RS OGH 2019/3/5 1Ob198/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2019
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Norm

AHG §1

Rechtssatz

Ein Kreditgeber, der das Grundbuch nur als Informationsquelle über die Vermögensverhältnisse (den potentiellen Haftungsfonds) seines Vertragspartners heranzieht, ohne die Begründung eines bücherlichen Rechts unmittelbar anzustreben, wird durch die gesetzlichen Vorschriften, die die fehlerfreie Grundbuchsführung sichern sollen, nicht geschützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132601

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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