TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/2 W111 2115443-1

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W111 2115440-1/7E

W111 2115441-1/8E

W111 2115443-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.3.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.)

XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524,

2.) 1025942408-14807532 und 3.) 1068282303-150401932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien und vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte

III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zln. 1.) 1025942310-14807524, 2.) 1025942408-14807532 und 3.) 1068282303-150401932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt IV. wird dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.3.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung
auf Dauer unzulässig, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2115443.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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