TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W264 2184419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W264 2184419-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 6.12.2017 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Einzug des Behindertenpasses gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) übermittelte dem Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag (Formular 08/2017), datiert 3.11.2017.

2. Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vom 5.12.2017 wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 auf 30% geschätzt.

3. Basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 6.12.2017 erlassen. Darin wurde festgestellt, dass der BF mit einen GdB von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenausweises erfüllt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde vom 21.1.2018 und führte darin näher zu seinen Beschwerdegründen aus und legte den fachärztlich-psychiatrischen Befundbericht Dris. XXXX vom 14.1.2018 vor, in welchem der Gefertigte das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX hinsichtlich Einschätzung des Grads der Behinderung "aus fachärztlicher Sicht schlichtweg unzutreffend" beschreibt.

5. Der bezughabende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 29.1.2018 ein.

6. Mit Erledigung vom 27.2.2018 wurde der BF aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Bundesverwaltungsgericht alle Befunde vollständig vorzulegen (Anm: die im vorgelegten Fremdakt einliegenden Befunde waren teilweise von äußerst schlechter Lesbarkeit).

7. Am 6.4.2018 langte ein Schriftsatz des BF mit darin näher bezeichneten Ausführungen sowie beigelegten medizinischen Beweismitteln beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit gerichtlichem Auftrag vom 30.5.2018 wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. XXXX mit Befund und Gutachten beauftragt.

Auszug aus dem Auftrag:

"Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien von ihm angegebene Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

-

Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.1.2018 und vom 27.2.2018

-

eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 6.2.2018

-

Befundbericht einer internistischen Untersuchung vom 5.2.2018

-

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018

-

psychiatrischer Befundbericht vom 14.1.2018

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell".

Im og. Beschwerdeverfahren werden Sie mit dem Hinweis auf das Beschwerdeschreiben und a l l e r (auch jener, die bereits vor dem Gutachten vom 5.12.2017 erstellt wurden) im Akt einliegenden Befunde beauftragt

binnen 12 Wochen

ein Gutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zu erstellen. Dabei sind sämtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen und der daraus resultierende Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren vorgelegten Befunde (im Akt einliegend) einzuschätzen. Die jeweils gewählte Positionsnummer, der innerhalb der Positionsnummer gewählte Rahmensatz sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung sind zu begründen.

Sollte im Vergleich zum bereits vorliegenden Gutachten Dris. XXXX vom 5.12.2017 ein abweichendes Ergebnis (Gesamtgrad der Behinderung bisher: 30 vH) zu Tage treten, wird um entsprechende Begründung für die Abweichung ersucht.

Sollte aus gutachterlicher Sicht die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für erforderlich erachtet werden, so wird ersucht, dies dem Bundesverwaltungsgericht umgehend mitzuteilen.

Es wird auf die Neuerungsbeschränkung hingewiesen, wonach

keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.

Im Hinblick auf die Neuerungsbeschränkung des § 46, 3. Satz BBG ist zu sagen, dass bloß die Befunde hinsichtlich der bereits vorgebrachten Leiden relevant und zu berücksichtigen sind.

Unterlagen welche nachgereicht werden und neue (noch nicht bereits vorgebrachte) Leiden betreffen, mögen als "bei der Untersuchung am XX vorgelegt" bezeichnet / gekennzeichnet und dem Akt zwar angeschlossen werden, aber in der gutachterlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden."

9. Mit Erledigung vom 26.11.2018 wurde dem Sachverständigen eine Urgenz übermittelt.

10. Auszug aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018:

"Nach persönlicher Untersuchung am 1.12.2017 wurde das SVGA Dris. XXXX vom 5.12.2017 erstellt (im Akt einliegend) und darin ein GdB von 30 vH, basierend auf dem Leiden "Zustand nach Aorta dissecans Operation, "Posttraumatische Belastungsstörung" und "Hypertonie" festgestellt.

[...]

Gegen den auf Basis des og. Gutachtens erlassenen Bescheid vom 6.12.2017 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte darin, dass das Gutachten von Dr. XXXX voller Fehler und Unwahrheiten sei. Im Gutachten würden von ihm angeführte relevante Leiden fehlen und seien die von ihm angegebenen Beschwerdemuster unrichtig erfasst, erfunden, verharmlost und/oder schlicht weggelassen worden.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

-

Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018

-

eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018

-Befundbericht einer internistischen Untersuchung

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 122018

Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit "Erdheim-Gesell".

[...]

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX gibt an, in hausärztlicher, neuropsychiatrischer und internistischer Behandlung zu stehen. Erwähnt werden auch Spitalsaufenthalte aus dem Jahr 2017 und zuletzt wird auch ein Aufenthalt in Bad TaŽmannsdorf erwähnt.

Seine Sehachsen sind "verdreht" - das führt zu "verschwommenen" Bildern - und das wieder zu Schwindel. Die Zunge wird taub, der Rachen wird taub, Konzentrationsstörungen treten auf und in der Nacht muss er bis zu 4x Harn lassen. Die beiden Aortenoperationen haben sein Leben verändert - der Thorax "brennt" inwendig. Die Niere hat Stents - konnte damit wieder zum Leben gebracht werden. Wegen Durchschlafstörungen wird er im KH XXXX psychotherapeutisch betreut.

Derzeitige Behandlung/en I Medikamente: Concor, Zanidip, ThromboASS, keine Psychopharmaka.

Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt.

Technische Hilfsmittel I orthopädische Behelfe: Brille.

Untersuchungsbefund:

Größe: -179 cm Gewicht: -75 kg Blutdruck: 130/85.

Status - Fachstatus: normaler AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, immer wieder beklagt der BF das Interesse des Vorgutachters, kommt nach der Untersuchung auch noch einmal ins Untersuchungszimmer zurück, um seinen Implantatausweis auf den Tisch zu legen, kooperativ. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig.

Thorax: reizlose Narbe.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemauffälligkeiten,

Nichtraucher. Herz: normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.

Abdomen: im TN, normale Organgrenzen, reizlose Unterbauchnarbe rechts.

Obere Extremitäten: frei beweglich, kein Tremor, keine

Funktionsdefizite, kein Tremor. Untere Extremitäten: Gelenke frei beweglich - keine relevanten Funktionseinschränkungen, keine Öderne.

Achsenorgan: unauffälliger struktureller und funktioneller Befund.

Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, unbehindert

Bild kann nicht dargestellt werden

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und teilweiser "Leidensüberschneidung" ("Leiden 2 ist aus Leiden 1 entstanden") sowie fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben den bereits zum Teil mit dem Antrag vorgelegten Befunden einige neue Befunde vor:

Ambulanter Patientenbrief des KH XXXX vom 30.12018 und 27.2.2018 - die einschätzungsrelevanten Inhalte finden Berücksichtigung unter Punkt 1 und 2 der Beurteilung

eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 - diese Bestätigung findet seine Anerkennung unter Punkt 2 der Beurteilung.

Befundbericht einer internistischen Untersuchung - dieser Befundbericht findet seine Berücksichtigung in Punkt 1 und 2 der Beurteilung.

Ärztliches Attest eines Allgemeinmediziners vom 1.2.2018 - dieses Schreiben ist in Punkt 1 und 2 der Beurteilung korrekt berücksichtigt.

Psychiatrischer Befundbericht vom 14.12018 - dieser Befund ist unter Punkt 2 der Beurteilung berücksichtigt - ein ständiges psychopharmakologisches Therapieerfordernis wurde vom BF nicht bestätigt.

Im Schreiben vom 6.4.2018 äußert der Beschwerdeführer, er leide an der Erbkrankheit

"Erdheim-Gsell" - diese Bemerkung hat keinen weiteren Einzelgrad der Behinderung zur Folge - in Punkt 1 der Beurteilung mitberücksichtigt.

Betreffend vorliegendem Gutachten vom 5.12.2017 ist anzumerken, dass Leiden 1 und 3 aus diesem Gutachten nun unter Punkt 1 der neuen Beurteilung zusammengefasst wurden, eine separate Auflistung ist nicht notwendig. Leiden 2 des Vorgutachtens wurde unter

Berücksichtigung der neuen Befundlage um eine Stufe höher bewertet - bedingt aber keine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung.

Aus allgemeinmedizinischer gutachterlicher Sicht wird die Beiziehung weiterer Sachverständiger aus anderen Teilbereichen der Medizin für nicht erforderlich erachtet.

Zusammenfassung:

Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes - siehe dazu die Ausführungen oben - der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.

Datum: 20.12.2018"

11. Das Gutachten wurde den beiden Parteien des Verfahrens mit Erledigung vom 16.1.2019 zum Zwecke einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung übermittelt. Die Übernahme durch den BF erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am Dienstag 29.1.2019 durch persönliche Übernahme, sodass die Frist am Dienstag 26.2.2019 endete.

Bis zum Tag der nicht-öffentlichen Senatssitzung am 27.3.2019 langten Stellungnahmen nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen. Der Sachverhalt steht fest und stützt sich das Verwaltungsgericht hiebei auf den unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes und die darin und im Gerichtsakt einliegenden von der BF übermittelten medizinischen Beweismitteln, insbesondere das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und das im Rahmen der Beschwerde Vorgebrachte.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an einer Adresse in XXXX - somit im Inland - inne.

Der BF erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der BF begehrte mit Antrag vom 3.11.2017 die Ausstellung eines Behindertenausweises (unter Auswahl der Option "Die Neufestsetzung des Grades meiner Behinderung im Behindertenpass).

1.3. Bei dem BF wurde von einem medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Funktionseinschränkungen "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens (Hypertonie in dieser Beurteilung mitberücksichtigt): 30%, 05.07.04; Posttraumatische Belastungsstörung: 20%, 03.05.01" vorliegen und wurde jeweils die Einschätzung des Grades der Behinderung und des Gesamtgrades der Behinderung nach der seit dem 1.9.2010 in Geltung stehenden Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgenommen.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Bei dem BF liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom BF über das gesamte Verfahren erstatteten Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.

Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 20.12.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt und wird auf deren Inhalt hingewiesen, welcher in dieser Entscheidung bloß auszugsweise wiedergegeben wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus der öffentlichen Urkunde Zentrales Melderegister.

Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des unbestrittenen unbedenklichen Akteninhaltes des vorgelegten Fremdaktes.

Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den bei dem BF vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen sowie die unter II.1.4. getroffene Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußen auf den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 20.12.2018.

Darin wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und trat der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Dieses Sachverständigengutachten Dris. XXXX fußt auf persönlicher Untersuchung des BF am 28.6.2018 unter Berücksichtigung der Angaben des BF am Tag der Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom BF eingebrachten Beweismitteln.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX setzte sich mit den subjektiven Angaben des BF über seine Wahrnehmungen von Leiden auseinander, ebenso mit den vom BF eingebrachten Beweismitteln und unterzog der Sachverständige den BF einer persönlichen Untersuchung.

Der Gutachter Dr. XXXX erstellte ein richtiges und schlüssiges Gutachten, welches sich jeweils umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den in dem Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Vorbringen auseinander und halten fest, welche Medikamente eingenommen werden. Der BF konnte bei der Untersuchung am 28.6.2018 seine subjektive Wahrnehmung der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) mitteilen.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Erbkrankheit "Erdheim-Gsell" ist in der Lfd. Nr. 1 "Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens" berücksichtigt, so der Sachverständige Dr. XXXX .

Der Sachverständige Dr. XXXX merkte - im Hinblick auf das behördlich eingeholte Gutachten Dris. XXXX - an, dass er das Leiden Hypertonie (Leiden 3) unter der Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 Supracoronarer Ersatz der Aorta aszendens zusammengefasst hat und das Leiden 2 des Vorgutachtens Dris. XXXX Posttraumatische Belastungsstörung unter Berücksichtigung der neuen Befundlage von Dr. XXXX um eine Stufe höher bewertet wurde, jedoch eine Änderung des bisher ermittelten Gesamtgrades der Behinderung (30%) insgesamt nicht daraus resultiert.

Im Beschwerdeschriftsatz wird das Gutachten - insbesondere die Befundaufnahme - des behördlich beigezogenen Sachverständigen vom Beschwerdeführer aufgegriffen und dazu ausgeführt. Zusammengefasst erachtet der BF es als oberflächlich und schlampig.

Zu dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Allgemeinmediziners Dr. XXXX äußerte sich der BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Parteigehör nicht und hält dieses Gutachten als Ergebnis nach Berücksichtigung der vom BF übermittelten medizinischen Beweismittel und seiner Ausführungen über seine Wahrnehmungen der Funktionsbeeinträchtigungen (derzeitige Beschwerden) am 28.6.2018 gegenüber Herrn Dr. XXXX die beim BF vorhandenen Funktionseinschränkungen fest.

Zu dem Beschwerdevorbringen "dass ich in therapeutischer Behandlung steh" ist auszuführen, dass seitens des Allgemeinmediziners Dr. XXXX im vom BF nicht im Parteigehör beanstandeten Gutachten vom 20.12.2018 unter "derzeitige Beschwerden" angegeben wird, dass der BF angab unter anderem in neuropsychiatrischer Behandlung zu stehen und im KH XXXX psychotherapeutisch behandelt werde. In dem Gutachten werden unter "derzeitige Behandlungen / Medikamente" auch die vom BF eingenommenen Medikamente angeführt und festgehalten: "keine Psychopharmaka". Auch wird in dem Gutachten genannt, dass der BF eine Bestätigung über die Inanspruchnahme einer Psychotherapie vom 5.2.2018 vorlegte und diese Bestätigung seine Berücksichtigung unter "Punkt 1 und 2 in der Beurteilung" (gemeint: "lfd. Nr." und "Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen" unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung"; siehe S. 5 des Gutachtens) finden.

Die in dem Sachverständigengutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. XXXX enthaltene Feststellung, dass bei dem BF nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung des vorliegenden Akteninhaltes der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH beträgt, wurde vom BF infolge unterbliebener Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs nicht in Abrede gestellt.

Die von Dr. XXXX im Gutachten vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 1 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 05.07.04.

Die im Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018 sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung Leiden 2 fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 03.05.01.

Das gerichtlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 befasst sich mit den Funktionsbeeinträchtigungen des BF, mit dessen vorgelegten medizinischen Beweismitteln und persönlichen Angaben am Tag der Untersuchung und schätzt den Grad der Behinderung der festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 jeweils mit Begründung hierfür ein.

Hiezu brachte der BF im Rahmen des Parteigehörs zu dem ihm übermittelten Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Ermangelung einer Stellungnahe nichts vor und trat somit diesem Gutachten nicht entgegen.

Die beim BF vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden somit von einem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und Angaben des BF bei der Untersuchung befundet und folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Gutachten Dris. XXXX vom 20.12.2018.

Die vom BF über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel aus der Feder seiner niedergelassenen Ärzte und der ihn behandelnden Krankenanstalten wurden dem Sachverständigen Dr. XXXX seitens des Gerichts zur Kenntnis gebracht. Mit diesen über das gesamte Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel bringt der BF jedoch nicht ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage bei, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX unzutreffend oder unschlüssig seien. Somit hat der BF nichts vorgebracht, wonach das eingeholte Sachverständigengutachten als nicht schlüssig anzusehen wäre, sodass eine Unschlüssigkeit des vom Gericht als schlüssig angesehenen oben näher bezeichneten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom BF nicht aufgezeigt wurden.

Die von dem BF im gesamten Verfahren vorlegten medizinischen Beweismittel zeigen eine Unrichtigkeit der in den nach persönlicher Untersuchung erstellten gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 20.12.2018 nicht auf.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige Dr. XXXX nahm nach persönlicher Objektivierung des BF zu den in dem Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden Bezug im Gutachten vom 20.12.1018 und gelangte zu dem Schluss, dass es zu keiner Abänderung der bisherigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung kommt.

Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch im Rahmen des Parteigehörs wurde in Abrede gestellt, dass die von dem behördlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX und dem gerichtlich beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen. Ebenso wird nicht vorgebracht, dass die eingeholten oben näher bezeichneten medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX die Einschätzung je des Grad der Behinderung der jeweiligen festgestellten Funktionseinschränkungen nicht der Einschätzungsverordnung entsprechend vorgenommen hätten und wird auch nicht vorgebracht, dass die eingeholten Sachverständigengutachten die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung nicht entsprechend der Einschätzungsverordnung vorgenommen hätten.

Einem Antragsteller - so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Den gutachterlichen Ausführungen des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 folgt das Gericht, da diese aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet werden und weisen diese Gutachten jeweils keine Widersprüche auf. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des beiden befassten Sachverständigen Dr. XXXX oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen und unterblieb eine Stellungnahme zu dessen Sachverständigengutachten gänzlich.

Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft. Das Sachverständigengutachten stammt aus der Feder eines medizinischen Sachverständigen aus Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das oben zitierte medizinische Sachverständigengutachten

des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 20.12.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Dieses erfüllt bei der Einschätzung des GdB auch die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, wonach bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht in der Anlage angeführt sind, der GdB in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen ist. Dies, da die von Herrn XXXX in seinem am 6.4.2018 eingelangten Schreiben angegebene Erbkrankheit "Erdheim-Gsell"

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom Dr. XXXX vom 20.12.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen vorgelegten Beweismitteln, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 46 BBG zwölf Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl 376.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.

Gemäß § 54 Abs 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs 1 und 2, § 55 Abs 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall -

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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