Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des J Z und 2. der R Z, beide in L, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. November 1998, Zl. IIb1-L2108/3-1998, betreffend Auflassung eines Teilstückes einer Gemeindestraße (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Grins, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Jänner 1995 wurde gemäß § 15 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1989 nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Planes ein Teilstück der Gemeindestraße auf einer näher angeführten Grundparzelle als solche aufgelassen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 29. September 1998 als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der vorliegende Straßenteil mangels Verkehrsbedeutung im Sinne des § 13 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1989 gemäß § 15 leg. cit. aufgelassen worden sei. Das Tiroler Straßengesetz räume niemanden ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Straßenwidmung ein. Daher könne auch die Aufhebung einer bestimmten Widmung zu keiner subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtsverletzung führen. § 42 Tiroler Straßengesetz 1989 könne im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmung sich auf Verfahren zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung beziehe. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für einen Anlieger einer öffentlichen Straße ein Rechtsanspruch auf Wahrung des Zuganges zu seiner Liegenschaft bestehe, betreffe nicht das Straßengesetz. Auch die in § 16 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 1989 enthaltene Erschließungspflicht der Gemeinde sei in der nunmehr geltenden Tiroler Bauordnung 1998 nicht mehr enthalten. Die Aufhebung einer Widmung einer Straße als Gemeindestraße bedeute darüber hinaus nicht, daß ein von dieser erschlossenes Grundstück dadurch nicht mehr straßenmäßig erschlossen sei. Die Erschließung des betroffenen Grundstückes sei auch in einer anderen Rechtsform als der einer Gemeindestraße möglich.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz 1989, LGBl. Nr. 13, erfolgt die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können jene Straßen zu Gemeindestraßen erklärt werden, die überwiegend
a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
c) für eine Erschließung, die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist, von Bedeutung sind.
Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. kann eine Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde aufgelassen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung nach § 13 Abs. 2 mehr hat. Wird durch eine Verlegung oder einen Ausbau einer Gemeindestraße ein Teil davon für die Zwecke dieser Straße entbehrlich, so hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. diesen Straßenteil auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid aufzulassen.
Die Beschwerdeführer machen im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, daß der Anlieger gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (es wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1961, Slg. Nr. 5694/A, verwiesen) einen Anspruch auf Belassung des einzigen Zuganges zu seinem Haus habe. Nichts anderes müsse dafür gelten, daß den Beschwerdeführern der Zugang und die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz erhalten bleiben müsse. Soweit durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde diese einzige Zufahrtsmöglichkeit genommen werde, werde in subjektiv-öffentliche Rechte eingegriffen. Es bestehe ein Anspruch darauf, daß der einzige Zugang den Betroffenen nicht genommen werde.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Aus den straßenrechtlichen Regelungen im Tiroler Straßengesetz 1989 betreffend u.a. die Widmung einer Gemeindestraße kann kein subjektiv-öffentliches Recht eines Grundeigentümers abgeleitet werden, daß eine bestimmte Straße als Gemeindestraße gewidmet werde bzw. daß eine bestehende Widmung als Gemeindestraße aufrecht bleibe. Aus den gemäß § 13 leg. cit. für die Widmung einer Straße zur Gemeindestraße maßgeblichen Kriterien ergibt sich ein solches Recht oder rechtlich geschütztes Interesse des Anliegers im Sinne des § 8 AVG auf Widmung zu einer Gemeindestraße bzw. auf Aufrechterhaltung einer solchen Widmung nicht. In dem von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ging es im Gegensatz zum vorliegenden Fall um die Auflassung eines Weges und nicht - wie im vorliegenden Fall - um die Auflassung der Widmung eines Straßenstückes als Gemeindestraße. Nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Anlieger ein Rechtsanspruch zu, daß ihm der Zugang zu seinem Haus gewahrt bleibe. Die vorliegende Auflassung eines Teiles einer Gemeindestraße berührt das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des Zuganges zu ihrem Haus nicht. Die Auflassung als Gemeindestraße bewirkt nämlich nicht, daß die Beschwerdeführer diese nicht weiter im Rahmen des Gemeingebrauches im Sinne des § 4 Tiroler Straßengesetz als Zufahrt zu ihrem Grundstück benützen können und dürfen. Da eine Verletzung in Verfahrensrechten immer nur insoweit in Betracht kommt, als eine Verletzung materieller Rechte zu bejahen ist, braucht - mangels Verletzung in einem materiellen Recht der Beschwerdeführer - auf die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht mehr näher eingegangen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0094).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060242.X00Im RIS seit
20.11.2000