Norm
AHG §1Rechtssatz
Ein Kreditgeber, der das Grundbuch nur als Informationsquelle über die Vermögensverhältnisse (den potentiellen Haftungsfonds) seines Vertragspartners heranzieht, ohne die Begründung eines bücherlichen Rechts unmittelbar anzustreben, wird durch die gesetzlichen Vorschriften, die die fehlerfreie Grundbuchsführung sichern sollen, nicht geschützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132601Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021