Entscheidungsdatum
15.04.2019Norm
ASVG §410Spruch
W167 2135262-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der NÖGKK vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde stellte bescheidmäßig fest, dass die im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin für die Prüfzeitraum XXXX durchgeführten Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in der Höhe von EUR 49.138,79 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von EUR 17.434,29 zu recht bestehen. Die Beschwerdeführerin sei als Dienstgeberin zur Zahlung dieses Nachverrechnungsbetrages verpflichtet. Die Beitragsabrechnung der GPLA vom XXXX sowie der Prüfbericht vom XXXX bilden jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides. Begründet wurde die Nachverrechnung im Wesentlichen damit, dass für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer kein Sachbezug abgerechnet wurde. Ergänzend wurde angemerkt, dass die Bescheide des zuständigen Finanzamtes vom XXXX zu den gegenständlichen Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen seien. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde. Als Begründung führte sie dieselben Argumente wie im Antrag auf Ausstellung eines Bescheides an und ersuchte um Anerkennung des halben Sachbezuges für den Geschäftsführer für den Prüfungszeitraum. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass der Geschäftsführer kein ordentliches Fahrtenbuch führte. Die Beschwerde führt aber im Wesentlichen aus, dass der Geschäftsführer ca 1 km vom Dienstort wohne, er selbst für den Sommer und alle Familienmitglieder generell eigene Autos hätten und der Geschäftsführer mit seiner Frau in den Urlaub meist mit dem Flugzeug verreise. Der Geschäftsführer besuche regelmäßig alle Baustellen und sei mit Ausnahme weniger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz so gut wie ausschließlich betrieblich unterwegs.
3. Die NÖGKK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies auf die Ausführungen im Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die GPLA betraf den Prüfzeitraum XXXX .
Der Beschwerdeführer nutze im Prüfzeitraum ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (KFZ; XXXX ) auch privat. Es wurde weder ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt, noch anderen Aufzeichnungen, welche einen Rückschluss auf den Umfang der privaten Nutzung der KFZ zulassen würden.
Die Beschwerdeführerin hat für die Privatnutzung des KFZ durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer keinen Sachbezug abgerechnet. Der handelsrechtliche Geschäftsführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2009 bis 2013 einziger Geschäftsführer der GmbH.
Es liegen rechtskräftige Bescheide des Finanzamtes betreffend die Nachversteuerung der PKW-Privatnutzung für den Prüfungszeitraum vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ergänzend hat das BVwG einen Firmenbuchauszug eingeholt. Strittig ist nicht die private Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch den Geschäftsführer, sondern nur das Ausmaß der privaten Nutzung. Im Rahmen der GPLA diesbezüglich eine Excelliste für den XXXX ) vorgelegt, in der auch regelmäßige Privatfahrten (zwischen 10 km und 169 km) aufscheinen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung der GPLA wurde festgehalten, dass diese Excelliste nicht nachvollziehbar war. Weitere Unterlagen, welche die Angaben zur Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ nachvollziehbar untermauern, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch mit der Beschwerde vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Bestimmungen des ASVG und der Sachbezugswerteverordnung, jeweils in der entscheidungsrelevanten Fassung
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 50 ASVG ordnet an, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.
Die Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2004) bestimmt zur Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) bis (7) [...]
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die in § 4 Absatz 2 Sachbezugswerteverordnung vorgesehene Möglichkeit, den halben Sachbezugswert anzusetzen, wenn die monatliche privat gefahrene Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, kommt nicht zur Anwendung, weil für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein derartiger Nachweis nicht erbracht wurde (weder durch ein Fahrtenbuch, noch durch andere geeignete Unterlagen). Somit ist - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - der volle Sachbezugswert heranzuziehen.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt.
Da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hatte, muss über das Ersuchen um Aussetzung der Einhebung nicht gesondert abgesprochen werden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Nachweismangel, private Nutzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2135262.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019