TE Bvwg Beschluss 2019/4/24 W167 2009833-1

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W167 2009833-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , wegen Feststellung der Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen für einen Beschäftigten XXXX im Zeitraum XXXX beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Frühere Rechtsgänge

1. Mit Bescheid vom XXXX , verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in näher bezeichneter Höhe zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer Einspruch und verwies u.a. auf die Berufungsentscheidung des zuständigen Unabhängigen Finanzsenats vom XXXX .

3. Mit Bescheid des zuständigen Landeshauptmanns vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Höhe des tatsächlichen Entgelts des Beschäftigten nach wie vor ungeklärt ist und zur Feststellung des Sachverhalts ein umfangreiches Ermittlungsverfahren erforderlich sein wird.

4. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX beim Beschwerdeführer auch in der Zeit vom XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 iVm Absatz 2 ASVG und gemäß § 1 Absatz 1 lit. a AlVG unterliegt (Spruchpunkt 1). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschäftigte bezüglich dieser Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum nicht der Teilversicherungspflicht gemäß § 7 Absatz 3 ASVG iVm § 5 Absatz 2ASVG unterliegt (Spruchpunkt 2). Weiters wurden für den Beschäftigten die allgemeine Beitragsgrundlage sowie die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Zeitraum XXXX festgestellt (Spruchpunkt 3).

5. Der vertretene Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom XXXX Einspruch.

6. Der zuständige Landeshauptmann entschied über den Einspruch mit zwei Teilbescheiden.

Mit erstem Teilbescheid vom XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Tätigkeit beim Beschwerdeführer in der Zeit XXXX nicht der Vollversicherungs- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt 1), sondern der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Absatz 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 ASVG (Spruchpunkt 2).

Dieser erste Teilbescheid wurde rechtskräftig.

Mit zweitem Teilbescheid vom XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX bezüglich des 3. Spruchpunktes behoben und zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Gegenständliches Beschwerdeverfahren

7. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid und stellte die Beitragsgrundlage und Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, die im Spruch festgestellten Beitragsgrundlagen seien aufgrund des Bescheides des Landeshauptmanns vom XXXX zu korrigieren gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer näher begründet aus, dass durch den Bescheid der belangten Behörde zwar der Rechtsansicht des Landeshauptmanns XXXX für den Zeitraum

XXXX , nicht jedoch für den weiterhin in Streit stehenden Zeitraum

XXXX Rechnung getragen wurde.

9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem zweiten Teilbescheid des Landeshauptmanns wurde der Bescheid vom XXXX behoben und zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Für die allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen für den Zeitraum XXXX hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich dieselben Werte und Annahmen zugrunde gelegt, wie im Bescheid vom XXXX . Diesbezüglich erfolgten entgegen dem Auftrag des Landeshauptmanns keine Ermittlungen bzw. v.a. auch überhaupt keine Begründung, welcher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückverweisung

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde dem Auftrag im rechtskräftigen zweiten Teilbescheid des Landeshauptmanns nicht nachgekommen.

Eine Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 zweiter Fall VwGVG konnte eine Verhandlung daher entfallen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2009833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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