TE Bvwg Beschluss 2019/4/9 I404 2215629-2

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

I404 2215629-1/3E

I404 2215629-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 10.12.2018 betreffend "Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld" gemäß § 24 iVm § 25 iVm § 28 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 13.01.2016, am 27.10.2016 sowie am 19.06.2017 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und stand, jeweils in weiterer Folge, in Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid vom 10.12.2018 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den 12.01.2016 und den Zeitraum 17.12.2016 bis 18.01.2018 widerrufen wird und der Beschwerdeführer dazu verpflichtet ist, das zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.624,36 rückzuerstatten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für die Zeiträume von 12.01.2016 bis 12.01.2016 sowie von 17.12.2016 bis 24.01.2017 und 19.06.2017 bis 17.07.2017 sowie von 06.01.2018 bis 18.01.2018 zu Unrecht bezogen habe, da er in den angeführten Zeiträumen im Ausland gewesen sei und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

3. Mit einem weiteren Bescheid, ebenfalls vom 10.12.2018, sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 13.01.2016 bis 23.02.2016 widerrufen wird und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.183,98 verpflichtet wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 13.01.2016 bis 23.02.2016 zu Unrecht bezogen habe, da er in dem angeführten Zeitraum im Ausland gewesen sei und dies dem Arbeitsmarktservice nicht angezeigt habe.

4. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu einigen Daten tatsächlich nicht hier gewesen sei, keinesfalls jedoch länger als 3-4 Tage über das Wochenende. In der Regel müsse das Freitag bis Dienstag gewesen sein. Seiner Frau sei im Jahr 2017 und im Jahr 2018 ein Tumor entfernt worden, deshalb sei er auch abwesend gewesen, dies aber nie einen Monat durchgehend. Er habe keinen Einfluss auf das Stempelverhalten der Grenzbeamten, so dass er nicht genau sagen könne, wann sein Pass gestempelt worden sei und wann nicht. Deshalb bitte er um nochmalige Bearbeitung dieser Daten und um eine Minderung der Rückzahlung. Er sei sich seiner Meldepflichtverletzung bewusst, dennoch versichere er, dass er nie über einen längeren Zeitraum abwesend gewesen sei.

5. Mit Schreiben vom 07.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass durch die belegten Einreisestempel in Serbien ein Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers zwar dokumentiert sei, die Länge dieses Aufenthaltes aber leider nicht mehr eruiert werden könne. Der Beschwerdeführerführer selbst habe in der Beschwerde dazu ausgeführt, dass er meist nur von Freitag bis Dienstag in seiner Heimat aufhältig gewesen sei. Bei Überprüfung der Kalenderdaten der Jahre 2016, 2017 und 2018 habe aber auch dabei keine Regelmäßigkeit der Ein- und Ausreisedaten erkannt werden können, da zum Teil am Freitag, zum Teil am Samstag ausgereist worden sei und die Rückreise manchmal auch erst am Mittwoch stattgefunden habe. Somit habe es die belangte Behörde auch nicht als seriös angesehen, Rückforderungszeiträume auf verlängerte Wochenenden zu beschränken. Wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er keinen Einfluss auf das Stempelverhalten der Grenzbeamten habe, so sei dem durchaus Glauben zu schenken, da bereits aus der Bearbeitung ähnlicher Fälle bekannt sei, dass Stempel nur in sehr seltenen Fällen regelmäßig und korrekt vergeben werden würden. Da die Bearbeitungsfrist leider mit Ende dieser Woche auslaufe, müsse die belangte Behörde die Beschwerde zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung

1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die wesentlichen Bestimmungen des AlVG 1977 lauten wie folgt:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

...

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)".

1.4. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit zwei Bescheiden, jeweils vom 10.12.2018, ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Zeiträume 12.01.2016 bis 12.01.2016, 17.12.2016 bis 18.01.2018 und 13.01.2016 bis 23.02.2016 widerrufen wird und der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von € 2.624,36 und € 1.183,98 zurückzuzahlen. In der Begründung der Bescheide ist im Wesentlichen jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen im Ausland gewesen sei und dies dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet habe.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengelde zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Abs. 3 ermöglicht auf Antrag des Arbeitslosen gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g iVm Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH 18.07.2014, 2012/08/0289 mwN).

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

Eine Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG vorliegt (vgl. ua VwGH vom 10.06.2009, 2007/08/0343, vom 07.08.2002, 2002/08/0049 und vom 08.09.1998, 96/08/0117).

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (unter anderem) verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jedenfalls zumindest teilweise im Ausland aufgehalten, jedoch ist die genaue Dauer der Auslandsaufenthalte strittig.

In der Folge hat die belangte Behörde - abgesehen von der Überprüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass des Beschwerdeführers - keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, in welchen Zeiträumen sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Ausland aufgehalten hat. Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal die belangte Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme selbst anführt, dass Stempel nur in sehr seltenen Fällen regelmäßig und korrekt vergeben werden würden und sich daraus somit nicht die tatsächlichen Zeiträume der Auslandsaufenthalte ableiten lassen.

Auch aus dem sonstigen Akteninhalt kann nicht geschlossen werden kann, in welchen Zeiträumen sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Ausland aufgehalten hat.

1.5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Senates ein mangelhaft ermittelter Sachverhalt vor, zumal zu der wesentlichen Frage, in welchen Zeiträumen sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Ausland befunden hat, lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt wurden und auch aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde eine solche Überprüfung nicht durchgeführt werden kann. Die belangte Behörde hätte jedenfalls nicht ohne weitere Ermittlungen den Widerruf des Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe sowie die Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen aussprechen dürfen.

Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 07.03.2019, dass die Bearbeitungsfrist leider auslaufe und daher die Beschwerde zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass die belangten Behörde innerhalb der für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung offenen stehenden Frist deshalb nur noch ansatzweise ermitteln konnte, weil sie die erforderlichen Ermittlungen nicht schon vor Erlassung der Bescheide durchgeführt hat (siehe dazu die jüngste Rechtsprechung des VwGH vom 21.02.2019, 2019/08/0026-4).

1.6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auslandsreise, Dauer, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2215629.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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