. Der Arzt meinte jetzt kann man aber leider nichts mehr machen um den Zustand zu verbessern. Weder Schuheinlage noch Mieder noch Therapie würden meinen Zustand verbessern laut Arzt. Ich sende Ihnen Anbei auch meine Unterlagen inkl. Röntgenbilder auf CD mit und bitte Sie den Bescheid nochmals Zu prüfen ."

Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie eine CD mit Röntgenbildern und eine Ambulanzkarte eines näher genannten Krankenhauses vom 17.12.2018 bei.

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 05.11.2018 erstellt hat, vom 27.12.2018 ein. In dieser Stellungnahme führt der Gutachter Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - aus:

"...

Es wird ein Befund der Schmerzambulanz des KH XXX nachgereicht. Es wird die Verdachtsdiagnose Polyneuropathie gestellt und zur näheren Abklärung ersucht.

Eine relevante Funktionsbehinderung ist daraus nicht ableitbar.

Die im Berufungsschreiben geschilderten Beschwerden sind keinem orthopädisch morphologischen Substrat zuzuordnen.

Zusammenfassend sind keine neuen Erkenntnisse zur Änderung der Beurteilung belegbar."

Mit Bescheid vom 27.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.06.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 27.12.2018, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden war, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt wird:

"Im Bescheid steht, das ich keine Begleitperson benötige und Arbeitsfähig bin was aber nicht der Wahrheit entspricht. Ohne Hilfe meines Mannes komme ich nicht weit und kann ich nicht gehen. Ich benötige selbst mit Hilfe meines Mannes für kurze Strecken die dreifache Zeit als normal gehende Personen. Ausserdem kann ich längere Strecken selbst mit Hilfe meines Mannes nicht bewältigen wenn dann bräuchte ich mehrere Zwischenstopps (Sitzpausen) was also ewig dauern würde um ans Ziel zu kommen. Ich hatte auch nach der Untersuchung 3 Tage lang Probleme extreme Schmerzen und konnte keinen Schritt machen. Nur zur Erklärung damit Sie sich vorstellen können das ich täglich gar nicht vor die Türe gehen könnte, da dies für mich extrem schmerzhaft und anstrengend ist. Ich bin nichtmal in der Lage normal gründlich zu duschen. Ich kann dies nur im Schnell schnell Verfahren machen (muss in max 5 min. fertig sein) da ich ein extremes brennen in den Füssen bekomme welches sich auf mein ganzes Wirbelsäulensystem ausbreitet und ich auf Grund dessen nicht mehr stehen kann. Muss nach den duschen dann auch Bademantel anziehen und mich erstmal 15-20 Min. hinlegen bevor ich mich anziehen kann. Nachts brauche ich ewig zum einschlafen, da es extrem auf mein Herz drückt von der Wirbelsäule her (Arzt sagte auch das mein Herz früher oder später von meiner Wirbelsäule zerdrückt wird) außerdem werde ich Nachts wach wenn es zu sehr auf mein Herz drückt und brauche erneut dann ewig zum einschlafen. Ich bin vom AMS aus in einen Programm wo wenn ich mich krank melde auf die WGKK muss auch die haben zu mir gesagt das ich nicht arbeitsfähig bin und Sie nicht verstehen, warum man ständig von mir Sachen verlangt die ich Ersichtlicher Weise nicht meistern kann. Jeder der mich sieht wie ich mit Hilfe meines Mannes unterwegs bin, weiss das ich so nicht arbeiten gehen kann und nicht weit ohne seine Hilfe komme. Selbst in den Öffentlichen Verkehrsmitteln, wird mir von älteren Leuten Platz gemacht, weil sie sehen das ich schlechter Unterwegs bin als sie. Ohne Hilfe meines Mannes würde ich in den Öffentlichen Verkehrsmitteln umfallen bis zum Sitzplatz und nicht mehr auf kommen. Ausserdem würde ich mehr Sitzpausen benötigen und nicht weit kommen. Im Bescheid wurde außerdem angegeben das keine Beinlängendifferenz vorhanden ist. Dies wurde nichtmal gemessen, denn es entspricht nicht der Wahrheit. Durch meine Wirbelsäulenkrümmung habe ich eine Schiefstellung von Schulter bis zu den Füssen und wenn ich eine neue Hose bekomme muss ich diese kürzen lassen, und da sieht man schön wie unterschiedlich lang meine Beine sind. Auch der Arzt auf der WGKK hatte nachgemessen und bemerkt das die Beinlängen unterschiedlich sind. Bei der Untersuchung in Ihren Institut wurde dies aber wie gesagt leider nicht gemessen und kontrolliert. Ich nehme die Schmerzmittel Norgesic 2x täglich und Saroten für die Nacht bei starken schmerzen muss ich zusätzlich noch Profenid , diese lindern aber nur den Schmerz. Schmerzfrei bin ich nie. Als Kind hatte ich auch schon einen Mieder getragen und war in Therapie. Der Arzt meinte jetzt kann man aber leider nichts mehr machen um den Zustand zu verbessern. Weder Schuheinlage noch Mieder noch Therapie würden meinen Zustand verbessern laut Arzt. Ich habe am 4.2. 2 Untersuchungen da vermutet wird das das brennen in den Füssen andere Ursachen hat als von der Wirbelsäule und werde die Befunde natürlich nachreichen bitte Sie den Bescheid nochmals zu prüfen."

Die Beschwerde vom 24.01.2019 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Stellungnahme, welche am 30.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Unterlagen beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.06.2018 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender Funktionseinschränkung:

* Thoracolumbale Skoliose; mäßiggradige Verbiegung und belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit ohne neurologischem Defizit.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2018 bzw. die Beurteilungen in dessen oben wiedergegebener ergänzender Stellungnahme vom 27.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die festgestellte Funktionseinschränkung und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2018 bzw. auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 27.12.2018.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2018 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2018 und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. In der Stellungnahme vom 27.12.2018 hält der Beschwerdeführer nach Vorlage neuer medizinischer Unterlagen an seiner Einschätzung vom 05.11.2018 fest. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie - wie im Bescheid ausgeführt - keine Begleitperson benötige, ist darauf hinzuweisen, dass es zwar verständlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin subjektiv die Ansicht vertritt, im Alltag Unterstützung durch eine Begleitperson, in ihrem Fall durch ihren Ehemann, zu benötigen; nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2018 durch einen Facharzt für Orthopädie konnte von diesem jedoch die Notwendigkeit einer Begleitperson im Fall der Beschwerdeführerin - abgesehen davon, dass diesem Umstand im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in dem es nicht um die Vornahme einer entsprechenden Zusatzeintragung in einen Behindertenpass geht, keine Entscheidungsrelevanz zukommt - nicht objektiviert werden. Befunde aus denen sich ergeben hätte, dass die Beschwerdeführerin im Alltag einer Begleitperson bedürfe, wurden von ihr im Verfahren nicht vorgelegt.

Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, der Gutachter habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung in dieser Form nicht zutrifft. Es wurde im medizinischen Sachverständigengutachten lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wobei auch diesem im medizinischen Sachverständigengutachten angeführten Umstand im gegenständlichen Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, dass es - anders als im Gutachten vom 05.11.2018 vermerkt - nicht stimme, dass keine Beinlängendifferenz vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben haben, dass der medizinische Sachverständige pflichtwidrig falsche Tatsachen protokolliert hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Außerdem hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren selbst keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass bei ihr eine erhebliche und damit allenfalls entscheidungsrelevante Beinlängendifferenz vorhanden ist.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2018 und bei der Gutachtenserstellung im Rahmen der vorzunehmenden Einstufung mitberücksichtigt. Ebenso wurde vom Gutachter das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unberücksichtigt gelassen, dass sie im Alltag nach eigenen Angaben auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten vom 05.11.2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Untersuchung angab, Schmerzmittel einzunehmen.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Beeinträchtigungen sind in dem in der Beschwerde behaupteten Ausmaß aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - die Ergebnisse der Statuserhebung sind oben wiedergegeben; die festgestellten und objektivierten Beweglichkeitswerte stützen die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Schlussfolgerungen - und der von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert.

Im Rahmen der Stellungnahme, welche am 30.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist, wurde ein Befund einer näher genannten Schmerzambulanz vom 17.12.2018 vorgelegt. Darin wird die Verdachtsdiagnose Polyneuropathie gestellt, es wird diesbezüglich eine nähere Abklärung vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 24.01.2019 vor, dass sie am 04.02.2019 zwei Untersuchungen habe, da vermutet werde, dass das Brennen in den Füssen andere Ursachen habe als von der Wirbelsäule. Sie werde die Befunde nachreichen. Bis zum heutigen Tag wurden von der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Unterlagen nachgereicht. Aus dem Befund der näher genannten Schmerzambulanz vom 17.12.2018, welcher lediglich eine Verdachtsdiagnose enthält, ist daher aktuell keine relevante, mit einer allfälligen Diagnose "Polyneuropathie" in Zusammenhang stehende Funktionseinschränkung in entscheidungserheblichem Ausmaß ableitbar und objektiviert.

Letztlich ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehrfach anführt, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kaum möglich sei, darauf hinzuweisen, dass, insoweit die Beschwerdeführerin inhaltlich auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, sie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gar nicht gestellt hat und somit die belangte Behörde über diese Zusatzeintragung gar nicht bescheidmäßig absprechen hätte können und auch nicht abgesprochen hat. Daher ist diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da aber mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, ist im Übrigen - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen (wie z.B. "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel") rechtlich nicht zulässig.

Der Beschwerde wurden, wie bereits erwähnt, keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2018 bzw. an dessen ergänzender fachärztlicher Stellungnahme vom 27.12.2018. Dieses Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."

Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte medizinische Sachverständigengutachte eines Facharztes für Orthopädie vom 05.11.2018 bzw. dessen ergänzende Stellungnahme vom 27.12.2018 zu Grunde gelegt. In Zusammenschau ergibt sich aus diesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W207.2213847.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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