Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua, und der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung Nr 180 der Stadtgemeinde Lienz vom 26.04.90 und 07.07.92 mit E v 25.02.97, V113/96.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. März 1996, ZI-1307/1996, wurde die Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem dem Bauwerber die Baubewilligung für den Abbruch von Bestandsobjekten und die Errichtung von Wohnanlagen und Büroeinheiten "im Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden Gp. 195, KG Innsbruck" erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) und einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes Nr. 15/ab der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 1994 und 31. Jänner 1995, ZVI-12319/94, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung am 6. April 1995, ZVe1-546-101/63-2, kundgemacht durch Verlautbarung im Boten für Tirol, Stück 16/1995, Nr. 574, und durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Mai 1995 bis 23. Mai 1995 (im folgenden kurz: Bebauungsplan) als verletzt erachtet.
3. Die Berufungskommission in Bausachen der Landeshauptstadt Innsbruck beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck erstattete eine Stellungnahme.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 9. Oktober 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der Wortfolge "das Kerngebiet" im §40 Abs1, §40 Abs3, §§55, 56, 58 bis 63, 65, 66, 67 Abs1, 4 bis 8, 68 und 109 Abs1 TROG 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. Juli 1988, ZVI-11769/1987, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. September 1988, ZVe-546-51/285, kundgemacht durch Verlautbarung im Boten für Tirol, Stück 41/1988, Nr. 932, und Anschlag an der Amtstafel vom 17. Oktober 1988 bis 8. November 1988, soweit das "Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden GP. 195 KG Innsbruck" als Kerngebiet ausgewiesen ist, (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) und den Bebauungsplan insofern, als er für das "Anwesen Mariahilfstraße 22a, b, c, auf der neu zu bildenden GP 195, KG Innsbruck" die zulässige Bebauung regelt, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V122/96 und V130/96, hob der Verfassungsgerichtshof die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1508.1996Dokumentnummer
JFT_10029775_96B01508_00