Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein. Ein an ein unzuständiges Gericht (§ 65 Abs 1 ZPO) gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 25/18v). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Dieser wird den Akt gegebenenfalls im Sinn des § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.
Textnummer
E125121European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00009.19T.0403.000Im RIS seit
05.06.2019Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019