Index
20/08 Urheberrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0255Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden der m m GmbH in W, vertreten durch die Dr. Arnold
Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1) vom 18. Juni 1998, Zl. RV/0075-09/04/98 und 2) vom 22. Juli 1998, Zl. RV 0273-09/07/98, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die beiden angefochtenen Bescheide werden je wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 30.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Beschwerdefall 1):
Die Beschwerdeführerin veranstaltete im Jahr 1996 ein Gewinnspiel durch Verlosung von drei Nokia-GSM-Handys an Leser, die sich im Wege der Einsendung eines in der Zeitschrift "Wienerin" veröffentlichten Coupons für einen von drei verschiedenen "max. mobil. Kundentypen" entschieden, allerdings unter der Bedingung, daß nur diejenigen, durch Los ermittelten Gewinner den Gewinn ausgefolgt erhielten, die auch Kunden der Beschwerdeführerin wurden. Die Ausfolgung des Gewinnes erfolgte erst, nachdem die Gewinner sich bei der Beschwerdeführerin als Netzbenützer angemeldet hatten.
Dies brachte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) gegenüber mit Eingabe ihrer steuerlichen Vertreter vom 9. Juni 1997 zum Ausdruck, wobei sie die Auffassung vertrat, daß deshalb keine freigebige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG vorliege, weil hier eine Gegenleistung des Kunden in Gestalt der Begründung einer laufenden Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin erfolgt sei. Für die Beschwerdeführerin stünde die Absicht im Vordergrund, durch die Hingabe von Handys Geschäftskontakte anzuknüpfen. Die Hingabe der Handys diene nicht der Bereicherung der Kunden, sondern stelle einen Naturalrabatt dar.
Mit einer weiteren Eingabe (vom 23. Juli 1997) wurden dem Finanzamt die Namen der drei Gewinner und der gemeine Wert eines Handys mit S 6.322,-- (netto) bekanntgegeben. Außerdem bekundete die Beschwerdeführerin, daß sie eine eventuelle Schenkungssteuer tragen werde.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. August 1997 Schenkungssteuer in der Höhe von S 2.856,-- fest, wogegen die Beschwerdeführerin berief.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Berufung ergänzend vor, daß ein Kunde durch die Anmeldung für mindestens ein Jahr gebunden werde und daß sie während eines Jahres durchschnittlich S 10.000,-- an Telefonerlösen erziele. Bereits im ersten Jahr würden demnach die Einnahmen aus den Telefongebühren den gemeinen Wert eines Handys übersteigen. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, daß die Gewinner auch weiterhin Kunden der Beschwerdeführerin bleiben werden. Erfahrungsgemäß verbleibe ein Kunde mindestens vier Jahre im Netz.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 1997 als unbegründet ab, wobei es zwar ausdrücklich einräumte, daß den Teilnehmern am Preisausschreiben bewußt gewesen sei, das Handy nur gewinnen zu können, wenn sie Kunden der Beschwerdeführerin werden, hielt jedoch an der Rechtsmeinung fest, die Beschwerdeführerin habe die Gewinner bereichert.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie ihre in der Berufung vertretene Rechtsansicht wiederholte.
Die belangte Behörde gab der Berufung teilweise Folge, indem sie vom (mit je S 6.223,-- angenommenen) Wert der drei Handys je einen Preisabschlag von S 1.500,-- vornahm und die Schenkungssteuer insgesamt mit S 2.138,-- festsetzte. In der Sache selbst war auch die belangte Behörde der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe die Gewinner bereichern wollen. Durch die Gegenleistung habe sich der Betrag der Zuwendung nicht verringert.
Zum Beschwerdefall 2):
Auch im Jahr 1997 veranstaltete die Beschwerdeführerin ein Gewinnspiel, wobei sie ihrer fünfzigtausendsten Kundschaft einen Gutschein über Gesprächsgebühren im Wert von S 10.000,-- gewährte. Im konkreten Fall war Dilara Kaiser aus Steyr die fünfzigtausendste Kundschaft und wurde über die Überreichung des Gutscheines mittels eines vom Kunden gestatteten Fotos in der Kronen Zeitung vom 29. Juni 1997 (Sonntagsausgabe) berichtet.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Wege ihrer steuerlichen Vertreter unter anderem bekanntgegeben hatte, daß eine eventuelle Schenkungssteuer von ihr getragen werde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 Schenkungssteuer fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin und brachte vor, die Gewinnerin habe vor Übergabe des Gutscheines und vor der Veröffentlichung (in der nicht nur der Schriftzug "50.000 max. mobil. Kunden" sondern auch das Firmenlogo deutlich zu sehen gewesen sei) schriftlich erklärt, daß sie mit der Veröffentlichung ihres Fotos einverstanden sei. Eine Kopie dieser Erklärung ist der Berufung angeschlossen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stehe der Gebührengutschrift von S 10.000,-- die Gegenleistung der Gewinnerin gegenüber, der Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch eine ungleich teurere Werbeeinschaltung (in Höhe der Kosten von S 147.000,-- für ein entsprechend großes Inserat in einer Sonntagsausgabe der Kronen Zeitung) erspart.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 1998 die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, die Gestattung der Veröffentlichung des Fotos durch die Gewinnerin sei nicht als Gegenleistung anzusehen.
Dagegen begehrte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie ihren Rechtsstandpunkt wiederholte.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat ebenfalls die Meinung, der Anspruch der späteren Gewinnerin auf den Gutschein sei allein durch die fünfzigtausendste Anmeldung entstanden; Vorteile, die die Beschwerdeführerin aus der Veröffentlichung des Fotos lukriert habe, hätten keinen Einfluß auf die Zuwendungsabsicht gegenüber der Gewinnerin.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in erster Linie in ihrem Recht auf Schenkungssteuerfreiheit verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iS des § 21 BAO zugänglich (vgl. z.B. die bei Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 9 zu § 3 ErbStG referierte hg. Judikatur). Nach ständiger hg. Rechtsprechung können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu freigebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigebige Zuwendung nur vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. dazu die bei Fellner, a.a.O. Rz 7a Abs. 3 referierten hg. Erkenntnisse vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/214, 0215, und vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0030).
In Anwendung der erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es in beiden hier vorliegenden Beschwerdefällen - anders als dies die belangte Behörde gesehen hat - entscheidend auf entsprechende Gegenleistungen der jeweiligen Gewinner an, die in Relation zu den Zuwendungen der Beschwerdeführerin keineswegs zu vernachlässigen sind. Während im Beschwerdefall 1) die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für die ausgespielten drei Handys von den Gewinnern deren mindestens einjährige Bindung als Kunden (und damit eine Einnahmsmöglichkeit von jährlich je S 10.000,--) erhielt, kam der Beschwerdführerin im Beschwerdefall 2) zugute, daß ihr die Gewinnerin noch vor Übergabe des Gewinngutscheines die Veröffentlichung ihres Fotos in einer Sonntagsausgabe der Kronen Zeitung zu Werbezwecken gestattete. Da das jeder Person gemäß § 78 UrhG verbriefte Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Bildnis unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird (vgl. z.B. Kucsko, Urheberrecht3 42 und die dort referierte E des OGH vom 23. Juni 1981 - Ich liebe Toyota - ÖBl 1982, 85), handelt es sich bei der vorliegenden Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr zustehendes vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach herrschender Auffassung eine freigebige Zuwendung darstellen kann (vgl. Fellner a. a.O. Rz 49), kann darin vice versa auch eine Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der Freigebigkeit nimmt. Die Gewinnerin hat den Gutschein erst erhalten, nachdem sie sich zur Veröffentlichung des Fotos bereit erklärt hat. Es ist der Beschwerdeführerin somit auf die Gegenleistung der Bereicherten angekommen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie beide Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu ihrer Aufhebung führen muß. Mit Rücksicht auf diese Entscheidung braucht auf die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen zu werden.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
Wien, am 4. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160196.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008