RS OGH 2019/3/28 2Ob34/18s, 2Ob97/18f

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Norm

EKHG §5 Abs1 IC

Rechtssatz

Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 34/18s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 34/18s
    Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zur Verfügung gestellt wird. (T1)
    Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug samt Fahrer beigestellt wird. (T2); Veröff: SZ 2019/26
  • 2 Ob 97/18f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 97/18f
    Auch; Beisatz: Beistellung eines Kleinwagenführers. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132607

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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