Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2135474-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, gelangte am 10.05.2015 nach Österreich und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater im Jahre 2001 durch einen anderen Stamm ermordet worden sei, wobei es um Grundstücksstreitigkeiten gegangen sei. Bis zu seiner Flucht sei er und seine Familie durch diesen Stamm bedroht worden. Deswegen sei er geflüchtet und möchte er seine Familie mit Geld unterstützen.
Nachdem Italien im Rahmen von Dublin-Konsultationen angab, dass der Antragsteller in Italien nicht bekannt sei, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Asylwerber zu einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg am 03.05.2016 geladen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an einer Erbkrankheit am Herzen leide und dass er, wenn er Angst habe, für einige Tage oder für einen Tag bewusstlos werde. Manchmal schlafe er zehn Tage nicht. Er nehme regelmäßig Schlafmittel und Medikamente gegen Herzschmerzen. In seiner Heimat befänden sich nur mehr drei Schwestern, alle anderen wären verstorben. Er habe keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Sieben Jahre lang habe er die Schule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er die Matura gemacht habe, führte er aus, dass er bei der Erstbefragung sehr müde gewesen sei und in Wirklichkeit nur die Grundschule besucht habe. Im Übrigen habe er aber bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er sei XXXX in XXXX geboren, sei seit Ende 2009 traditionell verheiratet und habe zwei Kinder. Er gehöre dem Clan Tumaal an und sei Moslem. Auch seinen Subclan nannte er. Er habe Schuhe repariert und als Metallarbeiter gearbeitet. Die finanzielle Situation sei sehr schlecht gewesen. Bis zu seinem neunten Lebensjahr habe er in seinem Geburtsort in der Provinz Mudug nahe der XXXX gelebt, danach in XXXX selbst. Seine Familie wohne jetzt wieder auf dem Land in der Nähe von XXXX . Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden. In der Folge habe dann sein Onkel seine Mutter geheiratet. Dieser sei aber auch 2014 verstorben. Seine Mutter sei im Mai 2015 bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei diesem Unfall seien auch drei Geschwister getötet worden. Drei weitere Geschwister seien durch Krankheit ums Leben gekommen. Drei jüngere Schwestern würden noch am Leben sein. Seine Ehefrau und die beiden Kinder XXXX und XXXX würden bei seiner Schwiegermutter in XXXX aufhältig sein. Um die Schwestern kümmere sich derzeit eine andere Familie auf dem Land. Sein Onkel habe als Metallarbeiter gearbeitet, seine Mutter als Putzfrau und er habe zwischen 2009 und 2014 auch gearbeitet und die Familie mitunterstützt. Er habe noch weitere Verwandte väterlicherseits und ein ehemaliger Arbeitskollege habe ihm öfter geholfen. Nunmehr habe er keinen Kontakt mit seiner Schwester, die Nummer funktioniere nicht mehr.
Er habe Somalia am 25.04.2014 verlassen. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Differenzen zwischen seinem Vorbringen und einem von ihm vorgelegten Schreiben des Roten Kreuzes vorgehalten. Zuerst sprach der Beschwerdeführer von einer Verlobten, in der Folge, dass er verheiratet sei und einen Sohn und eine Tochter habe und behauptete, dass der Dolmetscher bei der Erstbefragung gesagt habe, dass es besser sei, wenn er als Geburtsjahr XXXX angebe und dass er ledig sei. Er habe vor Kurzem seiner Schwester über einen Mittelsmann Geld geschickt, ebenso seiner Ehefrau. Seine Ehefrau sei ca. zwei Monate nachdem er die Heimat verlassen habe, zurück zu ihrer Familie (Mutter und Schwester) in XXXX gefahren. Zuvor habe sie in XXXX gewohnt. Seine Frau und seine Kinder seien gesund. Sie hätten keine Probleme. Er habe auch ständigen Kontakt mit ihnen.
In Österreich spiele er Fußball und warte auf einen Deutschkurs. Er möchte sich weiterbilden. Er möchte in die Schule gehen, die Matura machen und auch zur Universität. Dann möchte er Fahrer und allenfalls Koch werden. Er könne auch als Reinigungskraft arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Er habe die Heimat wegen Rassismus verlassen. Den Entschluss dazu habe er 2013 gefasst. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, aber sie hätten etwas zu essen gehabt. Die Grundstücke der Familie wären ihnen schon 2001 weggenommen worden. Sein Vater sei im Jahre 2001 ermordet worden, weil er nicht zugelassen habe, dass ihnen Mitglieder eines anderen Clans ein Grundstück weggenommen hätten. 2022 seien sie dann nach XXXX übersiedelt. Er sei dort in die Schule gegangen. Er habe aber in der Schule wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ständige Probleme gehabt. Mitschüler hätten ihn geschlagen und gefoltert. Die Lehrer hätten ihm nicht helfen wollen. Deswegen habe er dann die Schule abgebrochen und sei er als Metallarbeiter und Schuhreparateur tätig gewesen. Auch da sei er wegen seiner Volksgruppe diskriminiert worden. Es seien im Jänner 2010 Leute einer anderen Volksgruppe zu ihm gekommen und hätten gefordert, dass er die Schuhe gratis repariere. Nachdem er sich geweigert habe, sei er von einem Mann mit einem Holz geschlagen worden. Der andere Mann habe mit einem Messer zweimal auf seinen Körper eingestochen. Dann habe er ein Jahr lang nicht mehr gearbeitet. Es hätten auch alle anderen Angehörigen seiner Volksgruppe solche Schwierigkeiten. 2012 bis Ende 2013 habe er wieder als Schuhreparateur gearbeitet. Er habe wieder die gleichen Schwierigkeiten bekommen. Ende 2013 habe er dann in einer Wäscherei eine Stelle bekommen. Er sei wieder geschlagen und gefoltert worden. Männer hätten behauptet, dass er ihre Kleidung gestohlen habe. Dann habe er sich entschlossen, das Heimatland zu verlassen, habe aber wieder bis 2014 als Schuhreparateur gearbeitet. Seine Volksgruppe Tumaal würde als minderwertige Volksgruppe angesehen werden. Es wären etwa 80 Personen dieser Volksgruppe, die in seinem Heimatgebiet leben würden. Die andere mächtige Volksgruppe seien die Majeerteen. In der Schule hätten ihn die Mitschüler beleidigt und es sei zu Schlägereien gekommen. Auch auf der Straße sei er mehrmals beleidigt und geschlagen worden. Am Aussehen erkenne man die Tumaal nicht, nur wenn die Leute es wissen würden. Aufgrund seiner Arbeit als Schuhreparateur hätten die Leute aber gewusst, welcher Volksgruppe er angehöre. 2010 habe er mehrmals für diese gleichen beiden Männer gratis Schuhe repariert. Eines Tages habe er aber gesagt, er könne das nicht mehr machen, denn er müsse die Miete bezahlen. Er habe die Männer dann festgehalten, um die Geldforderung zu unterstreichen. Daraufhin sei er verletzt worden und sei in eine Apotheke gegangen, wo er verarztet worden sei. In der Wäscherei habe er als einziger Tumaal gearbeitet. Einen der beiden Männer, mit denen er in der Wäscherei Probleme gehabt habe, habe er schon von früher gekannt, den zweiten nicht. Er habe ca. drei Monate in der Wäscherei gearbeitet. Er sei dann mit einem Metallgegenstand ins Gesicht geschlagen worden, auf der rechten Seite und auf den Kopf. Dann habe er aufgehört, zu arbeiten, wobei der Asylwerber Narben unterhalb des Auges zeigte.
Seine Ehefrau gehöre der Volksgruppe der Ajuraan an. Zunächst führte er an, dass auch seine Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Später verneinte er dies und präzisierte, dass sie wohl beleidigt und beschimpft worden sei. Sein Bruder habe keine Probleme gehabt, auch sein Onkel nicht. Diese seien sehr tolerant gewesen, er habe er die Behandlung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr tolerieren könne. Im April 2014 habe seine Mutter ihm gesagt, er solle weggehen, sonst bekomme er noch mehr Probleme. Sie würde sich schon selbst um die anderen Kinder kümmern. Trotz der schlechten finanziellen Situation sei er nicht aus finanziellen Gründen ausgereist. Er sei niemals mit dem Tode bedroht worden. Er sei nur geschlagen und beschimpft worden, wegen seiner Volksgruppe und nicht wegen seiner politischen Gesinnung. Er könnte im Falle einer Rückkehr in einem anderen Teil seines Herkunftslandes bleiben und arbeiten, er habe aber Angst vor einer Rückkehr wegen seiner früheren Probleme. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Krankenhausberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad gestürzt ist, sich aber keine Brüche dabei zugezogen hat. Weiters erlitt der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an einem 1Stundenlauf in XXXX einen Kreislaufkollaps. Weiters ist im Akt eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 21.07.2016 über eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Landsmann unter Alkoholeinfluss enthalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 02.09.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung entlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, dass er niemals mit dem Tode bedroht worden sei, sondern lediglich beschimpft und geschlagen worden sei und dass er (im Gegensatz zu seinen Familienangehörigen) diese Behandlung nicht mehr tolerieren habe wollen. Das Vorbringen sei im Übrigen unglaubwürdig, da er die Vorfälle nur oberflächlich habe schildern können, die Fluchtgeschichte zu wenig detailreich und oberflächlich gewesen sei, es seien auch massive Widersprüche in der Fluchtgeschichte enthalten. Bei einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers sei vielmehr anzunehmen, dass dieser aufgrund wirtschaftlicher Gründe und besserer Bildungsmöglichkeiten sein Herkunftsland verlassen habe. Außerdem hätte er in einen anderen Teil seines Herkunftslandes ziehen können, wo niemand gewusst hätte, dass er den Tumaal angehöre. Hinsichtlich der Rückkehr sei festzuhalten, dass er nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, nämlich drei Schwestern, seine Ehefrau, zwei Kinder sowie die Schwiegermutter, verfügen würde. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und überdies festzuhalten sei, dass der Antragsteller eher wegen dem Wunsch nach Migration und besserer Arbeitschancen sein Herkunftsland verlassen habe, sodass keine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK festzustellen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätten, da das Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Der Antragsteller habe familiäre Kontakte, Schulbildung und Arbeitserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkennbar sei und vielmehr seine engsten Familienangehörigen sich nach wie vor im Herkunftsland befinden würden. Sein Privatleben in Österreich sei sehr eingeschränkt, außerdem sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist, was einen nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Da kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Wie bereits dargelegt ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und stehe einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass eine solche auszusprechen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, unterstützt vom Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden seine Fluchtgründe (gerafft) dargestellt. So verwies er auf sein Vorbringen bei der Verwaltungsbehörde. Er werde wegen der Zugehörigkeit zum Clan Tumaal asylrelevant verfolgt. Er sei immer wieder diskriminiert und geschlagen worden. Jene Männer, die behaupteten, dass er Kleidung gestohlen hätte, hätten auch seine Frau entführt und für eine Nacht lang festgehalten. Er habe die Polizei aufgesucht. Diese habe er nur Geld von ihm gewollt. Deswegen hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien daher im Falle des Beschwerdeführers zu schwach bzw. nicht willig, ihm entsprechenden Schutz vor Übergriffen anderer Clans zu bieten und stehe ihm auch keine inländische Fluchtalternative offen, da die Sicherheitslage in ganz Somalia äußerst volatil und kritisch sei. Es könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm nicht auch in anderen Teilen Somalias Verfolgung seiner Clanzugehörigkeit drohe.
Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe.
Das Bundesamt habe auch nicht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend entsprochen und habe es die belangte Behörde auch unterlassen, sich mit der Ländersituation in Somalia, insbesondere des Clans Tumaal ausreichend auseinanderzusetzen. Beispielsweise, wenn es der Behörde nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum er der einzige Tumaal an der Schule gewesen sei, hätte sie diesbezüglich nachfragen müssen. Besonders schwerwiegende Diskriminierungen über einen längeren Zeitraum seien zweifelsohne als Verfolgung im Sinne der GFK zu sehen. Wenn ihm als Widerspruch vorgeworfen worden sei, dass er einerseits seit Juni 2015 keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester gehabt habe, aber im April 2016 ihr Geld geschickt habe, so sei dies über eine Mittelsperson erfolgt und habe er nicht gelogen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, sich ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und wurde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe nochmals unmittelbar vor einem Richter schildern zu können, beantragt. Weiters wurde auf die handschriftliche Ergänzung des Beschwerdevorbringens durch den Beschwerdeführer verwiesen. In der handschriftlichen Ergänzung des Beschwerdevorbringens, das im Auftrage des Bundesverwaltungsgerichtes übersetzt wurde, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Detailliert führte er die Probleme der Wäscherei aus, dass ihm von Kunden vorgeworfen worden sei, Wäsche gestohlen zu haben, da er in der Wäscherei übernachtet habe. Er sei dann von den Männern geschlagen worden. Er habe sich verteidigt, aber der eine habe ihn mit einem Montiereisen geschlagen und ein anderer mit einer Pistole auf den Kopf. Sie hätten auch seine Familie bedroht und seine Frau mitgenommen und seinen behinderten Onkel geschlagen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe. Er habe dann seine Frau mitgenommen und zu ihrer Mutter nach XXXX gebracht und das Land verlassen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Beschwerdeführer nur bis 07.08.2017 in Österreich aufrecht gemeldet war. Im November 2018 wurde der Beschwerdeführer aus den Niederlanden im Rahmen einer Dublin-Überstellung rückgenommen und im Verteilungsquartier XXXX aufgenommen.
Daraufhin beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Kundmachung vom 02.01.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.02.2019 an.
Zu der Beschwerdeverhandlung am 19.02.2019 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX , welche eine Vertretungsvollmacht vorlegte. Seitens der belangten Behörde ist niemand erschienen. Einleitend wurde beschlossen, dass das mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2017 eingestellte Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt werde.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte korrigieren, dass er, als er schon in Österreich gewesen sei, erfahren habe, dass seine Mutter und drei Geschwister bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Es sei nicht protokolliert worden, dass es sich dabei um seine Familie gehandelt habe. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darüber aber keine Dokumente, gehöre dem Clan Tumaal und sei sunnitischer Moslem. Auch seinen Subclan und seinen Subsubclan nannte er. Tumaal sei ein großer Stamm und lebe überall in Somalia, werde aber von den anderen Stämmen verfolgt und diskriminiert. Sie hätten eigene Berufe wie Schuster und Autowäscher. Die Frage, mit welchem Beruf der Clan Tumaal schon vom Namen her in Verbindung stehe, verstand er zunächst nicht. Nach Wiederholung gab er an Schweißer oder Schmied. Sein Clan stehe in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten.
Er sei am XXXX in XXXX geboren. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er am XXXX geboren sei, beim BFA jedoch, - sowie in der Beschwerdeverhandlung - dass er am XXXX geboren sei, bleib er bei seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Er sei in XXXX geboren worden und habe dort bis zum Tod seines Vaters Mitte 2001 gelebt. Dann sei er zunächst in ein kleines Dorf in der Nähe von XXXX umgezogen. Dort seien sie aber nur drei Monate geblieben. Anschließend wären sie dann in die Stadt XXXX gezogen. Der Geburtsort XXXX liege in der Provinz Mudug, direkt an der Küste. Es gäbe dort einen Flugplatz. XXXX sei in zwei Teile geteilt, ein Teil gehöre zu Puntland und einer zur Provinz Galmudug. Er habe selbst in Puntland gelebt, und zwar im Norden der Stadt. Über Vorhalt von drei Fotos von markanten Gebäuden von XXXX gab er zum ersten Foto an, dass dies die Telekommunikationszentrale sei. Die beiden anderen Gebäude kenne er nicht bzw. würden ihm nicht einfallen. Als berühmten Sohn der Stadt kenne er nur XXXX . Dieser sei zunächst ein Kommandant gewesen und von 2004 bis 2008 Präsident von Somalia. Um XXXX sei flaches Land. Es gebe dort viele Ackerbauern. Es werde Mais, Tomaten angebaut.
Er sei sieben Jahre lang in die Schule gegangen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er zwölf Jahre lang in der Schule gewesen sei, bejahte er dies. Er sei noch drei oder vier Jahre woanders in die Schule gegangen.
Seine Eltern würden nicht mehr leben. Sein Vater sei aufgrund von Grundstückstreitigkeiten Mitte 2001 ums Leben gekommen, seine Mutter durch einen Verkehrsunfall. Sie sei in einem öffentlichen Bus als Fahrgast mitgefahren. Er habe zwei Varianten von dem Unfall gehört. Nach der einen sei seine Familie in den Bus eingestiegen und beim Einsteigen von einem anderen Bus erfasst worden. Nach der zweiten Version seien zwei Autobusse frontal zusammengestoßen. Es seien auch zwei Schwestern und ein Bruder bei diesem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er habe noch zwei Schwestern, die außerhalb von XXXX wohnen würden.
Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, und zwar habe er im Jahre 2012 im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet. Er nannte auch den Namen seiner Frau. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein, führte er aus, dass man ihm diese Frage nicht gestellt habe. Er habe zwei Kinder. Sein Sohn heiße XXXX und seine Tochter XXXX . Als er das Land verlassen habe, sei sein Sohn zwei Jahre und acht Monate und seine Tochter drei Jahre und elf Monate gewesen. Seine Frau lebe jetzt mit den Kindern in XXXX . Er habe mit ihr über WhatsApp Kontakt. Es gehe ihnen "ein bisschen schlechter", seine Frau arbeite als Straßenkehrerin und sie wohnen in einer Hütte am Stadtrand von XXXX . Er selbst habe als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und seine Mutter als Putzfrau. Manchmal habe er als Schuster gearbeitet und manchmal als Schweißer. Er habe wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Gefragt, ob er in Somalia auch Probleme mit staatlichen Organen, wie Polizei, Militär oder Geheimdienst gehabe, führte er aus, dass es keine richtige Regierung in Somalia gebe, aber wenn man ein Opfer sei, würden sie einem nicht helfen. Persönlich habe er keine Probleme mit der Al Shabaab gehabt. In dem Ort, wo er gewohnt habe, sei keine Al Shabaab gewesen. Er habe aber Probleme mit Privatpersonen gehabt. Er habe seine Schule nicht zu Ende bringen können, weil der Direktor ihn aus der Schule verwiesen habe. Dann habe er anfangen müssen, zu arbeiten, manchmal als Schuster und manchmal als Schweißer. Eines Tages habe er einen Kunden gehabt, der ihm seine Schuhe gegeben habe und er diese Schuhe repariert und geputzt habe. Als er bei der Abholung das Geld verlangt habe, habe dieser nicht reagiert, sei zu seinem Auto gegangen und eingestiegen. Dann habe er nochmals verlangt, dass er ihm das Geld zahle. Der Kunde sei dann ausgestiegen - gemeinsam mit einem Freund - und seien beide auf ihn losgegangen. Einer habe ihm ins Gesicht geschlagen und einer auf den Rücken. Er sei zu Boden gefallen und habe aus der Nase geblutet. Als sie das gesehen hätten, seien sie ins Auto eingestiegen und davongefahren. Er sei dann zu einer Polizeistation gegangen, aber die Polizisten hätten für die Annahme einer Anzeige Geld verlangt. Das habe er nicht zahlen können und sei er wieder weggegangen. Er sei dann zu einer ausländischen NGO gegangen. Diese habe ihm geholfen, das Nasenbluten zu stoppen. Dieser Mann sei dann fast jeden Tag zu ihm gekommen und habe ihn wieder mit dem Tod bedroht. Er habe seinen Arbeitsplatz mit einem Auto zerstört. Dieser Vorfall habe 2009/2010 stattgefunden. Gefragt, ob die beiden Männer irgendwelche Gegenstände oder Waffen mitgehabt hätten, gab er an, beim ersten Mal nicht. Beim zweiten Mal seien sie mit einer Pistole und einer Kalaschnikow bewaffnet gewesen und hätten auch mit dem Gewehrkolben auf ihn eingeschlagen. Über Vorhalt, dass er beim BFA nur von einem Vorfall gesprochen habe, bei der er mit einem Holzstück geschlagen und dann mit einem Messer verletzt worden sei (AS 124) und nunmehr von zwei Vorfällen sowie einer Pistole und einer Kalaschnikow, gab er an, dass es zwei Vorfälle an verschiedenen Orten gegeben hätte und dass er auch einmal mit einem Holzstück geschlagen worden sei. Beim ersten Vorfall habe er gleich wieder als Schuster gearbeitet, aber nicht längere Zeit. Später habe er dann in einer Wäscherei gearbeitet. Ein Freund, der auch als Schuster in der Nähe von ihm gearbeitet habe, habe ihm diese Arbeit verschafft. Über Vorhalt, dass er bei der Auflistung der ausgeübten Berufe beim BFA (AS 116) die Arbeit in der Wäscherei nicht angegeben habe, führte er aus, dass er dies bei den Ausreisegründen erwähnt habe. Seine Schwestern würden nicht arbeiten. Seine Schwestern würden bei Familien leben, eine bei einem Freund von ihm, der dem gleichen Clan angehöre. Seine Frau könnte ihn bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstützen.
Er habe nach ein paar Tagen angefangen, in einer Putzerei zu arbeiten. Am nächsten Tag gegen Mittag seinen zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass er ihnen die Kleidung zurückgeben solle. Er habe aber nicht gewusst, welche Kleidung ihnen gehöre. Er habe dann seinen Chef angerufen. Dieser habe ihnen das gesagt. Er habe ihnen dann die Kleidungsstücke zurückgegeben. Diese hätten jedoch behauptet, dass Kleidungsstücke fehlen würden und hätten dann begonnen, ihn zu beleidigen und ihm vorzuwerfen, dass er diese gestohlen hätte, weil er die Nacht dort verbracht habe. Er habe dies bestritten und hätten sie angefangen, ihn zu schlagen. Einer der Männer sei ein Soldat gewesen. Dieser habe ihn mit einem Holzstock geschlagen. Der zweite sei mit einem Messer bewaffnet gewesen. Wenn sie ihn in der Stadt gesehen hätten, hätten sie ihn oft geschlagen. Wenn er weggelaufen sei, hätten sie ihm nachgeschossen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde erstmals vorgebracht habe, dass seine Frau entführt worden sei, bejahte er dies. Die Männer hätten sie zuhause aufgesucht und nachdem er nicht zuhause gewesen sei, seine Frau mitgenommen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen. Sie habe geblutet und das Kind verloren. Am nächsten Tag habe er seine Frau und die Kinder zu seiner Schwiegermutter nach XXXX geschickt.
Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 127) und in der Beschwerde ausdrücklich gesagt habe, dass er nicht mit dem Tod bedroht worden sei, in der Beschwerdeergänzung hingegen schon, gab er an, dass er das auch schon beim BFA erwähnt habe. Über Vorhalt, dass er beim BFA weiters angegeben habe, dass seine Mutter und sein Onkel nicht so schwere Probleme gehabt hätten wie er und diese tolerieren hätten können (AS 126 ff), in der Beschwerdeergänzung jedoch erstmals erwähnt habe, dass auch sein Onkel geschlagen worden sei, gab er an, dass er das beim BFA auch erwähnt habe. Der Vorfall in der Polizei, wo er geschlagen worden sei, sei Ende 2013/Anfang 2014 gewesen. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er erst drei Monate nach Arbeitsbeginn in der Wäscherei geschlagen worden sei (AS 124), nunmehr aber sage, dass er gleich am zweiten Arbeitstag geschlagen worden sei, gab er an, dass dies sein letzter Arbeitstag gewesen sei und dass er dann das Land verlassen habe.
Über weiteren Vorhalt, dass er beim BFA (AS 124) etwas Anderes angegeben habe, nämlich, dass er nach diesem Vorfall in der Wäscherei wieder als Schuhreparateur gearbeitet habe, fragte der Beschwerdeführer, ob das nicht stimme. Er sei ein Mensch könne auch etwas vergessen und habe auch angefangen, Alkohol zu trinken. Er habe aber damals die gleichen Angaben gemacht wie heute.
Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass die Männer in der Wäscherei ihn geschlagen hätten und ihn auch auf der Straße aufgesucht hätten und versucht hätten, ihn zu erschießen. Deswegen habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er sei glaublich im April 2014 ausgereist und zwar mit einem Auto Richtung XXXX , in Äthiopien.
Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass, wenn er nervös oder wütend sei, manchmal ohnmächtig werde, aber dass ihm das seit ein paar Jahren nicht mehr passiert sei. Er sei auch nicht in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung.
Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er in einer Asylunterkunft in XXXX wohne und dort einen Deutschkurs in einem kleinen Dorf besuche. Gefragt, ob er schon Deutschdiplome erworben habe, gab er an, dass er zwei Zeugnisse schon habe, aber sie nicht mithabe. Kurse zur Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses habe er noch nicht besucht. Er habe aber vor, das zu machen. Er habe auch in Österreich noch nicht gearbeitet, aber der Chefin seiner Unterkunft gesagt, wenn sie eine Arbeit wisse, soll sie ihm das sagen. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe schon ein paar österreichische Freunde, aber diese würden in Vorarlberg leben. Sie hätten zusammen Fußball gespielt.
Gefragt, warum er in Österreich längere Zeit nicht gemeldet gewesen sei, gab er an, dass er nach dem negativen Bescheid angefangen habe, viel Alkohol zu trinken und mit Mitbewohnern Streit zu haben. Er habe dann gedacht, dass er besser das Land verlasse und nach Italien gehe. Es sei ihm aber nicht gelungen, nach Italien zu gelangen. Deswegen sei er dann nach Deutschland gefahren und von dort nach Frankreich und Luxemburg und anschließend sei er auch in Portugal und Spanien gewesen. Zum Schluss sei er nach Holland gefahren. Er habe überall einen Asylantrag gestellt, aber sein Antrag sei aufgrund seiner Fingerabdrücke negativ entschieden worden. Über Vorhalt des Strafregisterauszuges, in dem eine Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung aufscheine, gab er an, dass er damals Alkohol konsumiert habe und nicht gewusst habe, was er tue.
Gefragt, was mit ihm geschehen würden, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass seine Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe niemanden, der ihm helfen könne und habe Angst getötet zu werden. Gefragt, ob er nicht in XXXX Aufenthalt nehmen könnte, wo die wirtschaftliche und die Sicherheitssituation besser sei als in anderen Teilen Somalias gab er an, dass es auch in XXXX schwierig wäre, für ihn zu leben. Seine Frau lebe am Stadtrand und von dem, was sie am Tag verdiene, könne sie nur einmal am Tag Essen kaufen. Für ihn als Mann wäre es dort schwierig, ein normales Leben zu führen. Er bekomme keine Arbeit. Aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit könne er kein Polizist oder Soldat werden und der Al Shabaab möchte er sich nicht anschließen. Über Frage der Rechtsvertreterin, von wo her die Männer, die ihn geschlagen hätten, gewusst hätten, dass er dem Clan Tumaal angehöre, gab er an, dass sie das vorher schon gewusst hätten. Weiters gefragt, ob sie ihn erkennen würden, wenn er nach XXXX zurückkehren würde, bejahte er dies. Von seinem Clan Tumaal könne er keinen Schutz bekommen. Er habe auch niemanden in XXXX . Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.
Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente gem. § 45 Abs. 3 AVG vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
* LIB der Staatendokumentation zu Somalia, zuletzt aktualisiert am 17.09.2018
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu humanitärer Hilfe, Arbeitsmarkt und Versorgungslage in Mogadishu vom 11.05.2018
* Wikipedia XXXX
* ÖIF Länderinfo "Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung" Autor Mag. Andreas Tiwald. (Seite 23-24)
* Deutsches Bundesamts für Migration und Flüchtlinge:
Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia
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Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Diese wies zunächst darauf hin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den eingebrachten Länderinformationen zu XXXX vereinbar sei. Seine Angaben zu dem Tumaal-Clan würden sich mit den vorgehaltenen Dokumenten decken. Hingewiesen wurde insbesondere darauf, dass XXXX nach dem Länderinformationsblatt ein Hotspot für Clankonflikte geblieben sei, zigtausende Menschen deswegen vertrieben worden seien. In XXXX bestehe weiterhin ein großer Bedarf an humanitärer Hilfe und seien vor allem Binnenflüchtlinge von Versorgungsschwierigkeiten betroffen, darüber hinaus sei die Stadt mit einer großen Zuwanderung konfrontiert. Zwar lebe die Frau des BF und ihr gemeinsames Kind (?) in XXXX , allerding sei ihre finanzielle Lage sehr schlecht und gehöre der BF einem diskriminierten Minderheitenclan an. Es stehe ihm daher keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen und sei auch die Sicherheitslage in weiten Teilen Somalias weiterhin prekär, sodass dem Beschwerdeführer zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan Tumaal an, ist Moslem (Sunnit) und wurde am XXXX in XXXX in der Provinz Mudug geboren. Er lebte dort bis Mitte 2001. In der Folge lebte er bis zur Ausreise in der Stadt XXXX und zwar in nördlichen, zu Puntland gehörenden Teil. Der Beschwerdeführer hat in Somalia zumindest sieben Jahre Schulausbildung erfahren. Seine Eltern leben nicht mehr. Sein Vater ist bereits 2001 aufgrund von Grundstückstreitigkeiten getötet worden, seine Mutter (sowie drei Geschwister) 2015 bei einem Verkehrsunfall. Er hat noch drei weitere Geschwister, die in der Nähe von XXXX wohnen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2012 religiös verheiratet und hat mit seiner Ehefrau eine Tochter und einen Sohn. Diese leben derzeit in XXXX , wo auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und weitere Verwandten seiner Frau aufhältig sind. Der Beschwerdeführer ist in ständigem Kontakt zu seiner Ehefrau und hat auch schon seine Ehefrau und seine Schwestern von Österreich unterstützt. Der Beschwerdeführer hat weder mit staatlichen Behördenorganen noch mit der Al Shabaab in Somalia Probleme gehabt. Zu den weiteren Fluchtgründen könne jedoch mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben Somalia im April 2014 mit einem Auto Richtung Äthiopien verlassen.
Er gelangte am 10.05.2015 nach Österreich, wo er am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führt kein Familienleben in Österreich. Er leidet derzeit unter keinen aktuellen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen und ist auch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er hat während des laufenden Asylverfahrens Österreich verlassen und ist durch zahlreiche Länder Europas gereist und wurde schließlich von den Niederlanden nach Österreich zurückgeschoben. Er hat in Österreich keine Schulausbildung und auch keinen Pflichtschulabschluss erworben, auch keinen Vorbereitungskurs. Weiters hat er auch kein Deutschdiplom vorgelegt, obwohl er den Besuch von Deutschkursen behauptet hat, sondern er hat lediglich ein Unterstützungsschreiben seines früheren Quartiersgebers vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2016 zur Zahl XXXX wegen § 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht gearbeitet und ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktivund konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
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(FSNAU 1.9.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).
Quellen:
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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018
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FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018
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FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018
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WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,
https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218
KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).
Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).
Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):
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(FEWS 3.2018)
Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).
Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).
Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).
In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).
Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:
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(FEWS 4.2018b)
Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).
Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:
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(FAO 2018)
Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).
Quellen:
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia
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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia
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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018
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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018
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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,
https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018)
2. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinu