TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W159 2166476-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3

Spruch

W159 2166476-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1100725807 - 180338880/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.02.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 4, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9 und 53 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.01.2016 wurde er von der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg, Bezirkspolizeikommando (BPK) Hallein, Polizeiinspektion (PI) Hallein einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, die Al Shabaab hätte mit Milizen der Regierung um die Kontrolle im Heimatort des Beschwerdeführers gekämpft. Sie seien von der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden, weil diese angenommen hätte, der Beschwerdeführer und sein Vater wären auf der Seite der Regierung. Fast alle Leute seien aus XXXX geflohen.

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an der Altersangabe des Beschwerdeführers Zweifel hegte, holte es ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zwecks Altersfeststellung ein und setzte daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2016 als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den XXXX fest.

Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, einvernommen.

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX .

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer soweit wesentlich aus, sein Dorf sei von der Al Shabaab regiert worden. Sie hätten ständig die regionale Regierung bekämpft. Sie seien auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn für den Krieg rekrutieren wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe zunächst versucht, ihn vor diesen Leuten zu retten; sie hätten aber den Vater des Beschwerdeführers mit dem Gewehrkolben geschlagen und den Beschwerdeführer zum Stützpunkt in XXXX mitgenommen. Dort hätten sie ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten habe. Entweder eine Waffe zu tragen und für die Al Shabaab zu kämpfen oder von ihnen getötet zu werden, weil er gegen sie wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen wollen und habe zustimmen müssen. Er habe eine Uniform und eine Waffe bekommen. Am Abend sei er mit vielen Al-Shabaab-Leuten in Richtung Kampfort gegangen. Es sei dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss gefasst, von diesen Männern wegzulaufen. Er habe seine Uniform abgelegt und die Waffe weggeworfen. Dann sei er weggelaufen. Er sei weiter nach XXXX gereist und von dort über XXXX , XXXX , XXXX nach Äthiopien.

Die Al Shabaab habe ungefähr im Jahr 2014 die Macht im Dorf des Beschwerdeführers übernommen. Im achten Monat 2015 seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Ca. zehn Männer seien das gewesen. Sie seien alle mit AK-47 bewaffnet gewesen und mit Pickups gekommen.

Die Gründe für die Rekrutierungen seien gewesen, dass zuerst die Al Shabaab die Macht im Dorf gehabt habe und viel stärker als die Gegner gewesen seien. Mit der Zeit hätten sie viele Kämpfer verloren und hätte junge Leute rekrutieren müssen.

Aufgefordert genau den Besuch der Al Shabaab zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, Männer der Al Shabaab seien untertags zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten den Beschwerdeführer gewollt. Sein Vater habe ihn festgehalten, woraufhin dieser geschlagen worden sei und dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden seien. Sie hätten ihn mit verbundenen Augen mit dem Auto entführt und ihn in ein Haus gebracht. Dort hätten sie ihn vor die Wahl gestellt, entweder für sie zu kämpfen oder sie würden ihn töten. Da er nicht habe sterben wollen, hätte er sich dafür entschieden, für die Al Shabaab zu kämpfen.

Die Al Shabaab hätte ihm gleich am Abend eine Waffe gegeben, ohne ihm zu zeigen, wie man diese bediene. Er wisse nicht, wie man diese bediene. Zusammen mit dem Beschwerdeführer hätten sie fünf weitere Jugendliche entführt.

Befrgagt, warum die Al-Shabaab-Männer dem Beschwerdeführer eine Waffe hätten geben sollen, ohne ihm die Bedienung zu erklären, gab der Beschwerdeführer an, er hätte nichts machen können, er sei vor die Wahl gestellt worden und hätte nicht getötet werden wollen.

Stunden nach seiner Entführung hätte der Beschwerdeführer gleich am selben Abend in den Krieg ziehen müssen. Sie hätten ihm die Richtung gezeigt, wo gekämpft worden sei. Alle Jugendlichen, die mit dem Beschwerdeführer entführt worden seien, hätten in Richtung des Kampfortes ziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Route abgewichen und habe seine Waffe weggeworfen. Da es bereits finster gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer von den anderen nicht gesehen worden. Er habe die Gegend gut gekannt. Er habe seine Uniform weggeworfen, darunter habe er ein Unterhemd und eine lange Unterhose angehabt.

Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Khattransporter ca. 200-300 km nach XXXX gefahren, der Beschwerdeführer sei fast den ganzen Tag unterwegs gewesen. Gleich nach seiner Flucht sei er zu einer Autostation, wo man mit Khat handle, gegangen. Er habe "denen" gesagt, dass er vor der Al Shabaab flüchte, deshalb hätten sie ihn mitgenommen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung ganz anders geschildert habe, gab er an, er habe die Gründe nur kurz geschildert, er könne nicht gut Deutsch und er habe niemanden gehabt, der ihm das Protokoll der Erstbefragung vorlese.

Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zahl 1100725807 / 160000639 RD NÖ wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 22.06.2018 gewährte Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 Z 1-3 FPG mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zu den Verfahren W159 2166476-1 und W159 2166476-2 am 14.02.2019 eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einer Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung erschien. Das BFA hatte sich in der Beschwerdevorlage zur hg. Zahl W159 2166476-1 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Minderheitenclan der XXXX anzugehören und von den anderen somalischen Stämmen verfolgt zu werden. Er sei diskriminiert worden, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er auch sein Land verlassen. Wenn er mit seinen Schulkameraden zur Schule gegangen sei, hätten sie den Beschwerdeführer geschimpft. Er hätte nicht mit ihnen reden können. Wenn er mit ihnen zusammen gehen habe wollen, hätten sie gesagt, er solle alleine gehen. Er hätte auch nicht mit ihnen spielen dürfen.

Mit staatlichen Behördenorganen habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Im Jahr 2005 habe die islamistische Gruppierung seine Heimatstadt erobert, seit 2008 sei diese dort an der Macht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA gesagt habe, dass die Al Shabaab erst 2014 in seiner Heimatstadt an die Macht gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, das stimme, aber 2008 sei sie schon in einem Teil an der Macht gewesen.

Unter der Al-Shabaab-Herrschaft sei das Leben sehr schwierig gewesen, es sei ein Kriegsgebiet gewesen, man habe ein normales Leben nicht führen können. Man habe unter der Al-Shabaab-Herrschaft keine Hobbys haben dürfen. Wenn jemand geraucht oder Khat gekaut habe, sei dies nicht erlaubt gewesen. Alle Bewohner seien dazu aufgefordert worden, dass man fünfmal am Tag in die Moschee komme und bete.

Der Beschwerdeführer habe den ersten Kontakt zur Al Shabaab im Juli 2015 gehabt. Zuerst seien sie in die Wohnung des Beschwerdeführers gekommen und hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Sein Vater habe gesagt, dass das nicht stimmen würde, dann seien die Al-Shabaab-Mitglieder wieder weggegangen. Ca. zwei Tage später seien sie wiedergekommen. Es habe vorher Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der Al Shabaab gegeben, die Al Shabaab habe viele Jugendliche gebraucht und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Sie seien mit einem Toyota Land Cruiser zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das verhindern wollen, aber die Al-Shabaab-Männer hätten ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Dann hätten sie den Beschwerdeführer mit verbundenen Augen mitgenommen. Damals sei des Al-Shabaab-Stützpunkt außerhalb der Stadt gewesen, dort hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Es seien vier oder fünf schwerbewaffnete, maskierte Männer gewesen.

Fünf Al-Shabaab-Mitglieder und ca. zehn Jugendliche seien auf dem Pickup gewesen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, hätten sie ihn mit Gewalt in den Pickup gezerrt.

Befragt, ob der Beschwerdeführer den Al-Shabaab-Stützpunkt näher beschreiben könne, gab er an, als sie unterwegs gewesen seien, hätten sie ihm die Augen verbunden. Es sei kein richtiges Lager gewesen, sie hätten sich selbst etwas aufgebaut. Es sei eine Mauer rund herum gewesen und es hätte auch ein paar Zimmer gegeben. Das Zimmer, in dem der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sei aus Stein gewesen. Sie hätten auf einem Sandboden schlafen müssen, es hätte auch keine Fenster gegeben und es sei sehr dunkel gewesen. Ca. 30 Gefangene seien dort gewesen, sie seien alle jugendlich gewesen.

Sie seien am späten Nachmittag dort angekommen. Am nächsten Tag in der Früh seien Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der Al Shabaab ausgebrochen, sie hätten die Jugendlichen im Kampf einsetzen wollen. Jeder hätte eine Kleidung und eine Waffe bekommen. Man hätte sie nicht gefragt, ob sie an einem Krieg teilnehmen könnten. Es hätte auch keine Zeit gegeben, um nachzufragen, weil die Kampfhandlungen immer näher gekommen seien.

Der Beschwerdeführer hätte eine Militärkleidung bekommen. Er glaube, er habe eine russische Waffe (AK) bekommen. Im Gebrauch dieser Waffe sei er nicht unterwiesen worden. Er sei nur ein paar Stunden dort gewesen, er habe keine Form von Training erhalten. Die Al-Shabaab-Mitglieder würden glauben, dass jeder in Somalia sich mit Waffen auskenne. Religiöse Unterweisungen habe er in der Unterkunft auch keine bekommen, in der Stadt würden sie herumgehen und mit Lautsprecher zu den Leuten predigen.

In der Früh sei es noch sehr dunkel gewesen. Sie hätten sie ins Kriegsgebiet bringen wollen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Er habe gewusst, wenn er dorthin gebracht würde, würde er getötet. Er habe sich entschlossen, wegzulaufen. Dadurch, dass es dunkel gewesen sei und Bäume gegeben habe, habe er eine Chance erhalten, sich hinter einem Baum zu verstecken. Sie hätten ihn nicht gesehen, weil viele Häftlinge vor und nach ihm gewesen seien. Nachdem sie vorbeigegangen seien, sei er auf die andere Seite gelaufen. Von dort hätte er zum Haus seiner Familie ca. 30 Minuten gebraucht. Er habe sich gedacht, zuhause würde ihn die Al Shabaab suchen. Er sei in die Stadt zu einer Bushaltestelle gegangen, dort fände man Autos, die nach XXXX fahren würden: Dort seien viele Autos gewesen, die Khat in die Stadt brächten. Der Beschwerdeführer habe einen dieser Fahrer gebeten, ihn mitzunehmen.

Zu den näheren Umständen seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, es hätten ihn möglicherweise ein paar Häftlinge fliehen gesehen, aber nichts gesagt. Ob ihm jemand nachgelaufen oder nachgeschossen habe, wisse er nicht. Er habe zwar Schüsse gehört, wisse aber nicht, ob diese ihm gegolten hätten. Er habe seine Waffe liegengelassen und dort, wo er sich nach längerer Zeit laufen versteckt habe, die Kleidung weggeworfen. Zur Busstation sei er zu Fuß gegangen. Er sei nicht mehr Länger in Somalia gewesen. Im Juli 2015 habe er das Land verlassen. Er sei mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Äthiopien gefahren. Die Flucht habe sein Onkel, der in Südafrika lebe, finanziert. Die Telefonnummer seines Onkels habe er gekannt, weil er ihn immer angerufen habe. Als er in Libyen angekommen sei, habe er seinen Onkel angerufen. Dann habe die Familie des Beschwerdeführers das Geld an die Schleppergruppe überwiesen.

Der Beschwerdeführer habe kein Handy dabeigehabt, sein Vater sei der einzige gewesen, der ein Handy gehabt habe. Als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, habe er kein Handy bei sich gehabt, aber bevor ihn die Al Shabaab entführt habe, hätte er das Handy seines Vaters bei sich haben dürfen. Wenn sein Vater zuhause gewesen sei, hätte er es sich kurz ausgeborgt.

Kontakt nach Somalia habe der Beschwerdeführer keinen mehr, es gebe kein Handy und keine Festnetznummer, auf denen der Beschwerdeführer anrufen könne.

Der Beschwerdeführer wurde noch zu seiner Integration befragt. Zu seiner Delinquenz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen Fehler begangen und es tue ihm leid.

Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Nach Mogadischu könne der Beschwerdeführer nicht gehen, weil er sich dort nicht auskenne. Die Al Shabaab sei auch dort für Explosionen und Morde verantwortlich. Es könne sein, dass die Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr so stark sei, aber sie sei dort nach wie vor.

Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers gab folgende Stellungahme ab (Fehler berichtigt): "Der Beschwerdeführer hat in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung zu erwarten, da er sich der Zwangsrekrutierung der Al Shabaab entzogen hat. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätigt, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Zwangsrekrutierungen an der Tagesordnung stehen. Bezugnehmend auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes muss ausgeführt werden, dass dieser vom BFA nur aufgrund der angenommenen Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage stattgefunden hat. Anhand des Länderinformationsblattes ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich diese gravierend und nachhaltig änderte. Die Statusrichtlinie verlangt, eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse und eine Nachhaltigkeit der Veränderung im Herkunftsstaats des Beschwerdeführers. Dieser erfordert, auch einen längeren Beobachtungszeitraum, keinesfalls ausreichend ist es, dass bloß eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Somit hat sich die Lage nicht verändert und die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist nicht rechtmäßig. Weiters verweise ich, bezugnehmend der vorgebrachten Fluchtgründe, auf die Beschwerde vom 18.07.2017 und beantrage beiden Beschwerden stattzugeben."

Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2019, W159 2166476-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.06.2017 als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX in XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er gehört dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX an. Sein Vater hatte eine kleine Gemischtwarenhandlung, der Beschwerdeführer selbst hat in Somalia nicht gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates durch den Beschwerdeführer können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter, beherrscht die Sprache Somali auf muttersprachlichem Niveau, hat in Somalia acht Jahre die Schule besucht und ist mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut. Im Falle einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer nicht in eine ausweglose Lage geraten und sich, anfangs etwa durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten, eine Lebensgrundlage erwirtschaften können.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten, er hat ein paar österreichische Freunde, in einer Lebensgemeinschaft lebt er nicht und er hat keine Freundin. Ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist kaum möglich.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 19.02.2018, XXXX , wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. F, 27 Abs. 1 Z 1 2. F, 27 Abs. 2 SMG, 27 Abs. 2a SMG unter Vorbehalt der Strafe (§ 12 JGG) schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte am 03.02.2018 einem verdeckten Ermittler zwei Baggies mit insgesamt 2,7 Gramm Marihuana zum Preis von € 20,-

überlassen und vier Baggies mit insgesamt 5,4 Gramm Marihuana zum ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen. Mit Urteil des LG XXXX vom 27.08.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 2a 2. F SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten unter Einbeziehung des Schuldspruchs vom 19.02.2018 verurteilt, wobei fünf Monate dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer hatte am 29.06.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana, in einer nicht mehr feststellbaren Menge an einen unbekannten Abnehmer sowie durch Bereithalten von 13,4 Gramm Marihuana in 13 Baggies an weitere Abnehmer zu überlassen versucht und am 27.01.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, ein Baggie mit einem Gramm Marihuana einem Abnehmer überlassen und durch bereithalten zweier weiterer Baggies mit einer nicht mehr feststellbaren Menge an weitere Abnehmer zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf zu überlassen versucht. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.11.2018, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 8. F, Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Er hatte am 13.10.2018 öffentlich gegen Entgelt einem verdeckten Ermittler ein Baggie mit 1,5 Gramm Marihuana um € 20,- hinterlassen und zu überlassen versucht, in dem sein (ebenfalls verurteilter) Mittäter sechs Gramm brutto zum Zweck des unmittelbaren Weiterverkaufs bereithielt.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

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FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

-

WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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