Norm
EKHG §5 IBRechtssatz
Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSv § 5 Abs 2 EKHG solidarisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132602Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021