Norm
AußSstrG §22Rechtssatz
Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise Überlegungen zur Frage enthält, ob und welche Ansprüche aus welchen Gründen geltend gemacht werden sollen oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten enthält, und in dem unter Umständen mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung durch Akteneinsicht erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132608Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019