Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W217 2217625-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 29.03.2019, Zl. XXXX , betreffend Versorgungsgenuss nach dem Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.01.2019 ist der Beschwerdeführer vor dem Standesamt Innsbruck mit Dr. XXXX die Ehe eingegangen. Diese Ehe wurde im Ruhestand des Beamten geschlossen. Herr Dr. XXXX ist am 16.02.2019 verstorben.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 29.03.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach seinem am 16.02.2019 verstorbenen Ehegatten habe.
Begründend wurde auf § 14 Abs. 3 PG 1965 hingewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 11.04.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.03.2019. Begründend führte er aus, dass es Homosexuellen erst seit 01.01.2019 gesetzlich erlaubt sei, zu heiraten, sodass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die Ehe drei Jahre lang durchzuführen. Aufgrund der beruflichen und familiären Lebenssituation (getrennte Hauptwohnsitze) hätten sie keine eingetragene Partnerschaft eingehen können. Durch diese rechtliche Diskriminierung ersuche er um eine Ausnahmeregelung und beantragte die Genehmigung einer Witwerpension.
Unter Einem legte er eine eidesstattliche Erklärung vom 23.01.2019, unterzeichnet mit XXXX , vor. Darin wird ausgeführt, dass der Ehegatte des Beschwerdeführers aus beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Gründen keine Verpartnerung eingehen habe können, er habe die Beziehung nicht öffentlich machen wollen, deshalb hätten sie ohne jedes Zeremonium am 15.01.2019 geheiratet.
4. Am 17.04.2019 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 15.01.2019 ehelichte der Beschwerdeführer Dr. XXXX . Am 16.02.2019 ist Dr. XXXX verstorben.
Seit 01.03.2009 befand sich Herr Dr. XXXX im Ruhestand.
2. Beweiswürdigung:
Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz (BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006 idgF, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), BGBl. Nr. 758/1996, als Pensionsbehörde 1. Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten X und XI PG 1965 angeführten Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen zu vollziehen.
Gemäß § 3 BPAÜG sind Beschwerden gegen Bescheide der BVA dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind im PG 1965 geregelt. Da der Ehegatte des Beschwerdeführers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und der Beschwerdeführer als überlebender Ehegatte (Witwer) Hinterbliebener iSd PG 1965 ist, kommen im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des PG 1965 zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
§ 14 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idgF, bestimmt Folgendes:
"Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) ....
(5) ...."
Da der Ehegatte des Beschwerdeführers sich seit 01.03.2009 im Ruhestand befand, wurde die am 15.01.2019 geschlossene Ehe erst während seines Ruhestandes geschlossen. Der Altersunterschied der Partner betrug nicht mehr als 20 Jahre. Da sohin keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, hat die belangte Behörde zu Recht die Feststellung getroffen, dass der BF gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe mit seinem Ehegatten keine eingetragene Partnerschaft eingehen können, da sie die Voraussetzungen, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben, rechtlich und formal nicht hätten erfüllen können, sie seien rechtlich diskriminiert gewesen und er ersuche daher um eine Ausnahmeregelung, ist zunächst auf das Urteil vom 24.6.2010, Bsw. 30141/04, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Kammer I, Schalk und Kopf gegen Österreich, zu verweisen. Darin hielt der EGMR Folgendes fest:
"Mit Blick auf Art. 9 Grundrechtecharta der EU ist der GH der Meinung, dass Art. 12 EMRK nicht länger dahingehend verstanden werden kann, dass das Recht auf Eheschließung nur Personen unterschiedlichen Geschlechts zusteht. Die Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Frage, ob Eheschließungen zwischen Homosexuellen zugelassen werden oder nicht, haben jedoch die Staaten selbst durch ihr nationales Recht zu regeln. In diesem Zusammenhang merkt der GH an, dass im Begriff der Ehe tief verwurzelte soziale und kulturelle Konnotationen mitschwingen, die sich je nach Gesellschaft unterscheiden können. Der GH ist der Meinung, dass es hier nicht angebracht ist, das Urteil der nationalen Instanzen durch sein eigenes zu ersetzen, sind doch letztere am besten in der Lage, die gesellschaftlichen Bedürfnisse zu erkennen und zu befriedigen. Aus diesen Gründen stellt der GH fest, dass Art. 12 EMRK der Regierung keine Verpflichtung auferlegt, einem gleichgeschlechtlichen Paar die Eheschließung zu ermöglichen. Es hat daher keine Verletzung von Art. 12 EMRK stattgefunden
(.....).
Daher ist der GH der Meinung, dass ein gleichgeschlechtliches Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt und eine stabile de facto-Beziehung führt, genauso unter den Begriff der Familie fällt, wie dies ein verschiedengeschlechtliches Paar tun würde."
Der EGMR stellte weiters fest, "dass in Europa zur Zeit eine Entwicklung hin zu einer gesetzlichen Anerkennung von homosexuellen Partnerschaften stattfindet. Obwohl dieser Prozess in den letzten zehn Jahren rasch voran ging, ist festzuhalten, dass es noch keine Mehrheit unter den Staaten gibt, die eine derartige Anerkennung vorsehen. Dieses Recht befindet sich daher noch in einem Entwicklungsstadium, in dem den Staaten ein Ermessensspielraum auch bezüglich des Zeitpunkts, zu dem gesetzliche Änderungen vorgenommen werden, zusteht. Dem österreichischen Gesetzgeber kann folglich nicht vorgeworfen werden, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zu einem früheren Zeitpunkt verabschiedet zu haben."
Zum Einwand der Beschwerdeführer, auch nach Eintragung ihrer Partnerschaft würden sie gegenüber ehelichen Paaren weiterhin diskriminiert werden, führte der GH aus: "Der GH ist nicht davon überzeugt, dass ein Staat, der sich für die Einführung der Möglichkeit der Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft entscheidet, diese Form der Partnerschaft in jeder Hinsicht dem Status der Ehe gleichstellen muss. Die Staaten genießen auch diesbezüglich einen Ermessensspielraum."
In seinem Erkenntnis vom 22.04.2015, Zl. 2011/12/0113, stellte der VwGH fest, "Mit der Erlassung des EPG 2010 hat der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit eröffnet, ein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbares Rechtsverhältnis zu begründen und hat gleichzeitig verschiedene, an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechte und Pflichten auf eingetragene Partnerschaften erstreckt. Auch der im PG 1965 geregelte Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss knüpft an den Bestand der Ehe bzw. seit Inkrafttreten des EPG 2010 der eingetragenen Partnerschaft an, zumal damit Rechtsfolgen, wie insbesondere wechselseitige Unterhaltspflichten, verbunden sind, die im Fall einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen kommen. In diesem Sinn ging auch der VfGH davon aus, dass die Hinterbliebenenpension die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten ersetzen soll (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 26. Juni 1980, VfSlg. 8871, zu den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Witwerpension). Weiters hat er ausgeführt, dass an den Bestand einer Ehe anknüpfende Rechtsfolgen nicht schon deshalb unsachlich sind, weil sie nicht auch für andere Beziehungen vorgesehen sind; es müsse aber ein Sachzusammenhang zwischen der Ehe und diesen Rechtsfolgen bestehen (vgl. VfGH das Erkenntnis des VfGH vom 14. Oktober 2004, VfSlg. 17337). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht zu erkennen, dass der Gleichheitsgrundsatz einer gesetzlichen Regelung entgegenstünde, die den Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss an den Bestand einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, welche entsprechende unterhaltsrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, knüpft. Wird die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft erst während des Ruhestandes des Beamten eingegangen, steht dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner unter anderem dann ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft in Abhängigkeit vom Altersunterschied der Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine gewisse Mindestdauer aufweist (VwGH 2011/12/0113 vom 22.04.2015). Die Restriktionen des § 14 Abs. 3 PG 1965 gehen im Wesentlichen schon auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 Blg NR 10. GP, 25) wird ausgeführt, dass die Bestimmungen über den Ausschluss vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss - mit einer im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Ausnahme - den Zweck verfolgen, die Schließung von sogenannten "Versorgungsehen" zu erschweren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/12/0041). Angesichts dieses erklärten Ziels des Gesetzgeber kann auch eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf Hinterbliebenversorgung bei erst im Ruhestand des Beamten geschlossenen Ehen bzw. begründeten eingetragenen Partnerschaften von einer gewissen Mindestdauer des Bestandes der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft abhängig macht, nicht als unsachlich erkannt werden."
Mit Erkenntnis vom 04.12.2017, G258/2017 ua (G258-259/2017-9), hob der VfGH die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in § 44 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, und im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG), BGBl I Nr 135/2009 idF BGBl I Nr 25/2015, die Wortfolgen "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 1, "gleichen Geschlechts" in § 2 sowie die Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 als verfassungswidrig auf. Als Frist für die Aufhebung wurde der Ablauf des 31. Dezember 2018 festgelegt.
Dabei hielt der VfGH fest, dass bei der Schaffung des EPG der Gesetzgeber zum Ziel hatte, gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtliche Anerkennung ihrer Beziehung zu ermöglichen und so der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare entgegenzuwirken. Dass er für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare unterschiedliche Rechtsinstitute geschaffen hat, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ehe - einem bestimmten traditionellen Verständnis folgend - zumindest der Möglichkeit nach auch auf Elternschaft hin ausgerichtet ist und gleichgeschlechtlichen Paaren lange Zeit gerade keine gemeinsame Elternschaft möglich war. Inzwischen entsprechen Ehe und eingetragene Partnerschaft einander sowohl von der Ausgestaltung als auch den Rechtsfolgen her weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare:
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen. Die Differenzierung in zwei Rechtsinstitute lässt sich heute nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung zu diskriminieren. Denn auf diese Weise wird aus der Perspektive gleichgeschlechtlicher Paare mit dem unterschiedlichen Rechtsinstitut öffentlich und für jede Person deutlich gemacht, dass die von der eingetragenen Partnerschaft erfasste Beziehung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts etwas anderes ist als die Ehe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts, obwohl beide Beziehungen intentional von den gleichen Werten getragen sind. Die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt somit - auch bei gleicher rechtlicher Ausgestaltung - zum Ausdruck, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind. Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes ("verheiratet" versus "in eingetragener Partnerschaft lebend") Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. Vor solchen Wirkungen will Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG in besonderer Weise schützen. Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Zur Herstellung eines die Verfassungswidrigkeit beseitigenden Rechtszustandes ist es erforderlich, es genügt aber auch, die genannten Wortfolgen in § 44 ABGB und in § 1 und § 2 EPG sowie § 5 Abs. 1 Z 1 EPG als verfassungswidrig aufzuheben. Denn diese komplementären Zugangsbeschränkungen sind Teil eines gesetzes- bzw. rechtsinstitutsübergreifenden Systems im Partnerschaftsrecht, welches die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehält. Würde nur die eine Zugangsbeschränkung beseitigt, ergäbe sie sich weiterhin aus der anderen. Dass nach der Aufhebung verschieden- wie gleichgeschlechtlichen Paaren jeweils die Wahl zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft offen steht, stellt im Hinblick darauf, dass das EPG im Übrigen damit auch für bestehende eingetragene Partnerschaften als Rechtsrahmen in Geltung bleibt, keinen völlig veränderten Gesetzesinhalt dar.
Der VfGH erachtete das Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmungen mit Ablauf des 31.12.2018 als ausreichend. Die vom BF vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken des BF werden sohin vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Da s der Sachverhalt unstrittig und geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Beamter, Ehe, Ruhestand, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2217625.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019