TE Bvwg Beschluss 2019/3/29 L511 2125883-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VerG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L511 2125883-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des (nunmehr aufgelösten) Vereines XXXX , gegen die Bescheide der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 31.03.2016, Kto.Nr. XXXX , Zahl: XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 27 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 31.03.2016, GZ XXXX 16, stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass Frau XXXX (vormals XXXX ), SVNR XXXX [MP] auf Grund der für den Verein XXXX [im Folgenden:

Verein], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 01.12.2011 bis 31.08.2012 der Pflicht(Teil)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie im Zeitraum von 01.09.2012 bis 12.09.2012 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag (hg. GZ 2125882).

1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2016, GZ XXXX , verpflichtete die SGKK den Verein als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 598,13 und Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG idHv EUR 152,52 an die SGKK (hg. GZ 2125883).

1.3. Mit Schreiben vom 18.04.2016, erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK.

1.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.05.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in eingescannter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

1.5. Das BVwG erlangte am 25.01.2019 davon Kenntnis, dass sich der Verein mit Wirkung per 30.11.2018 freiwillig aufgelöst hat (OZ 6-8) und stellte an die SGKK eine Anfrage im Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen des Vereins (OZ 8).

1.6. Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte die SGKK, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld erfolgt sei (OZ 10).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Mit Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 wurde die freiwillige Vereinsauflösung gemäß § 28 Abs. 2 VereinsG statutengemäß beschlossen, welche mit Wirksamkeit vom 30.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen wurde (OZ 6, 8).

1.2. Der Vereinsvorstand bestätigte gegenüber der Vereinsbehörde die Vermögenslosigkeit des Vereines (OZ 8).

1.3. Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt (OZ 10).

1.4. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK wurde der Verfahrenspartei ordnungsgemäß zugestellt. Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich vom nunmehr aufgelösten Verein erhoben (OZ 1).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

* Auszug aus dem Vereinsregister der Republik Österreich zum Stichtag 23.01.2019 (OZ 6)

* Urkunden zur Vereinsauflösung darunter Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 und Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung gemäß § 28 Abs. 2 VereinsG (OZ 8)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Auflösung des Vereins ergeben sich aus dem österreichischen Vereinsregister, einem behördlich geführten Datenregister, sowie aus den der Vereinsbehörde zur Eintragung der Auflösung vorgelegten Urkunden. Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln (OZ 6, 8).

2.2.2. Dass auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft der SGKK (OZ 10).

2.2.3. Dass ausschließlich der Verein Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie der Beschwerdevorlage der SGKK (OZ 1).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

3.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.2. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

3.2.1. Gemäß §28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).

3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde ausschließlich von einem bereits aufgelösten Verein erhoben.

3.2.3. Gemäß §27 VereinsG endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins gilt (erst) dann als vollbeendet, wenn die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens erfolgt ist oder bereits mit der Auflösung, wenn mangels Vermögens eine Abwicklung des Vereines gar nicht erforderlich ist (vgl. dazu für viele OGH 23.01.2008, 7Ob187/07m). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität eines freiwillig oder behördlich aufgelösten Vereines ist daher solange zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf iSd § 30 VereinsG besteht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beendigung einer GmbH etwa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN).

Gegenständlich wurde der Verein durch statutengemäßen Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und folgte dieser mangels Vermögenslosigkeit auch keine Abwicklung gemäß § 30 VereinsG. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass der Verein aufgelöst worden wäre, obwohl er noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu zur Beendigung einer GmbH insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k).

Zumal auch die SGKK auf Nachfrage angab, dass bis dato auch keine aus dem gegenständlichen Verfahren resultierende Zahlungen (auf die strittige Beitragsschuld) an sie erfolgt seien, und daher selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen des aufgelösten Vereines führen kann, ist von der Vollbeendigung des Vereines im Sinne der OGH-Judikatur auszugehen.

3.2.4. Die Rechtspersönlichkeit des Vereines ist somit seit 30.11.2018 beendet und es kommt ihm keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013). Zumal auch keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist die ursprünglich zulässige Beschwerde gegenstandslos geworden.

3.2.5. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen, mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines OGH 23.01.2018, 7Ob187/07m; zur vergleichbaren Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit, Parteistellung, Rechtspersönlichkeit, Verein,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2125883.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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