RS OGH 2019/1/29 2Ob238/17i, 2Ob30/20f

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Norm

EKHG §5 IB

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn sich eine im Zusammenwirken von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, haften sie als „mehrere Betriebsunternehmer“ iSv § 5 Abs 2 EKHG solidarisch.

Anmerkung

Bem: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/17i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 238/17i
    Beisatz: Nur wenn die Gefahr ausnahmsweise nicht auf einem Zusammenwirken von EIU und EVU beruhte, haftet bloß jenes Unternehmen, dessen Betrieb die Gefahr (allein) zuzurechnen ist (Anm: So schon 2 Ob 18/16k, 2 Ob 69/17m). (T1)
    Beisatz: Eine besondere von der Infrastruktur ausgehende Gefährlichkeit ist für die Haftung des EIU nicht erforderlich. (T2)
    Die endgültige Schadenstragung ist eine Frage des Gesamtschuldnerregresses, bei dem das besondere, allenfalls auch vertraglich geregelte Verhältnis zwischen EIU und EVU entscheidet. (T3); Veröff: SZ 2019/8
  • 2 Ob 30/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132602

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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