Norm
UrhG §41Rechtssatz
Der Briefschutz steht der Vorlage eines Briefes zu Beweiszwecken in einem gerichtlichen Verfahren nicht entgegen (9 ObA 269/93). Der Verfasser und der Empfänger eines Briefes können sich gegen die Vorlage nicht erfolgreich wehren, auch wenn der Beweisführer den Brief rechtswidrig erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132577Im RIS seit
04.06.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021