RS OGH 2019/1/23 1Ob201/18t, 6Ob203/18y, 1Ob199/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Norm

FinStaG §2a
BaSAG §84
BaSAG §95
K-LHG §5
ABGB §1356
IO allg

Rechtssatz

Auf das vom Gesetzgeber mit § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz geschaffene Sanierungsmodell, eines im Wesentlichen außergerichtlich geführten Angebotsverfahrens mit Ausgleichs- und Sanierungsfunktion, kommt eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Insolvenzordnung über das Verbot von „Sonderbenachteiligungen“ bzw „Sonderbegünstigungen“ nicht in Frage.

Das diesem Gesetz entsprechende und wirksame Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA Asset Resolution AG verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebensowenig, wie die gesetzlich vorgesehene Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.

Die den das Angebot annehmenden (nachrangigen) Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende (und zudem von dritter Seite zusätzlich aufgebrachte) - „freiwillige Prämie“ kann jedenfalls unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden, als welche sie im Angebot auch ausgewiesen war.

Aus dem Umfang der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach dem BG über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere den mit Mandatsbescheid angeordneten " Schuldenschnitten " und der auf Jahre hinaus aufgeschobenen Fälligkeit (" Vorstellungsbescheid "), ergibt sich dass dieses Abwicklungsverfahren für das Verhältnis der Gläubiger zu Ausfallsbürgen (§ 1356 ABGB) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten ist.

Kraft sondergesetzlicher Normierung in § 95 BaSAG schlägt die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung (Hinausschieben) der Fälligkeit der Hauptschuld - abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Akzessorietät - nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/18t
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 201/18t
    Beisatz: Hier: Die klagende Partei nahm für ihre Schuldtitel das Angebot des KAF nicht an, weswegen sie auf die im Angebot enthaltene Ausgleichszahlung (10,97 %) beschränkt ist, wohingegen annehmende Nachranggläubiger eine höhere Quote (zumindest 30 %) erhielten. (T1)
    Beisatz: Hier: Aufhebung zur Verfahrensergänzung zur Feststellung der (absoluten) Höhe der im Umfang der Ausgleichszahlung bestehen gebliebenen (also nicht von der Restschuldbefreiung erfassten) und fälligen Bürgschaftsforderung gegen die zweit- und drittbeklagte Partei. (T2)
    Bem: Zur Verfassungsmäßigkeit des FinStaG siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2018, VfGH G 248/2017. (T3)
  • 6 Ob 203/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 203/18y
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 199/18y
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 199/18y

Schlagworte

Schuldenschnitt Hypo Gleichbehandlungsgebot Außenseiterwirkung FMA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132592

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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