TE Bvwg Beschluss 2019/4/2 G302 2189880-2

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33

Spruch

G302 2189880-2/4E

G302 2189882-2/2E

G302 2189876-2/2E

G302 2189869-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden und Wiedereinsetzungsanträge von XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 11.01.2019, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX beschlossen:

A) I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.01.2019, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX, geb. XXXX; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3), XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2018 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 18.02.2019 Beschwerde durch ihre bevollmächtigte Vertreterin und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Wiedereinsetzungsanträge wurden damit begründet, dass die angefochtenen Bescheide an den früheren Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt wurden, für welchen eine aufrechte Vollmacht aber nicht mehr bestanden habe.

Die gegenständlichen Beschwerden samt Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 04.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, wurden die Anträge von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 1), XXXX, geb. XXXX; (in weiterer Folge: BF 2), XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 3), vom XXXX und von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF 4) vom XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig seien (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Diese Bescheide wurden nach einem Zustellversuch an der Adresse der Beschwerdeführer am 22.11.2017 beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 23.11.2017). Die Verständigung über die Zustellung wurde im Briefkasten der Beschwerdeführer eingelegt. Am 13.12.2017 wurden die angefochtenen Bescheide mit dem Vermerk "Nicht behoben" der belangten Behörde rückübermittelt.

Mit Schreiben vom 15.03.2018, eingelangt bei der belangten Behörde mittels Fax am 16.03.2018, erhoben die Beschwerdeführer vertreten durch XXXX Beschwerde und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diese Beschwerden samt unerledigten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 21.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

1.2. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2019, GZ. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG weitergeleitet.

Aufgrund der am 19.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Vollmachten wurden die Beschlüsse der nunmehrigen Vertreterin XXXX (vormals XXXX) zugestellt.

1.3. Mit den nun angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 11.01.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG abgewiesen.

Mit dem bei der belangten Behörde am 16.01.2019, 12:59 Uhr eingelangten Fax gab der XXXX die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.

Die nun angefochtenen Bescheide wurden am 17.01.2019 an den XXXX zugestellt.

1.4. Der nunmehrigen Vertreterin wurden die angefochtenen Bescheide nicht zugestellt. Lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX am 15.02.2019 ein anderes Verfahren betreffend, erlangten die Beschwerdeführer erstmal Kenntnis von der Existenz der im Spruch genannten Bescheide. Auf Ersuchen der nunmehrigen Vertreterin wurde ihr eine Kopie des Bescheides betreffend BF 1 von der belangten Behörde per E-Mail übermittelt.

1.5. Am 18.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin die nun verfahrensgegenständlichen Beschwerden und stellten in einem Anträge auf Wiedereinsetzung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Dass die Behörde am 16.01.2019 durch Fax von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses des XXXX in Kenntnis war, ergeht aus dem im Behördenakt inliegenden und mit 16.01.2018, 12:59 Uhr datierten Fax und wurde die Kenntnis darüber von der belangten Behörde auch bestätigt.

Die Übermittlung der angefochtenen Bescheide an die nunmehrige Vertreterin der Beschwerdeführer durch den XXXX konnte nicht festgestellt werden. Das Schreiben des XXXX über die Weiterleitung der Bescheide war entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorlage der belangten Behörde nicht geeignet, das tatsächliche Zukommen der Bescheide an die nunmehrige Vertreterin nachzuweisen, zumal als Adressat nicht die Vertreterin, sondern "XXXX" aufscheint und diesem Schreiben außerdem nicht entnommen werden kann, welche Schriftstücke übermittelt wurden. Dass der Obmann des XXXX der Behörde telefonisch versichert habe, sämtliche Bescheide betreffend die Beschwerdeführer an die nunmehrige Vertreterin weitergeleitet zu haben, reicht jedenfalls nicht aus, um von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zurückweisung der Beschwerden:

3.2.1. Zustellung der Erledigung

Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).

§ 9 ZustG (Zustellungsbevollmächtigter) lautet:

"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide wurden nach einem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Die Verständigung erfolgte durch Einwurf in den Briefkasten. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführer nicht an der Abgabestelle regelmäßig aufhielten, kommt nicht hervor. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass die dort wohnhaften Beschwerdeführer ihre Postsendungen regelmäßig kontrollierten."

Eine (allgemeine) Bevollmächtigung umfasst auch die Zustellungsbevollmächtigung (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; 20.6.2012, 2010/17/0215).

Der Zustellung einer Erledigung an einen nichtausgewiesenen Vertreter als Empfänger kommt keine Rechtswirksamkeit zu (VwGH 14.5.1990, 90/19/0153).

Die Kündigung einer Vollmacht kann der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wird. Eine Zustellvollmacht ist daher solange maßgebend, als die Behörde von einem Widerruf oder von einer Kündigung keine Kenntnis hat (VwGH 25.5.1988, 87/13/0234).

Ein Vorhalt zum Zwecke des Parteiengehörs ist (ebenso wie ein Bescheid) erst am Tage der Zustellung erlassen. Hat die Behörde an diesem Tage bereits Kenntnis von einer Zustellungsbevollmächtigung, dann hat sie die (neuerliche) Zustellung des Vorhaltes an den Vertreter zu veranlassen (VwGH 27.4.1989, 88/09/0140; vgl auch VwGH 22.6.1988, 87/03/0263).

Im gegenständlichen Fall wurden die im Spruch genannten und an den XXXX als Empfänger gerichteten Bescheide am 17.01.2019 an den XXXX zugestellt, nachdem am Tag zuvor, am 16.01.2017, der Widerruf der Vollmacht des XXXX bei der Behörde einlangte und die belangte Behörde somit Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hatte. Entsprechend obigen Ausführungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte durch die Übermittlung der im Spruch genannten Bescheide an den XXXXsomit keine wirksame Erlassung der Bescheide, als die Zustellvollmacht des XXXX am Tag der Zustellung nicht mehr aufrecht war.

Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach die Vollmacht der nunmehrigen Vertreterin lediglich an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an das BFA übermittelt wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass die Bescheide an eine zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bevollmächtigte Person bzw. Einrichtung übermittelt wurden.

3.2.2. Heilung der Zustellung

§ 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber § 7. Während § 7 keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Für andere Zustellmängel bei der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten (zB Fehler bei der Hinterlegung) gilt § 7 (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K24, Stand 1.1.2018, rdb.at).

Eine Heilung gemäß § 9 Abs. 3 ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; 26.1.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261). (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a).

Trotz Sonderheilungsregelegung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG konnte die falsche Zustellverfügung (Adressierung der angefochtenen Bescheide an einen im Zeitpunkt der Zustellung nicht Bevollmächtigten) im gegenständlichen Fall keine wirksame Zustellung bewirken, als der nunmehrigen Vertreterin kein Originaldokument der angefochtenen Bescheide zukam. Der Umstand, dass der Vertreterin eine Kopie des Bescheides des BF 1 per E-Mail übermittelt wurde, erfüllt nicht das Erfordernis des tatsächlichen Zukommens iSd oben zitierten Rechtsprechung. Die Übermittlung der Bescheide durch den XXXX konnte, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht nachgewiesen werden und somit ebenfalls keine Heilung des Zustellmangels bewirken.

Dass die nunmehrige Vertreterin zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide über eine aufrechte Vollmacht verfügte, ergeht im Übrigen aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2019, mit welchem unter anderem die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Behörde weitergeleitet wurden. Die Behörde hätte jedenfalls davon ausgehen müssen, dass das Vollmachtverhältnis für diese Verfahren aufrecht war, als es sich nicht um ein fortgesetztes Verfahren, sondern um ein und dasselbe, lediglich weitergeleitetes Verfahren handelte (vgl. VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0023 und vgl. demgegenüber bei fortgesetzten Verfahren, VwGH 5.11.2009, 2009/16/0214).

Vollmachten sind grundsätzlich bei der Behörde einzubringen, bei der das Verfahren anhängig ist (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K12, Stand 1.1.2018, rdb.at). Dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zunächst nicht wahrnahm, die unerledigten Wiedereinsetzungsanträge an das Bundesverwaltungsgericht vorlegte und die Vollmachten sodann beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, kann den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Der Einwand der Behörde, dass die nunmehrige Vollmacht lediglich an das Bundesverwaltungsgericht und nicht an das BFA übermittelt wurde, geht somit ins Leere.

Die falsche Zustellung an die im Zeitpunkt nicht mehr bevollmächtigte Organisation war somit keiner Heilung zugänglich.

3.2.3. Aufgrund obiger Ausführungen wurden die im Spruch genannten Bescheide nicht wirksam zugestellt und sind somit nicht als erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerden in Ermangelung des Vorliegens wirksamer Bescheide spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen waren.

3.3. Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Zu den im Zuge der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsanträgen gelten die Ausführungen zu Punkt 3.2, als auch diese Anträge in Ermangelung des Vorliegens wirksamer Bescheide nicht gestellt werden können und als unzulässig zurückzuweisen sind.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtswidrigkeit, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2189880.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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