Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AlVG §10Spruch
I404 2208337-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 26.06.2018 betreffend "Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe" in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.06.2018 sprach das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass
XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.06.2018 bis 26.07.2018 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer Beschäftigung als Sortierer beim Verein W vereitelt habe, indem er die Stelle abgelehnt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dieser Bescheid wurde am 26.06.2018 an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers gesendet und in dessen eAMS-Konto am 27.06.2018 um 09:15 Uhr empfangen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.09.2018 das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 26.06.2018 den Bescheid erhalten habe. Nun habe er den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension eingereicht. Diesen Antrag habe er bereits am 29.05.2018 eingereicht, die Bestätigung habe er aber erst am heutigen Tag, dem 27.09.2018, erhalten. Da der PVA ein Fehler passiert sein müsse, habe er die Beschwerde erst am heutigen Tag einreichen können. Er bitte um Verständnis und um Rückerstattung der Notstandshilfe, welche ihm gestrichen worden sei.
4. Mit Bescheid vom 16.10.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der belangten Behörde eingebracht werden hätte müssen. Dies wäre - ausgehend vom Zustellzeitpunkt 27.06.2018 - spätestens der 26.07.2018 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde sei aber erst am 27.09.2019 und somit verspätet eingebracht worden.
5. Mit Schreiben vom 23.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 25.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf die eventuelle Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
7. Mit Schreiben vom 04.12.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtmittels vor. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei ihm der bekämpfte Bescheid vom 26.06.2018 am 26.06.2018 zugestellt worden. Diesbezüglich habe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2018 ausgeführt, dass es sich hierbei um einen Datumsirrtum handeln müsse. Der bekämpfte Bescheid sei zwar am 26.06.2018 erstellt worden, die elektronische Zustellung sei aber erst am 27.06.2018 um 09.15 Uhr erfolgt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von vier Wochen habe daher spätestens am Mittwoch, dem 27.06.2018, zu laufen begonnen und habe am Mittwoch, dem 25.07.2018, 24.00 Uhr, geendet. Die von dem Beschwerdeführer am 27.09.2018 per E-Mail übermittelte Beschwerde sei daher verspätet. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung nehmen.
8. Der Beschwerdeführer übermittelte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2018 wurde am 26.06.2018 an das eAMS- Konto des Beschwerdeführers gesendet und wurde am 27.06.2018 um 09.15 Uhr dort empfangen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass der Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer am 27.09.2018 per E-Mail an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge jedoch keine Stellungnahme.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
Gemäß § 37 Abs. 1 können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des Monats, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
3.2.2. Wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, wurde der Bescheid am 27.06.2018 um 09:15 Uhr vom Beschwerdeführer in seinem eAMS Konto rechtswirksam empfangen. Der Bescheid galt somit als am 27.06.2018 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher am Mittwoch, den 27.06.2018, zu laufen und endete am Mittwoch, den 25.07.2018. Das am 27.09.2018 per E-Mail übermittelte Rechtsmittel war daher verspätet.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/11/).
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I404.2208337.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019