Norm
EKHG §5 Abs1 ICRechtssatz
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132607Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021