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E1E;Norm
11992E005 EGV Art5;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:97/16/0221 B 18. Dezember 1997 RS 1 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:98/16/0116 E 29. Oktober 1998 Vorabentscheidungsverfahren:* EuGH-Entscheidung: EuGH 61996CJ0260 15. September 1998 EuGH 61997CJ0010 22. Oktober 1998 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2000/16/0168 E 13. April 2000 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0185 98/16/0204 98/16/0354 Siehe:2000/16/0116 E 30. März 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in den Beschwerdesachen der S Gesellschaft m.b.H. & Co. in E, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Johannitergasse 6/II, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1) vom 17. März 1998, Zl. IIIa-230/117 (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn), 2) vom 26. Juni 1998, Zl. IIIa-230/135 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Bludesch), 3) vom 22. Juli 1998, Zl. IIIa-230/137 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Rankweil) und 4) vom 28. Mai 1998, Zl. IIIa-230/122 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lochau), alle betreffend Getränkesteuer 1995, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Die mit hg. Beschluß vom 26. November 1998, Zlen. 98/16/0166, 0185, 0204, 0354-6, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Frage wird über Anregung des Kanzlers des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Bedachtnahme auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96 Ministerio delle Finanze gegen Spac SpA und vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97 Ministerio delle Finanze gegen IN.CO.GE'90Srl und andere zurückgezogen.
2) Die Beschwerdeverfahren 98/16/0166, 0185, 0204 und 0354 werden bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 97/16/0221 und 97/16/0021 mit Beschluß vom 18. Dezember 1997 angerufen wurde, ausgesetzt.
Begründung
Zu 1): Mit hg. Beschluß vom 26. November 1998, Zlen. 98/16/0166, 0185, 0204, 0354-6 wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für den Fall der wenigstens teilweisen Bejahung der an ihn schon mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zlen. 97/16/0221 und 0021 gerichteten Fragen folgende weitere Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht § 82 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 idF LGBl. Nr. 3/1992, welche Bestimmung dem Abgabepflichtigen die Berichtigung einer Erklärung gemäß § 82 Abs. 1 leg. cit. nur innerhalb eines Monates ab deren Einreichung gestattet und die auch einen Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Abgabenfestsetzung zur Abänderung der selbst bemessenen Abgabe (mit Ausnahme des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens) mit einem Monat ab Einreichung der Erklärung befristet, der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 Peterbroeck, Van Campenhout & CieSCS gegen Belgischer Staat, Slg. I-4615) und damit der Anwendung des Gemeinschaftsrechtes, insbesondere der Durchführung des in Art. 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens entgegen?
Mit Note vom 22. Februar 1999 übermittelte der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Ausfertigungen der in Punkt 1) des Spruches dieses Beschlusses angeführten Urteile mit der Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalten wird. Mit Rücksicht darauf, daß sich aus den genannten Urteilen ergibt, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Meinung vertritt, daß nationale Erstattungsvorschriften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen und daß eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren (ab der fraglichen Zahlung) angemessen erscheint, erübrigt sich die Fragestellung. Das Vorabentscheidungsersuchen war daher zurückzuziehen.
Zu 2): Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren Zl 97/16/0221, betreffend Getränkeumsätze in einem Restaurantbetrieb, und Zl 97/16/0021, betreffend Getränkeumsätze in einem Handelsbetrieb, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Steht Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, die auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter Früchte oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließungen und des mitverkauften Zubehörs erhoben wird, und zwar im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken, wobei das Entgelt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes zu bemessen ist, die Umsatzsteuer, das Bedienungsgeld und die Getränkesteuer aber nicht zum Entgelt gehören?
2) Steht Art 3 Abs 2 bzw. Abs 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992, 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegen, wie sie oben in Punkt 1) beschrieben ist?
3) Steht Art 92 Abs 1 EGV einer Ausnahmebestimmung entgegen, wonach der Ab-Hof-Verkauf von Wein von der Getränkesteuer befreit ist?
Die Frage, ob innerstaatliches (Bundes- und Landes-)Recht durch die genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.
Wien, am 4. März 1999
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160166.X00Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012