TE Bvwg Beschluss 2019/4/12 W156 2112313-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2112313-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des O XXXX P XXXX , vertreten durch Mag. Heidelinde Reisenbauer, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 29.06.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.03.2019 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Mit angefochtenen Bescheid vom 29.06.2015 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs.1 Z4 GSVG unterliegt. Weiters wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Beiträge festgestellt.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 29.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde teilnahmen.

4. Mit Schreiben vom 09.04.2019. wurde die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Die BF hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 09.04.2019 eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 29.06.2015 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2112313.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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