Norm
FinStaG §2aRechtssatz
Auf das vom Gesetzgeber mit § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz geschaffene Sanierungsmodell, eines im Wesentlichen außergerichtlich geführten Angebotsverfahrens mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion, kommt eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage.
Das diesem Gesetz entsprechende und wirksame Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA Asset Resolution AG verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebensowenig, wie die gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.
Die den das Angebot annehmenden (nachrangigen) Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende (und zudem von dritter Seite zusätzlich aufgebrachte) - „freiwillige Prämie“ kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen war.
Aus dem Umfang der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem BG über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den mit Mandatsbescheid angeordneten " Schuldenschnitten " und der auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit (" Vorstellungsbescheid "), ergibt sich dass dieses Abwicklungsverfahren für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen (§ 1356 ABGB) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist.
Kraft sondergesetzlicher Normierung in § 95 BaSAG schlägt die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung (Hinausschieben) der Fälligkeit der Hauptschuld - abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät - nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schuldenschnitt Hypo Gleichbehandlungsgebot Außenseiterwirkung FMAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132592Im RIS seit
04.06.2019Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019