Entscheidungsdatum
08.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W216 2201062-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion
STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , vertreten durch Mag. Alexander De Brito, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Wiener
Gebietskrankenkasse vom 26.06.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018 stellte die belangte Behörde gemäß § 410 ASVG fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Maschinenarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.2007, bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2009 und bei der Dienstgeberin XXXX in der Zeit vom 01.10.2009 bis 06.04.2018, die Voraussetzungen für die Feststellung von Nachtschwerarbeit nach Art. VII Abs. 1 iVm Art. VII Abs. 2 und Art. XI Abs. 6 NSchG nicht erfülle.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass während den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers der für Nachtschwerarbeit relevante dauernde Lärmpegel von 85 dB nicht überschritten worden sei. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liege dann vor, wenn ein nach dem ASVG pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonats an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht habe. Wenn innerhalb eines Kalendermonats an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht worden sei, gelte der Kalendermonat dennoch als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn im unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat an wenigstens zwölf Arbeitstagen oder in jenem und den zwei diesem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraums von mehr als drei Monaten in diesem und in den fünf unmittelbar vorangegangen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht worden sei.
Gegenständlich habe im durchgeführten Ermittlungsverfahren kein entsprechender Tatbestand von Nachtschwerarbeit festgestellt werden können, weshalb das Vorliegen von Nachtschwerarbeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu verneinen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vertretenen Beschwerdeführers. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass bestritten werde, dass der Lärmpegel während den Arbeitszeiten des Beschwerdeführers regelmäßig nicht den im NSchG diesbezüglich genannten Lärmpegel überschritten habe. Vielmehr habe während der im angefochtenen Bescheid festgestellten Nachtarbeit des Beschwerdeführers regelmäßig ein höherer Lärmpegel vorgelegen. Die Diskrepanz zwischen der Lärmmessung der AUVA und dem privat gemessenen Lärmpegel von mehr als 90 dB lasse sich daraus erklären, dass während der Anwesenheit der AUVA nicht alle Maschinen in Betrieb gewesenen seien, welche während der Nachtschichten des Beschwerdeführers regelmäßig in Betrieb gewesen seien. Daher hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemäß Art. X Abs. 1 NSchG Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 NSchG zu entrichten gehabt hätte.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen von Nachtschwerarbeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt werde. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.07.2018 -eingelangt am 17.07.2018 - die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer beantragte am 16.08.2017 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) einen Bescheid über die Feststellung der Verrichtung von Nachtschwerarbeit bei der Firma XXXX seit 01.01.1995.
Der Beschwerdeführer war vom 25.09.1989 bis 06.04.2018 beim selben Dienstgeber beschäftigt, wobei sich der Firmenwortlaut mehrmals geändert hat, die Tätigkeit des Beschwerdeführers ist aber durchgehend gleichgeblieben. Ab dem 01.01.1995 arbeitete der Beschwerdeführer nur in der Nachtschicht. Seine Arbeitszeit dauerte grundsätzlich von 22:00 Uhr bis 6:30 Uhr. Der nachgewiesene Lärmpegel (wirkungsäquivalenter Dauerschallpegel) während seiner Arbeit betrug zwischen 77,6 dB und 82,8 dB. In allen Arbeitsbereichen lag der wirkungsäquivalente Dauerschallpegel unter 85 dB. Sonstige, eine Nachtschwerarbeit begründende Arbeitsbedingungen, wie z.B. Kälte, Hitze oder besondere chemische oder physikalische Einflüsse sind nicht feststellbar. Für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2015 ist für den Beschwerdeführer Schwerarbeit iSd. Schwerarbeitsverordnung beim Hauptverband gespeichert, obwohl die Bedingungen dazu nicht vorgelegen sind.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Verfahren vor der belangten Behörde, seines Dienstgebers und der der AUVA hinsichtlich der Messergebnisse im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit geleistet hat. Die Feststellungen zum Lärmpegel während der Arbeit gründen sich auf den Ergebnissen der diesbezüglichen Prüfung durch die AUVA im gegenständlichen Betrieb. Daraus geht nachvollziehbar hervor, dass sich der Lärmpegel aller Arbeitsbereiche unter der für die Feststellung von Nachtschwerarbeit nötigen Ausmaß befand.
Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. in einer seiner Vernehmungen durch die belangte Behörde, wonach eine privat durchgeführte Lärmmessung (mit einem Mobiltelefon) einen deutlich höheren Lärmpegel ergeben habe, ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Zum einen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer privaten Lärmmessung zwar vorgebracht, hierfür jedoch keine Nachweise vorgelegt. Demgegenüber ist der tatsächliche Lärmpegel durch die durchgeführte Messung durch die AUVA belegt. Zum anderen ist, selbst bei Vorliegen eines Nachweises über die Durchführung einer privaten Messung durch ein Mobiltelefon und deren Ergebnisse, diese Messung einer solchen mittels kalibriertem Messgerät, wie sie durch die AUVA durchgeführt wurde, jedenfalls schon in puncto Genauigkeit nicht gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Messergebnisse vorgelegt und ist somit den durch die AUVA ermittelten und der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Messergebnissen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.
Die bei der Überprüfung durch die AUVA festgestellten Werte erscheinen auch aus dem Grund plausibel, als dass der Dienstgeber bei seiner Befragung durch die belangte Behörde angegeben hat, dass alle Maschinen mit einer lärmdämmenden Schutzabdeckung versehen sind, welche die Mitarbeiter keinesfalls abnehmen dürfen.
Dass auch sonstige, eine Nachtschwerarbeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum begründende Umstände nicht vorliegen, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Beschreibung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Angaben seines Dienstgebers in der Befragung durch die belangte Behörde.
Dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2015 Schwerarbeit iSd. Schwerarbeitsverordnung gespeichert ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdaten des Beschwerdeführers beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dazu, dass gegenständlich dennoch keine Nachtschwerarbeit festgestellt werden konnte, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes lauten:
"Artikel VII
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
1. a) in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,
b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muss,
c) im Stollen- und Tunnelbau oder
d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung gemäß Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muss.
2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
3. bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 ºCelsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
4. bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
5. bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;
6. wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (z.B. Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
8. bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
9. feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;
10. wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
11. bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
(3) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung gemäß Abs. 2 Z 5 gegeben ist;
3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.
(4) Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(6) Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
Artikel X
Sonderruhegeld
(1) Anspruch auf Sonderruhegeld hat der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 52. Lebensjahres, wenn
1. der Zeitraum von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens zur Hälfte mit Beitragsmonaten im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gedeckt ist, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind oder vor dem Stichtag mindestens 240 Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorliegen, für die Beiträge gemäß Art. XI Abs. 3 entrichtet worden sind, und
2. am Stichtag weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt; hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Sonderruhegeld gebührt in der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, auf die am Stichtag bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen Anspruch bestanden hätte. Es ist von dem Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der gemäß § 246 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Gewährung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension) leistungszuständig wäre.
(4) Für den Bereich der Sozialversicherung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, und des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ist das Sonderruhegeld einer vorzeitigen Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Hierbei sind die in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. An die Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles tritt die Vollendung des Anfallsalters.
2. Wenn
a) der (die) Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die Voraussetzungen gemäß § 253b Abs. 1 lit. a bis d bzw. § 276b Abs. 1 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt hat,
b) in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 60. (55.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
c) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253b Abs. 1 lit. d bzw. § 276b Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die vorzeitige Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b bzw. § 276b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
3. Wenn
a) der Versicherte bereits am Stichtag gemäß Abs. 1 die allgemeinen Voraussetzungen für den Knappschaftssold (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfüllt hat,
b) in dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
c) der Versicherte am nächsten Monatsersten in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert ist,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
4. Wenn
a) in dem Kalendermonat, in dem der (die) Versicherte das 65. (60.) Lebensjahr vollendet hat, oder in einem späteren Kalendermonat das Sonderruhegeld nicht weggefallen ist und
b) der (die) Versicherte am nächsten Monatsersten die Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 bzw. § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt,
gebührt ab diesem Monatsersten anstelle des Sonderruhegeldes die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) jedenfalls als erfüllt gelten.
5. Die vorzeitige Alterspension (Knappschaftsalterspension) bei langer Versicherungsdauer gemäß Z 2, die Knappschaftsalterspension gemäß Z 3 und die Alterspension (Knappschaftsalterspension) gemäß Z 4 gebühren mindestens in der Höhe des Anspruches auf Sonderruhegeld.
6. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenpension gelten auch dann als erfüllt, wenn das Sonderruhegeld bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes weggefallen ist.
Artikel XI
Finanzielle Maßnahmen
(1) Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2) Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hierbei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge gemäß Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
(3) Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
(4) Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, dass
1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. (5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnung gemäß Abs. 1 - ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 - durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
(6) Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hierbei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat."
Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die Arbeitsbedingungen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Nachtschwerarbeit iSd. NSchG anzusehen sind. Dass Nachtarbeit iSd. NSchG vorliegt, ist unstrittig, der Beschwerdeführer arbeitete seit 1995 in der Nachtschicht zwischen 22:00 Uhr und 06:30 Uhr. Damit aber Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG festgestellt werden kann, muss zumindest eine der Arbeitsbedingungen, welche in Art. VII Abs. 2 NSchG aufgezählt sind, vorliegen, gegenständlich die Z 4 dieser Bestimmung, nämlich andauernd starker Lärm über 85 dB. Laut eines Prüfberichts der AUVA erreicht dieser jedoch in allen Arbeitsbereichen nicht diese gesetzlich nominierte Schwelle.
Zum in der Beschwerde genannten Einwand, dass eine private Messung unter Heranziehung eines Mobiltelefons einen deutlich höheren Wert ergeben habe, ist auf das in der Beweiswürdigung Ausgeführte zu verweisen. Eine durch kalibrierte Messgeräte durchgeführte Messung ist jedenfalls als zuverlässiger einzustufen, als eine mit einem Mobiltelefon durchgeführte. Wenn der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde angibt, dass eine Messung in der Nacht durchgeführt werden müsse, ist auszuführen, dass eine solche Überprüfung nur in der Dienstzeit der Prüforgane durchführbar ist. Der Zeitpunkt der Überprüfung wurde in den Morgenstunden gewählt, weil dieser den Bedingungen der Nachtschicht am Nächsten kommt. Daher ist hinsichtlich des durch die belangte Behörde festgestellten Lärmpegels nichts zu beanstanden. Für sonstige, eine Feststellung der Nachtschwerarbeit begründende Arbeitsbedingungen gibt es gegenständlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorbringt, es würde im Sommer im Inneren wegen der fehlenden Klimaanlage um 10°C wärmer sein, als im Freien, so ist festzuhalten, dass es selbst im Sommer zu Zeiten der Nachtschichten nicht regelmäßig so warm ist, dass im Inneren der Produktionshallen eine den Organismus belastende Hitze von über 30°C und eine relative Luftfeuchtigkeit von über 50% entsteht.
Es liegt gegenständlich demnach kein Tatbestand von Nachtschwerarbeit iSd. NSchG vor. Dass für den Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2015 Schwerarbeit iSd. Schwerarbeitsverordnung in den Versicherungsdaten eingetragen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die festgestellten Arbeitsbedingungen nicht mit dieser Eintragung kompatibel sind. Im Übrigen wurde dies in der Beschwerde nicht moniert.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären (zur einzig aufgeworfenen Frage zum tatsächlichen Lärmpegel ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen) und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Lärmbelastung, NachtschwerarbeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W216.2201062.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019