Entscheidungsdatum
23.04.2019Norm
AlVG §33Spruch
W238 2202419-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.04.2019 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 23.04.2018, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2018, GZ XXXX , betreffend Abweisung des am 22.04.2018 gestellten Antrags auf Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2019 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.04.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin nach mündlicher Verkündung des Beschlusses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2202419.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019