RS OGH 2019/2/26 2Ob53/18k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

AußSstrG §22
ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein potenzieller Kläger pflegebefohlen ist und daher ein Akt existiert, der möglicherweise Überlegungen zur Frage enthält, ob und welche Ansprüche aus welchen Gründen geltend gemacht werden sollen oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten enthält, und in dem unter Umständen mögliche Einwände des Gegners erörtert und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, rechtfertigt nicht, dass der Prozessgegner allein deshalb eine ihm sonst nicht zukommende Besserstellung durch Akteneinsicht erfährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132608

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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