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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des TS in I, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10. November 1998, GZ RV 104/1-6/98, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Organen des Hauptzollamtes Salzburg gelangte zur Kenntnis, dass Manfred K und Paul R Anabolica (zum Zwecke der Weiterveräußerung) in das Zollgebiet verbracht hatten. Bei einer Erhebung bei einer Bank wurde festgestellt, dass auf einem für Manfred K unter der Bezeichnung "Sparen Huber" geführten Konto in der Zeit vom 25. August 1994 bis 12. Jänner 1995 fünf Einzahlungen auf den Namen des Beschwerdeführers (als Einzahler) aufschienen. Bei einer Vernehmung am 9. Juni 1998 gab der Beschwerdeführer gegenüber Organen des Hauptzollamtes an, er habe von Manfred K Kreatin aus Norwegen, Power Gainer, ein amerikanisches Produkt, und Aminosäureampullen gekauft. Wörtlich wurde in der Niederschrift ausgeführt: "Als ehemaliger Bankkaufmann war mir zwar bewusst, dass der Kauf am Finanzamt vorbeigegangen ist, weil ich ja auf das Sparbuch 'Huber' meine Einzahlungen tätigte. Ich habe mir aber darüber weiter keine Gedanken gemacht."
Mit Bescheid vom 7. August 1998 leitete das Hauptzollamt Salzburg gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestand, dass er von August 1994 bis Jänner 1996 Power Gainer, Kreatin und Aminosäure aus den USA und Norwegen, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von S 1.967,-- entfielen und die der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren, von Manfred K in Kenntnis dieses Umstandes angekauft bzw an sich gebracht hat und damit das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG begangen hat.
Die gegen diesen Bescheid erhobene (Administrativ-)Beschwerde wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, aus der Vernehmung des Beschwerdeführers müsse geschlossen werden, dass dieser davon Kenntnis hatte, dass es sich bei den Aufbaumitteln um Waren handelte, die mit dem Makel einer illegalen Vortat behaftet waren.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen vorsätzlicher Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs 1 lit a FinStrG verfolgt werden zu können."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB die bei Fellner, FinStrG, §§ 80-84 FinStrG, Rz 7c, angeführten Erkenntnisse) wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Nach dem nicht leicht verständlichen Inhalt der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Behörde, es liege der Verdacht eines vorsätzlichen Handelns vor. Abgesehen davon, dass die Meinung des Beschwerdeführers, eine fahrlässige Abgabenhehlerei sei nicht strafbar, unzutreffend ist (vgl dazu Abs 3 des § 37 FinStrG), hat die belangte Behörde nach dem im angefochtenen Bescheid dargestellten, in der Beschwerde nicht in Abrede gestellten Ergebnis der finanzstrafbehördlichen Ermittlungen zu Recht einen Verdacht vorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers angenommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere bei seiner Vernehmung selbst zugestanden, Aufbaumittel amerikanischer und norwegischer Herkunft von Manfred K gekauft zu haben; dieser gab seinerseits an, dass die Aufbaumittel im Inland im legalen Handel nicht erhältlich seien. Daraus konnte die belangte Behörde aber auf den Verdacht eines Vorsatzes schließen, der beim Hehler auch die Kenntnis davon zu umfassen hat, dass es sich um eine Sache handelt, die mit dem Makel einer der im Gesetz bezeichneten Vortaten behaftet ist. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten bleibt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, ein Verdacht vorsätzlichen Handelns sei nicht gegeben, "denn aus der Einvernahme des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass eine endgültige Verkürzung von Abgaben stattfindet, da er zunächst nur Zahlungen auf ein Sparbuch überwiesen hat und sich dabei keine weiteren Gedanken gemacht hat", ist schwer verständlich. Jedenfalls übersieht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, dass er verdächtig ist, eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, gekauft zu haben. Eine Verkürzung von Abgaben ist aber beim Schmuggel im Sinne des § 35 Abs 1 FinStrG nicht Tatbestandsmerkmal.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160410.X00Im RIS seit
19.03.2001