TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/5 W216 2215310-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2019
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Entscheidungsdatum

05.04.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W216 2215310-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.11.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2019, OB: XXXX , wegen §§ 40, 41 und 45 BBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2018, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Seinem Antrag legte er diverse medizinische Unterlagen bei.

Aufgrund des Antrags holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: "belangte Behörde") ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In diesem am 02.11.2018 erstatteten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2018 basierenden, Gutachten ist auszugsweise folgendes ausgeführt:

" ...

Derzeitige Beschwerden:

Seitdem ich Vorhofflimmern habe, bin ich körperlich nicht mehr so belastbar. Wenn ich mich körperlich anstrenge, bekomme ich Herzrasen und der Blutdruck geht hinauf. Außerdem hab ich oft Schmerzen im Kreuz und auch Bewegungseinschränkungen. Ich habe auch oft Schmerzen im linken Schultergelenk und dem rechten Kniegelenk. Außerdem habe ich erhöhte Harnsäurewerte und nehme dagegen Medikamente.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lansobene, TASS, Nomexor, Amlodipin, Simvastatin, Aprednislon, Allopurinol, Bromazepam, Trittico

...

Untersuchungsbefund:

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Permanentes Vorhofflimmern Heranziehung dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion.

05.02.01

30

2

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.

02.01.01

20

3

Degenerative Gelenksabnützungen Oberer Rahmensatz, da Mehrgelenksbeteiligung bei geringen Belastungseinschränkungen.

02.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Gehirnaneurysma: operativ saniert.

...

Dauerzustand

..."

Mit Schreiben vom 05.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 AVG zur Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 20.11.2018 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten ab, in welchem er im Wesentlichen ausführte, dass bei der Beurteilung der ungünstige Zusammenhang des im Jahr 2007 erlittenen Gehirnaneurysmas und des bestehenden Vorhofflimmerns außer Acht gelassen worden sei. Des Weiteren sei die Untersuchung nicht objektiv gewesen, da es durch die durchgeführten Untersuchungsmethoden nicht möglich sei, den Gesundheitszustand und die Schmerzen des Beschwerdeführers einzuschätzen und seinen Aussagen kein Glauben geschenkt worden sei. Der Beschwerdeführer würde nicht "aus Spaß" so viele Medikamente nehmen und sich ständig Kontrolluntersuchungen unterziehen. Aufgrund seines Gesundheitszustands finde der Beschwerdeführer weiters seit fünf Jahren keine Arbeit, daher sei ein Behindertenpass von Vorteil, da so die Chance auf einen geförderten Arbeitsplatz gegeben sei. Aus diesen Gründen ersuche er um nochmalige Untersuchung und Beurteilung durch einen Facharzt.

Mit Schreiben vom 26.11.2018 wurde auch von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in welcher inhaltlich dasselbe vorgebracht wurde, wie in jener des Beschwerdeführers. Auch dort wurde eine neuerliche Untersuchung durch einen Facharzt beantragt.

Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde beim untersuchenden Gutachter eine Stellungnahme ein. In dieser, am 29.11.2018 abgegebenen, Stellungnahme wurde auszugsweise folgendes ausgeführt:

" ...

Antwort(en):

Der Beschwerdeführer gibt an, dass bei der Beurteilung der ungünstige Zusammenhang des im Jahre 2007 erlittenen Gehirnaneurysmas und des bestehenden Vorhofflimmerns außer Acht gelassen wurde.

Hierzu ist festzuhalten, dass der Zustand nach Gehirnaneurysma keinen Behinderungsgrad erreicht, da es sich dabei um ein abgelaufenes Leiden ohne das Vorhandensein funktioneller Defizite handelt. Fachärztliche Behandlungsunterlagen, welche diese belegen würden, wurden keine nachgereicht.

Insgesamt sind daher die Einwendungen nicht geeignet, die bereits vorliegende Leidenseinstufung zu entkräften, d.h. keine Änderung."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorliegen würden. Weiters sei auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme zu den Einwendungen, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, zu verweisen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme zu den Einwendungen vollständig übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zur Beurteilung eines internistischen, neurologischen und orthopädischen Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Schulterschädigung und infolge dessen an starken Schmerzen. Die Schädigung sei durch beigelegte Röntgenbilder dokumentiert. Diese seien entsprechend der Richtsatzpositionsnummer als Grad der Behinderung einzustufen. Weiters sei der Beschwerdeführer durch das 2007 erlittene Gehirnaneurysma, welches zwar operativ saniert worden sei, nach wie vor gesundheitlich eingeschränkt. Er leide immer noch an Leistungsdefiziten und Konzentrationsstörungen, welche durch eine frühere Untersuchung durch die belangte Behörde belegt seien. Auch diese Gesundheitsschädigung sei mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Richtsatzpositionsnummer einzustufen. Hinsichtlich des Vorhofflimmerns werde vorgebracht, dass diese Gesundheitsschädigung mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen sei, da dieses Leiden mit dem Zustand nach Gehirnaneurysma ungünstig zusammenwirke und der Leidensdruck des Beschwerdeführers höher und auch seine gesundheitlichen Einschränkungen größer seien. Auch die festgestellten Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule seien zu gering eingestuft, da diese Einstufung die tatsächlichen Schmerzen des Beschwerdeführers durch diese Gesundheitsschädigung nicht ausreichend berücksichtige. Zusammenfassend werde ausgeführt, dass zwischen allen festgestellten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wechselseitige Leidensbeeinflussungen bestehen würden und daher ein Grad der Behinderung von mindestens 50% jedenfalls zu rechtfertigen sei. Im Übrigen sei die eingeholte Stellungnahme des untersuchenden Arztes nicht für eine tragbare Begründung der gegenständlichen Entscheidung geeignet, weshalb erneut die Einholung von fachärztlichen Gutachten beantragt werde.

Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, einen Grad der Behinderung von mindestens 50% beim Beschwerdeführer feststellen und einen Behindertenpass ausstellen. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Der Beschwerde waren mehrere medizinische Unterlagen angeschlossen.

Aufgrund der Beschwerde führte die belangte Behörde ein Beschwerdevorprüfungsverfahren durch und holte im Zuge dessen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem am 18.02.2019 erstatteten, auf persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.02.2019 basierenden, Gutachten ist auszugsweise Folgendes ausgeführt:

" ...

Derzeitige Beschwerden:

Ich war im November letzten Jahres schon einmal hier. Da wurde festgestellt, dass die Aneurysmenblutung, welche ich gehabt habe und auch operiert wurde, nicht in einem ungünstigen Zusammenhang mit dem Vorhofflimmern steht. Im April 2013 wurde allerdings auch ein Gutachten gemacht, wo festgestellt worden ist, dass sehr wohl ein ungünstiger Zusammenhang zwischen dem Vorhofflimmern, als auch der operierten Aneurysmenblutung besteht. Ich darf oder sollte wegen meiner Aneurysmenblutung nicht blutverdünnt werden. Das ist allerdings auf Grund meines Vorhofflimmerns notwendig. Jetzt bin ich nur blutverdünnt mit dem Thrombo ASS. Das Marcoumar würde das Risiko einer erneuten Hirnblutung drastisch erhöhen. Im Jahr 2013 hatte ich noch ein paroxysmales Vorhofflimmern. Mittlerweile ist ein permanentes Vorhofflimmern geworden. Von der Aneurysmenblutung selbst her habe ich keine Einschränkungen bzw. auch keine Folgenschäden. Allerdings bin ich seither nicht mehr der Selbe. Ich war damals 10 Tage auf der Intensivstation. Drei Tage war ein sehr kritischer Zustand. Ich bin seither nicht mehr so leistungsfähig wie früher. Das Vorhofflimmern geht zusätzlich auf meine Leistung, wenn ich mich anstrenge. In meinen Befunden steht allerdings immer drinnen ich habe ein normfrequentes Vorhofflimmern, allerdings, wenn ich Stiegen steige habe ich einen unregelmäßigen Puls von 120. Zusätzliche habe ich jetzt Beschwerden mit der linken Schulter, wo ich derzeit eine physikalische Therapie bekomme. Eventuell soll auch eine Stoßwellentherapie geplant werden. In letzter Instanz ist eine Operation geplant.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lansobene, Herzschutzass, Nomexor, Amlodipin, Simvastatin, Aprednislon, Sirdalud, Allopurinol, Trittico Retard, Bromazepam

...

Untersuchungsbefund:

...

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Permanentes Vorhofflimmern Heranziehung dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdu¿nnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion

05.02.01

30

2

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfu¿gige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik

02.01.01

20

3

Bewegungseinschränkung der linken Schulter

02.06.03

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Gehirnaneurysma, da ohne Folgeschäden erreicht keinen GdB. Von Seiten der Kniegelenke konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gleichbleiben von Leiden 1+2. Anpassung der Diagnose von Leiden 3.

Stellungnahme zum Beschwerdenleiden:

Da der Zustand nach Gehirnaneurysma keinen GdB erreicht, kann auch keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Erhöhung des GdB erfolgen. Bei der Beurteilung sind manifeste, behinderungsrelevante Gesundheitsschäden, und nicht erhöhte Risken hinsichtlich zukünftiger Krankheiten, beurteilungsrelevant. Somit kann das eventuelle Risiko einer erneuten Blutung nicht berücksichtigt werden.

Die Funktioneinschränkung der linken Schulter wurde nun explizit erwähnt.

Eine Anhebung von Leiden 2 des VGA ist nicht möglich. Ebenso besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 2+3.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des Gesamt-GdB

Dauerzustand

..."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auch die erneute, aufgrund der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung zu keinem anderen Ergebnis gekommen sei. Das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgereicht einen Vorlageantrag, in welchem kein zusätzliches Vorbringen erstattet und auch keine neuen Befunde vorgelegt wurden.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer beantragte am 11.09.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die im Zuge des Verfahrens durchgeführten Untersuchungen und die darauf basierenden Sachverständigengutachten brachten folgendes Ergebnis:

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Permanentes Vorhofflimmern Heranziehung dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdu¿nnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion

05.02.01

30

2

Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfu¿gige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik

02.01.01

20

3

Bewegungseinschränkung der linken Schulter

02.06.03

20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Das führende Leiden Position 1 wird von den anderen Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Zustand nach Gehirnaneurysma, da ohne Folgeschäden, erreicht keinen Grad der Behinderung. Von Seiten der Kniegelenke konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, daher wird dadurch kein Grad der Behinderung erreicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers.

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Im eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass das führende Leiden 1 "permanentes Vorhofflimmern" mit dem unteren Rahmensatz einzustufen sei, da keine signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion vorliege. Das Leiden 2, "Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule" wurde mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da mäßige radiologische Veränderungen jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Symptomatik vorliegen würden. Leiden 3 wiederum, "Bewegungseinschränkung der linken Schulter" wurde in dem im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten neu eingestuft steht aber in keinem ungünstigen Zusammenwirken mit den anderen beiden Leiden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Beschwerdevorbringen kein nennenswerter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das im Rahmen der Beschwerde erhobene Vorbringen war nicht geeignet eine Änderung oder Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken, da sich die Einwendungen im Wesentlichen lediglich auf die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung beziehen. Die Einholung eines weiteren (fachärztlichen) Gutachtens seitens des Bundesverwaltungsgerichts erschien nicht nötig, da zum einen beide bisher eingeholten Gutachten zum selben Ergebnis kommen und zum anderen das letzte Gutachten erst vor kurzer Zeit (Februar 2019) eingeholt wurde und daher eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unwahrscheinlich erscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.09.2018 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde der gegenständliche Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. durch zwei übereinstimmende Sachverständigengutachten, welche als schlüssig und widerspruchsfrei anzusehen sind, ermittelt. Diesen ist der rechtlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl ihm die Vorlage eines (fachärztlichen) Gegengutachtens freigestanden wäre. Zur Nichteinholung eines weiteren (fachärztlichen) Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht ist auf das dazu in der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen.

Aus den genannten Gründen waren die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet die gegenständlichen Sachverständigengutachten zu entkräften und die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch diese eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren und die von ihm vorgelegten Befunde wurde von der herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurde diesen im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (diese wurde bei Bedarf zitiert), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W216.2215310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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