TE Bvwg Beschluss 2019/4/8 W132 2165124-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W132 2165136-1/14Z

W132 2165130-1/11Z

W132 2165128-1/11Z

W132 2165133-1/11Z

W132 2165124-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Geschäftszahlen (Zl.) der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, im am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W132 2165136-1/13E, W132 2165130-1/10E, W132 2165128-1/10E, W132 2165133-1/10E und W132 2165124-1/10E, über die Beschwerden von

1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX , und

5.) XXXX ,

werden gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) berichtigt und haben wie folgt zu lauten:

1.) vom XXXX ,

2.) vom XXXX

3.) vom XXXX ,

4.) vom XXXX und

5.) vom XXXX

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Im im am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, GZ W132 2165136-1/13E, W132 2165130-1/10E, W132 2165128-1/10E, W132 2165133-1/10E und W132 2165124-1/10E, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden von

1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX , und

5.) XXXX

betreffend die Anträge auf Internationalen Schutz entschieden und die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017 jeweils mit der Zl.

"1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX und

5.) XXXX "

bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Zahlen

"1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX und

5.) XXXX "

sind falsch und lauten richtig

"1.) XXXX

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX und

5.) XXXX "

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (hier: Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid (Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (Erkenntnis) iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern erlaubt die obige Bestimmung auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Im vorliegenden Fall wurden die Zahlen der angefochtenen Bescheide falsch bezeichnet.

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifellos, dass die Zahlen der angefochtenen Bescheide

"1.) XXXX

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX und

5.) XXXX "

lauten.

Die falsche Bezeichnung der angefochtenen Bescheidee war auf einen Schreibfehler zurückzuführen.

Diese offenkundige Unrichtigkeit war daher gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2165124.1.01

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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