TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 L510 2129943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

ASVG §33
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §50
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L510 2129943-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , vertreten durch SENDLHOFER Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXX

Gebietskrankenkasse vom 31.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 2. Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004 bzw. idF BGBl. II Nr. 29/2014 abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) verpflichtete die beschwerdeführende Partei XXXX (im Folgenden GmbH) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , dazu, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 02.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.425,85 an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sei die GmbH als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, EUR 579,28 an im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 2).

Die GKK verwies dazu weiters auf folgende Rechtsnormen: §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 50, 54, 58 Abs 1, 2 und 4, 59 Abs 1 und 410 ASVG, § 4 der Sachbezugswerteverordnung und § 6

BMSVG.

Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Beitragsdifferenzen bezüglich eines firmeneigenen PKW (Audi A8) festgestellt worden seien, da die Privatnutzung durch XXXX (Frau KS, Ehefrau des Gründers und bis 29.09.2015 Geschäftsführers der GmbH), die in der GmbH mitarbeitet, als Sachbezug nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Ein Fahrtenbuch hinsichtlich dieses PKW liege nicht vor. KS habe kein eigenes Auto und nutze den Dienstwagen ihres Gatten für Privatfahren für weniger als 500 Kilometer pro Monat, weshalb für KS ein Sachbezug in Höhe des halben Sachbezugswertes anzusetzen gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.06.2016.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse nicht geprüft bzw. gewürdigt worden sei. Im Jahr 2012 habe KS mit dem Audi Privatfahrten im Ausmaß von lediglich 132 Km unternommen, im Jahr 2013 lediglich 180 Km und im Jahr 2014 lediglich 388 Km, was durch ein "nachgeschriebenes Fahrtenbuch" dokumentiert sei. Außerdem sei hinsichtlich des Ehemanns von KS, dem Geschäftsführer der GmbH, bereits ein halber Sachbezug abgezogen worden. Für KS sei daher gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO ein Ansatz von EUR 0,50 pro Km für nicht beruflich veranlasste Fahrten heranzuziehen, da der so ermittelte Wert mehr als 50% geringer sei als der halbe Sachbezug.

3. Die GKK legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 14.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Frau KS war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2012 bis 31.12.2014) Dienstnehmerin der GmbH. Der Ehemann von Frau KS, Herr AS, war bis zum 29.09.2015 Geschäftsführer der GmbH, seit 17.10.2013 ist die Tochter von KS alleinige Geschäftsführerin der GmbH. AS ist (noch wie vor) Mehrheitseigentümer an den Anteilen der GmbH.

1.2. Im betrieblichen Vermögen der GmbH befand sich zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein PKW Audi A8 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX .

1.3. AS hat den Audi für private und betriebliche Fahrten benutzt. Für AS wurde von der GKK ein "halber Sachbezug" gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO angesetzt.

1.4. KS hat diesen PKW im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für private Fahrten benützt.

1.5. Die Gesamtlaufleistung des Audi im Jahr 2012 betrug insgesamt 5.020,20 Km, im Jahr 2013 insgesamt 11.043,20 Km und im Jahr 2014 insgesamt 7.921,50Km.

1.6. Ein Fahrtenbuch betreffend den Audi wurde nicht laufend geführt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden von der GmbH drei als "Fahrtenbuch" für die Jahre 2012, 2013 und 2014 betreffend den Audi bezeichnete Listen vorgelegt. In der Beschwerde wird festgehalten, dass das "nachgeschriebene Fahrtenbuch" durchschnittlich 230 Km pro Jahr reine Privatfahrten von Frau KS dokumentiere.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen unter Punkt II.1.1. ergeben sich unstrittig aus dem von der GKK vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt bzw. aus einem hg. eingeholten aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 2).

2.2. Die Feststellungen unter den Punkten II.1.2. und II.1.3. ergeben sich unstrittig aus dem Akt. Aus der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass die GmbH einräumt, dass Frau KS den Audi in den Jahren 2012 bis 2014 für private Fahrten benutzt hat.

2.3. Die festgestellten Gesamtlaufleistungen des Audi ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten und als Fahrtenbücher bezeichneten Listen, wobei hinsichtlich der Bezugnahme auf diese Listen auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist: "Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass unwahre Angaben in einem Fahrtenbuch in erster Linie nicht bezüglich der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer gemacht werden, sondern bloß bezüglich deren Verteilung auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten. Jedenfalls verstößt die Abgabenbehörde nicht gegen die Denkgesetze, wenn sie das in einem Fahrtenbuch ausgewiesene Gesamtausmaß an gefahrenen Kilometern auch dann für richtig ansieht, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung dieses Ausmaßes auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten hat" (VwGH 12.06.1985, 83/13/0219). Zusätzlich sind die Gesamtkilometerzahlen in Einklang zu bringen mit den vorliegenden Dokumenten eines KFZ-Betriebes bzw. des ÖAMTC (AS 21 und 21/2), welchen zu entnehmen ist, dass der Kilometerstand des Audi am 13.10.2011 39.332 Km und am 15.10.2015 72.104 Km betragen hat.

2.4. Die Feststellungen unter Punkt II.1.6. ergeben sich einerseits aus dem E-Mail von AS an die GKK vom 30.10.2015, aus welchem hervorgeht, dass ein Fahrtenbuch bisher nicht verlangt worden sei und "auch nicht nachgeschrieben" werde (AS 27) und andererseits aus der Beschwerde, die auf "nachgeschriebene" Listen (AS 32 bis 34) und auf Privatfahrten von Frau KS im Ausmaß von durchschnittlich 230 Km pro Jahr Bezug nimmt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist unstrittig, dass Frau KS den gegenständlichen Audi zu privaten Zwecken benutzt hat. Das Ausmaß dieser privaten Nutzung ist jedoch strittig geblieben und infolgedessen die Frage, ob ein Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 bzw. gemäß § 4 Abs. 2 ("halber Sachbezug") bzw. gemäß § 4 Abs. 3 ("Mini-Sachbezug") Sachbezugswerte-VO vorliegt. Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des halben Sachbezugs (von diesem ging die GKK aus) - Berechnung durch die GKK der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittigen Rechtsfragen hinsichtlich der konkret anzusetzenden Höhe des monatlichen Sachbezuges zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt der Dienstnehmerin beschränkt ist. Eine Überprüfung der konkreten Berechnung des, auf Basis des der Sozialversicherungspflicht unterworfenen Entgelts der Dienstnehmerin berechneten, Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen hat daher nicht stattzufinden.

3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 50 ASVG idF BGBl. Nr. 189/1955 ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

3.3. Die Sachbezugswerte-VO regelt die Bewertung geleisteter Sachbezüge. Für die Bewertung nach Sachbezügen gilt nach § 50 die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer (VwGH 13.11.1986, 86/08/0120). Das bedeutet nicht, das die Bewertung für die Zwecke der Sozialversicherung an die Entscheidungen des für die Bemessung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes zu halten habe (VwGH 27.07.2001, 2001/08/0076).

Darauf bezugnehmend ist vorweg festzuhalten, dass die Argumentation der GmbH, wonach bei Frau KS der Sachbezug gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO herangezogen wurde und dies nunmehr auch für das gegenständliche Verfahren gelte, nicht zutreffend ist.

3.4. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004 bzw. idF BGBl. II Nr. 29/2014 (gültig ab 20.02.2014 [in eckigen Klammern]). § 4 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro [720 Euro ab 20.02.2014] monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro [360 Euro ab 20.02.2014] monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. [...]

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229).

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der mit der Beschwerde vorgelegten Dienstverträge von Frau KS mit der GmbH (AS 34/2 bis AS 37), in denen ausdrücklich die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge untersagt worden sei, festzuhalten, dass dieses Verbot nicht ernst gemeint gewesen sein konnte, da (spätestens) in der Beschwerde die Privatnutzung des Audi von Frau KS eingeräumt wurde. Von einem wirksamen Verbot kann nicht die Rede sein.

3.6. Regelmäßig hat der Verwaltungsgerichtshof auch hervorgehoben, dass aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen werden könne (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0076, vom 18.12.2001, Zl. 2001/15/0191, vom 26.03.2003, Zl. 2001/13/0092, und vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143).

Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (vgl. VwGH vom 03.05.2000, Zl. 99/13/0186, vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0229, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).

Zur Frage der "Möglichkeit" der Privatnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese nur so verstanden werden könne, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein müsse, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit, wenn auch nur fallweise, nütze. Ob im Einzelfall eine derartige Sachverhaltskonstellation vorliege, sei eine Tatfrage (vgl. VwGH vom 07.08.2001, Zl. 97/14/0175, vom 26.03.2003, Zl. 2001/13/0092, vom 29.10.2003, Zl. 2000/13/0028 - in diesem Erkenntnis wurde auch hervorgehoben, dass schon die gelegentliche Benutzung des Firmenfahrzeuges zu einem Sachbezug führe -, sowie vom 15.11.2005, Zl. 2002/14/0143).

3.7. Aus § 166 BAO ergibt sich der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. Ritz, BAO3, § 166 Tz 2). In der Tat entspricht es nicht der Rechtslage, dass die Führung des Nachweises, wie ein Kfz verwendet wird, nur mit einem Fahrtenbuch erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0073) (VwGH 24.06.2010, 2007/15/0238).

Soll [jedoch] der Nachweis für das Ausmaß des Privatanteiles an den Fahrkosten eines Personenkraftwagens durch ein Fahrtenbuch erbracht werden, dann muss dieses fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangsstrecke und Zielstrecke sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (VwGH 16.09.1970, 0373/70). Ein rekonstruiertes Fahrtenbuch, das keine Angaben über den Zweck der Fahrten enthält, entspricht nicht den Anforderungen des § 20a Abs 4 EStG 1972 (VwGH 22.12.1993, 91/13/0128). Wurde ein Fahrtenbuch nicht laufend geführt, sondern immer erst in größeren Zeitabständen nachgeschrieben und widerspricht das aus dem Fahrtenbuch resultierende Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten im Hinblick auf den Beruf des Steuerpflichtigen den allgemeinen Lebenserfahrungen, so ist die Behörde befugt, den betrieblichen Anteil der PKW-Kosten zu schätzen (VwGH 28.02.1964, 2176/63).

In der Beschwerde gibt die GmbH selbst an, dass die gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegten Listen, die als Fahrtenbücher bezeichnet wurden, im Nachhinein erstellt wurden (vgl. auch E-Mail des AS an die GKK vom 30.10.2015 (AS 27)). Mögen diese Listen ansonsten sehr übersichtlich geführt sein und Datum, Beschreibung, Start und Ziel, Zweck, Kilometerstand zu Beginn und Kilometerstand am Ende sowie Fahrleistung, Fahrer und Beifahrer anführen, so ist nicht zu übersehen, dass diese Listen nicht laufend geführt wurden. Die Listen wurden mitsamt der Beschwerde welche vom 27.06.2016 datiert ist, erstmals ins Verfahren eingebracht; am 30.10.2015 brachte AS gegenüber der GKK noch vor, dass keine Fahrtenbücher nachgeschrieben werden würden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Listen in zeitlicher Nähe zur Beschwerde verfasst wurden und somit (erst) etwa eineinhalb Jahre nach Ende des verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Zeitraumes. In Zusammenhalt damit, dass (1.) Herr AS mit E-Mail vom 30.10.2015 der GKK noch mitteilte, dass der Audi ausschließlich von ihm gefahren werde, Frau KS allenfalls mit ihm mitfahre (AS 27), dass (2.) auch in der Beschwerde noch festgehalten wird, dass reine Privatfahrten mit dem Audi ausschließlich durch Herrn AS durchgeführt worden seien und Frau AS nur Beifahrerin gewesen sei und (3.) dass unter Umständen gemischte Fahren (betrieblich und privat) von AS durchgeführt worden seien, wird in der Beschwerde letztlich doch eingeräumt, dass Frau KS im jährlichen Durchschnitt 230 Km reine Privatfahrten als Fahrerin mit dem Audi tätigte. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie des "Nachschreibens" der Listen, vermögen es diese Listen nicht ausreichend tragfähig nachzuweisen, dass Frau KS tatsächlich Privatfahrten im Ausmaß von lediglich durchschnittlich 230 Km jährlich unternommen hat. Von einem "Mini-Sachbezug" gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO kann somit nicht ausgegangen werden.

3.8. Vom Vorliegen eines Sachbezuges von Frau KS am Audi im Sinne des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-VO ist jedoch ebenso nicht auszugehen: Bei Herrn AS wurde (bereits) ein halber Sachbezug hinsichtlich des Audi von der GKK berücksichtigt. Da somit hinsichtlich Herrn AS bereits 500 Km monatlich an Privatfahrten angesetzt wurden und nun auch hinsichtlich Frau KS 500 Km an monatlichen Privatfahren berücksichtigt werden, sind somit insgesamt 1000 Km monatlich, somit 12.000 Km pro Jahr, an Privatfahrten abgedeckt. Da die durchschnittliche Laufleistung des Audi in den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Jahren 2012, 2013 und 2014 (lediglich) 8.193,00 Km betrug, besteht ein Sachbezug von Frau KS gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-VO nicht.

3.9. Zusammengefasst liegt aufgrund der nicht ausreichend tragfähigen, als Fahrtenbücher bezeichneten Listen kein "Mini-Sachbezug" gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO vor und konnte ein Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerte-VO aufgrund der geringen Gesamtlaufleistung des Audi ebenso ausgeschlossen werden.

Nachdem Frau KS den betriebseigenen Audi in den Jahren 2012, 2013 und 2014 unstrittig für höchstens 500 Km an Privatfahrten benutzt hat, ging die GKK zu Recht vom Vorliegen eines "halben Sachbezuges" gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO aus. Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, private Nutzung, Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2129943.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten