Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** G*****, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** F*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwalt in Velden am Wörthersee, wegen 33.340 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Dezember 2018, GZ 5 R 181/18d-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. September 2018, GZ 7 Cg 58/18k-16, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden – mit Ausnahme der unangefochtenen Zurückweisung der Stellungnahme der klagenden Partei vom 22. November 2018 durch das Rekursgericht – aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.831,68 EUR (darin 305,28 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist seit sieben Jahren als (Sport-)Lehrer an einer Gesamtschule in Deutschland tätig. Sein Dienstgeber ist das Land Hessen.
Von dieser Gesamtschule wird zusammen mit einer Partnerschule jährlich eine sogenannte Skifreizeit für Schüler der 7. oder 8. Schulstufe (im Alter von etwa 13 bis 14 Jahren) in einem bestimmten Skigebiet in Österreich veranstaltet. Wie schon in früheren Jahren nahm der Beklagte auch im Jahr 2017 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses in seiner Funktion als Sportlehrer an dieser Skifreizeit als Begleitperson teil.
Die Anreise nach Österreich erfolgte am 11. 3. 2017 (Samstag), wobei an diesem Tag keine Skifahrt mehr durchgeführt wurde. Am 12. 3. 2017 erfolgte zunächst die Einteilung der Schüler in unterschiedliche, ihrem jeweiligen Fahrkönnen angepasste Gruppen. Gegen Mittag führte der Beklagte dann zusammen mit zwei Skilehrern und zwei Schülern im Alter von etwa 15 bis 16 Jahren (die die Ausbildung zum Skilehrer machen wollten und daher nicht als Skischüler an der Skifreizeit teilnahmen, sondern als Betreuer der anderen Schüler fungierten) eine (obligatorische) Erkundungstour durch, bei der die Betreuer und Skilehrer das Skigebiet zum Zweck der Besichtigung und zur Einschätzung der Pistenverhältnisse befuhren. Die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten im Vorfeld, etwa durch Sichtung eventueller Pistenänderungen im Vergleich zum Vorjahr und Prüfung der Schneeverhältnisse auf einzelnen Pisten, ist für die Skilehrer und Betreuer „von enormer Bedeutung“ für den weiteren Verlauf und die Organisation der Skifreizeit, weil dadurch die Sicherheit und das Wohl der Schüler gefördert und das Risiko von Unfällen minimiert werden sollen. Auf Basis der Wahrnehmungen im Zuge der Erkundungsfahrt sollten in weiterer Folge die Skitouren mit den Schülern geplant werden, zumal Schüler unterschiedlichsten Leistungsniveaus unterrichtet wurden und anhand des Ausbildungsstandes der jeweiligen Schüler eine Aufteilung auf verschiedene Pisten zu erfolgen hatte. Bei der Erkundungsfahrt kam es zu einem Skiunfall zwischen dem Kläger und dem Beklagten, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Der Kläger begehrt neben der Zahlung von 33.340 EUR an Schadenersatz die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Folgen des Skiunfalls. Sein Begehren stützt er darauf, dass er in gleichmäßigen Schwüngen langsam eine Piste talwärts gefahren sei, als er vom Beklagten, der offenbar sehr schnell und unkontrolliert unterwegs gewesen sei, von rechts hinten kommend niedergefahren worden sei. Dadurch sei er nach vorne gestürzt und habe sich eine Verletzung der linken Schulter zugezogen. Zur direkten Inanspruchnahme des Beklagten führte er aus, dass eine Amtspflichtverletzung nach dem hier maßgeblichen (deutschen) § 839 BGB iVm Art 34 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (kurz: GG) nicht vorliege. Die Amtspflichten eines Lehrers bestünden (lediglich) in Form von Aufsichts-, Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Schülern, wohingegen das hier schadenverursachende Verhalten im Rahmen des privaten Handelns erfolgt sei, für das der Beklagte selbst und nicht dessen Dienstgeber hafte. Denn zum Unfall sei es im Zuge einer Gefälligkeitsleistung und nicht bei „Ausübung“ des öffentlichen Amts gekommen, zumal die Zielsetzung des Tätigwerdens des Beklagten in keinem Zusammenhang mit seiner hoheitlichen Tätigkeit (als Lehrer) gestanden sei. Wenn sich der Beklagte darauf berufe, dass er sich beim Unfall auf einer Erkundungsfahrt befunden habe, die zu seinen Aufsichtspflichten zähle, sei dies irrelevant, weil sich sein Anspruch nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung, sondern eine persönliche Pflichtverletzung des Beklagten stütze. Eine Erkundungsfahrt weise auch keinen Bezug zum (Ski-)Unterricht auf. Einerseits wären bei einer solchen die Beteiligten in einer Gruppe formiert, einheitlich gekleidet oder in einer Reihe gefahren, andererseits habe diese auch nur der Vorbereitung der hoheitlichen Tätigkeit, der Skifreizeit, gedient. Unabhängig davon habe ohnedies keine Amtspflicht (gerade) ihm gegenüber bestanden.
Der Beklagte wandte – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Interesse – ein, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer auf einer Erkundungsfahrt mit zwei Skilehrern und zwei Schülern befunden habe. Demgemäß seien allfällige Schadenersatzansprüche nach § 839 BGB iVm Art 34 GG ausschließlich an das Land Hessen als seinen Dienstgeber zu richten. Zwar erscheine es plausibel, wenn der Kläger auf einen Unfall in Österreich auch österreichisches Recht anwenden wolle. Dies ändere aber nichts daran, dass er sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht (als hoheitlich handelndes Organ) nicht passiv legitimiert sei.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs „gemäß § 9 Abs 5 AHG“ zurück. Der Sachverhalt sei zwar gemäß Art 4 Rom II-VO nach österreichischem Recht zu beurteilen, aber auch auf die Besonderheiten des Amtshaftungsrechts sei Bedacht zu nehmen. Demnach sei gemäß § 9 Abs 5 AHG, der als verfahrensrechtliche Bestimmung auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug anzuwenden sei, der Rechtsweg gegen das Organ jedenfalls ausgeschlossen. Da ein Staat nur dann für die für ihn tätigen Organe hafte, wenn dies seine Vorschriften vorsähen, sei daher näher zu prüfen, ob der Beklagte hoheitlich tätig geworden sei. In diesem Sinn sei bei Beantwortung der Frage, ob ein inländisches Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe, ausschließlich auf das österreichische Recht abzustellen, weshalb im Anlassfall, bei dem es um das Handeln eines ausländischen Organs gehe, beide Rechtsordnungen berücksichtigt werden müssten. Nach inländischem Recht würden Lehrer (auch) bei Schulveranstaltungen stets in Vollziehung der Gesetze (des SchUG) handeln, sofern ein ausreichender innerer und äußerer Zusammenhang mit der (hoheitlichen) Erteilung des Unterrichts bestehe. Dies sei hier zu bejahen, weil die Erkundungsfahrt dem Unterricht gedient habe und der Beklagte daher nicht aus seiner Organstellung herausgetreten sei. Die Erkundungsfahrt habe nämlich der Planung und dem weiteren Ablauf der Schulveranstaltung gedient und sei daher essentieller Bestandteil der ihm im Rahmen der Betreuungstätigkeit obliegenden Sorgfaltspflichten gewesen. Ein hoheitliches Handeln läge aber auch nach deutschem Recht vor, weil es zu den Amtspflichten des Lehrpersonals an öffentlichen Schulen gehöre, die ihnen anvertrauten Schüler zu beaufsichtigen und vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Auch wenn die Schädigung hier nicht durch einen Schüler, sondern durch das Organ selbst verursacht worden sei, habe der Beklagte die Erkundungsfahrt gerade mit dem Ziel durchgeführt, das Risiko für seine Schüler zu minimieren und deren Sicherheit zu gewährleisten. Im Ergebnis liege daher jedenfalls eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten vor, sodass der Kläger seine Ansprüche nach § 9 Abs 5 AHG nicht unmittelbar gegen diesen durchsetzen könne und die Klage zurückzuweisen sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers (in der Hauptsache) nicht Folge. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts sei zwischen den Parteien nicht strittig. Was das anzuwendende materielle Recht anlange, seien Amtshaftungsansprüche aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO explizit ausgenommen (Art 1 Abs 1 Rom II-VO), was sich nach ihrem Erwägungsgrund 9 auch auf Forderungen gegen im Namen des Staats handelnde Bedienstete erstrecke. Die Frage, ob das Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt habe, sei unabhängig vom Ort der Schadenszufügung ausschließlich nach dem Recht des Staats zu beantworten, dessen Organ den Schaden herbeigeführt hat. Allein nach deutschem Recht sei zu klären, ob der Beklagte hoheitlich (in Ausübung eines öffentlichen Amts) tätig gewesen sei. Nach deutschem Recht sei zu ermitteln, ob der Skiunfall (noch) der grundsätzlich unstrittigen hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen sei. Auf den konkreten Unfallhergang komme es nicht entscheidend an, weil die Tätigkeit des Amtsträgers in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse und nicht in Einzelakte zerlegt werden dürfe. Erfolge die Erkundungsfahrt im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit des Beklagten, sei ein dabei allenfalls gesetztes deliktisches Verhalten ein Teil davon. Nach der deutschen Rechtsprechung obliege den Lehrern die Amtspflicht, die ihnen anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden zu bewahren. Die Erkundungsfahrt sei kein privates Handeln „bzw Vergnügen“ des Beklagten im Rahmen der Schulveranstaltung gewesen, sondern Ausprägung seiner Pflicht als Sportlehrer bzw Begleitperson der Schüler. Diene die Fahrt der Sicherheit der Schüler und der weiteren Organisation der Skifreizeit, bestehe ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der ihm übertragenen Lehrtätigkeit an der Gesamtschule. Der Beklagte sei somit nach der maßgeblichen deutschen Rechtslage in Ausübung seines öffentlichen Amts – hoheitlich – tätig gewesen.
Österreichische Gerichte hätten ausschließlich österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden. Bei § 9 Abs 5 AHG handle es sich um eine verfahrensrechtliche Norm, die den materiell-rechtlichen Haftungsausschluss des § 1 Abs 1 AHG ergänze bzw absichere. Ziel dieser Bestimmung sei nicht die Privilegierung inländischer Organe, sondern Organe vor allenfalls uneinbringlichen Kosten eines Prozesses zu schützen. Gründe, diesen Schutz nicht auch ausländischen Organen angedeihen zu lassen, wenn sie im Inland hoheitlich gehandelt haben und nach dem Recht des Staats, für den sie tätig geworden sind, nicht direkt in Anspruch genommen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Es diene auch der Prozessökonomie, Klagen gegen ausländische Organe frühzeitig zurück- und nicht mangels Passivlegitimation abzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei § 9 Abs 5 AHG bei Fällen mit Auslandsbezug als „dynamische Verweisung“ auf eine allfällige § 1 Abs 1 AHG entsprechende ausländische materielle Norm zu verstehen. Hafte nach dieser der entsprechende Rechtsträger und nicht (zusätzlich) das Organ, stehe dessen direkter Inanspruchnahme im Inland § 9 Abs 5 AHG entgegen. Die Klage sei daher mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliege und der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob § 9 Abs 5 AHG auch auf in Österreich hoheitlich tätige „ausländische Organe“ anzuwenden sei, bislang nicht Stellung genommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der – vom Beklagten beantwortete – Revisionsrekurs des Klägers ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
1. Der vom Kläger behauptete (wesentliche) Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob der Kläger gemäß § 839 BGB iVm Art 34 GG einen Amtshaftungsanspruch nach deutschem Recht gegen das Land Hessen und nicht gegen den beklagten Lehrer hat und ob in diesem Fall infolge analoger Anwendung des § 9 Abs 5 AHG die Amtshaftungsklage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es nicht der Einholung eines Rechtsgutachtens. Gemäß § 4 Abs 1 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln, wobei zulässige Hilfsmittel dafür auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten sind. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Richter sohin von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen (RIS-Justiz RS0045163; RS0040189). Wie sich der Richter die notwendigen Kenntnisse des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (4 Ob 30/15p mwN). Die behauptete unzureichende Ermittlung ausländischen Rechts (durch die Vorinstanzen) liegt hier aber nicht vor. Die Ermittlung des deutschen Rechts kann im vorliegenden Fall anhand der verfügbaren umfangreichen Erkenntnisquellen vorgenommen werden.
3. Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass Amtshaftungsansprüche aus dem Anwendungsbereich der Rom II-VO ausdrücklich ausgenommen sind. Nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO gilt diese Verordnung nicht für die Haftung des Staats für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“), was sich nach ihrem Erwägungsgrund 9 auch auf Forderungen gegen „im Namen des Staats handelnde Bedienstete“ erstreckt. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit eine Haftung auf spezifisch hoheitlichem Handeln beruht (vgl 6 Ob 38/15d [zur EuGVVO 2000] = RS0122818 [T6]). Nicht unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen fallen demnach Amts- und Staatshaftung aus hoheitlichem Handeln (einschließlich der persönlichen Haftung der für den Staat Handelnden), während Ansprüche, die auf privatwirtschaftliches Handeln zurückgeführt werden, vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind (Neumayr in KBB5 Art 1 Rom II-VO Rz 3 mwN). Fragen der Amtshaftung, also auch die Frage, ob das Organ in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, sind
– jedenfalls nach der in Österreich herrschenden Auffassung – nach dem Recht des Staats zu beantworten, dessen Organ den Schaden herbeigeführt hat (vgl Verschraegen in Rummel3 § 48 IPRG Rz 43; Neumayr aaO § 48 IPRG Rz 7; Mader/Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 7 AHG Rz 2; Schragel, AHG3 Rz 234).
Selbst wenn es sich entgegen den bisherigen Darlegungen bei einer Schadenersatzklage gegen den für einen ausländischen Dienstgeber tätigen Lehrer einer öffentlichen Schule, der den Kläger verletzt haben soll, doch um eine Zivilsache im Sinn des Art 1 Abs 1 Satz 1 Rom II-VO – also einem Streit um „gewöhnlichen“ deliktischen Schadenersatz – handeln sollte (vgl EuGH Urteil Sonntag, C-172/91, ECLI:EU:C:1993:144, Rn 25, 29 [zu Art 1 Abs 1 Satz 1 EuGVÜ]), ist auf die Haftung des hier beklagten Lehrers deutsches Recht anzuwenden, haben sich doch beide Parteien nicht nur übereinstimmend auf die Anwendung deutschen Sachrechts berufen, sondern erkennbar auch eine Rechtswahl getroffen (vgl zur Möglichkeit der nachträglichen und schlüssigen Rechtswahl nach Art 14 Abs 1 Rom II-VO: 1 Ob 67/15g; 1 Ob 222/15a, jeweils mwN; Neumayr aaO Art 14 Rom II-VO Rz 3 f). Nachdem der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung die Anwendung deutschen Sachrechts auf Schadenersatzansprüche geschädigter Dritter, die sich „aufgrund [der] Ausübung des öffentlichen Amts“ des Lehrers ergeben, angesprochen hatte, bekräftigte der Kläger nach der Erörterung des Erstgerichts, das entsprechend Art 4 Abs 1 Rom II-VO aufgrund des Unfallorts (Ort des Schadeneintritts) österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden gedachte, dass „die Frage des Amtshaftungsrechts“ nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Damit ist insofern von der Anwendung deutschen Sachrechts auszugehen, ergibt sich doch die konkludente Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falls (Art 14 Abs 1 letzter Satz Rom II-VO). Dabei erscheint es unbedenklich, auch das Amtshaftungsrecht jenes Staats zu wählen, zu dem der Schädiger wegen seiner beruflichen Tätigkeit insoweit in enger Beziehung steht, als sie nach diesem Recht der Hoheitsverwaltung eines seiner Länder zuzurechnen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass nach deutschem Recht zu klären ist, ob der Beklagte hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte.
4. Nach deutschem Recht sind die Regeln über die Amtshaftung in Abweichung von Art 40 EGBGB grundsätzlich auch auf Auslandssachverhalte anwendbar (vgl Papier/Shirvani in Münchener Kommentar zum BGB7 [2017] § 839 BGB Rn 187a mwN), daher auch auf im Dienst eines Landes stehende Lehrer, die ihre Amtspflichten anlässlich einer „Skifreizeit“ des Leistungskurses Sport im Ausland verletzt haben (vgl OLG Celle 16 U 150/03 = VersR 2005, 793). Der Anspruch gegen das Land ergibt sich in einem solchen Fall aus Art 34 GG iVm § 839 BGB.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs 1 BGB). Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (Art 34 GG).
5.1. Nach deutschem Recht stellt die Tätigkeit des Lehrpersonals in allgemeinbildenden Schulen und die Wahrnehmung der Aufsicht über Schüler durch Lehrkräfte – ebenso wie in Österreich – eine hoheitliche Betätigung dar (OLG Frankfurt am Main 1 U 7/17 = MDR 2018, 670 mwN). Auch bei der Ausrichtung einer schulbezogenen Veranstaltung werden die betreffenden Lehrer hoheitlich tätig (OLG Hamm 11 U 93/93 = NJW 1994, 3236). Für Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeiten wird die Verantwortlichkeit und Haftung gemäß § 839 BGB iVm Art 34 Satz 1 GG auf den Hoheitsträger „übergeleitet“. Demnach haftet der entsprechende Rechtsträger im Weg einer befreienden Schuldübernahme anstelle des Beamten, sofern dieser in Ausübung des ihm anvertrauten Amts gehandelt hat (OLG Frankfurt am Main aaO; Papier/Shirvani aaO § 839 Rn 119, 121). Nach Art 34 GG trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt. Die staatliche Haftung tritt an die Stelle der Eigenhaftung des Beamten und nicht neben sie (BGH III ZR 147/81 = NVwZ 1983, 763).
5.2. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH III ZR 68/14 = NJW 2014, 3580; III ZR 179/75 = NJW 1977, 1875; vgl auch III ZR 150/62 = VersR 1964, 488, III ZR 147/81 = NVwZ 1983, 763).
5.3. Zentrale Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs nach deutschem Recht ist die Verletzung einer Amtspflicht durch den Amtsträger. Neben „besonderen“ Amtspflichten, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben und jeden Amtsträger individuell-spezifisch binden, gibt es Amtspflichten, die für alle Amtsträger gelten: So hat sich jeder Amtsträger „rechtmäßig“ zu verhalten und deliktische Schädigungen zu unterlassen. Der hoheitlich handelnde Beamte ist daher verpflichtet, sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten; insbesondere also alle unerlaubten Handlungen im Sinn des BGB zu unterlassen, vor allem sich aller Eingriffe in die durch § 823 Abs 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sonstige absolute Rechte zu enthalten (BGH III ZR 122/02 = NVwZ-RR 2003, 166; III ZR 250/12 = NJW-RR 2013, 1490; Wöstmann in Staudinger, Kommentar zum BGB [2013] § 839 Rn 122; Dörr in Spickhoff, BeckOGK BGB [2019] § 839 Rn 167; Papier/Shirvani aaO § 839 BGB Rn 199; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht6 [2013] 49; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar Art 34 GG Rn 164). Unter § 839 BGB fallen daher alle unerlaubten Handlungen im Sinn von §§ 823 ff BGB. Dies hat zur Folge, dass ein Amtsträger, der in Ausübung seines Amts eine strafbare oder sonstige unerlaubte Handlung gegenüber einem Dritten begeht, damit gleichzeitig eine ihm diesem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, wenn der notwendige (äußere und innere) Zusammenhang zwischen der Amtsausübung des Amtsträgers und der schädigenden Handlung besteht (BGH III ZR 153/53 = NJW 1955, 458; Reinert in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 839 Rn 49; Wöstmann aaO § 839 BGB Rn 171; Papier/Shirvani aaO § 839 BGB Rn 232; Dörr aaO § 839 BGB Rn 283; Ossenbühl/Cornils aaO 61 f, 64). Zweck der Amtspflicht, bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit sich jeden Eingriffs in den Bereich unbeteiligter Dritter zu enthalten, ist nämlich nicht nur die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung oder des Interesses des Staats, an der ordentlichen Amtsführung der Beamten, sondern gerade auch der Schutz der durch das konkrete hoheitliche Handeln gefährdeten (unbeteiligten) Dritten (vgl BGH III ZR 153/53).
5.4. „Dritte“ im Sinn der Amtshaftung sind nach deutschem Recht im Schulbereich in erster Linie die Schüler. Den Lehrern obliegt die Amtspflicht, die Schüler vor Schäden zu bewahren. Darüber hinaus haben die Lehrer aber – wie dargelegt – auch gewisse Amtspflichten gegenüber Personen außerhalb des schulischen Bereichs, die durch die zu beaufsichtigenden Schüler gefährdet werden können. Hierzu gehören Verkehrsteilnehmer und Passanten, die durch Ballspiele, sportliche Übungen oder ähnliche Veranstaltungen der Schüler gefährdet werden. Die Pflicht Schulfremden gegenüber folgt aus der Eigenart des Schulbetriebs und dem Gemeinschaftsleben der Schüler, die dabei notwendigerweise mit der Außenwelt in Berührung kommen. Der Lehrer muss darauf achten, dass seine Schüler anderen Personen keinen gesundheitlichen Schaden zufügen, nicht sonst in ihre geschützten Persönlichkeitssphäre, etwa durch Beleidigungen, eingreifen, nicht das Eigentum Dritter beschädigen, die Verkehrsregeln beachten usw (BGH III ZR 139/57 = VerwRspr 1959, 458; Ossenbühl/Cornils aaO 63 f; Papier/Shirvani aaO § 839 BGB Rn 259; Wöstmann aaO § 839 BGB Rn 779 f). Umso mehr hat er selbst bei jeder Tätigkeit im Schulbetrieb die Gefährdung Dritter durch eigenes sorgloses Verhalten zu vermeiden.
6. Der beklagte deutsche Lehrer übte anlässlich der Erkundungsfahrt am 12. 3. 2017 jedenfalls seine Amtspflicht gegenüber den ihm anvertrauten Schülern, sie vor Schäden insbesondere aufgrund der Pistenverhältnisse zu bewahren, und gegenüber jenen Personen aus, auf die sich das zu beaufsichtigende Verhalten der Schüler auswirkte. Die Erkundungsfahrt war Ausprägung seiner (Fürsorge-)Pflicht als Sportlehrer bzw Begleitperson gegenüber den Schülern.
Der Kläger stieß mit dem Beklagten bei der Erkundungsfahrt zusammen. Bei diesem Skiunfall wurde der Kläger verletzt. Wie bereits zu Punkt 5.3. dargelegt, gehört zu den Pflichten, die deutsche Amtsträger zu beachten haben, die Pflicht zu allseits „rechtmäßigem“ Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier die in Betracht kommende körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Klägers. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, zu schnell und unkontrolliert unterwegs gewesen zu sein und ihn von rechts hinten kommend niedergefahren zu haben. Anlässlich der Vornahme eines „Amtsgeschäfts“ (Erfüllung der Aufsichtspflicht iwS durch Erkundungsfahrt) soll der Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinn des § 823 Abs 1 BGB gegenüber dem Kläger als Dritten begangen haben; damit hätte er gleichzeitig nach deutschem Recht eine (auch) dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Konsequenz daraus wäre aber die Haftung des Landes Hessen als Dienstgeber des Beklagten nach Art 34 GG iVm § 839 Abs 1 BGB für das Verhalten ihres hoheitlich tätigen Amtsträgers. Dem Kläger kann damit lediglich ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land zustehen, nicht aber eine Forderung gegen den beklagten Lehrer; diesen trifft, weil er ein ihm anvertrautes öffentliches Amt im Anwendungsbereich des Art 34 Satz 1 GG ausübte, keine Eigenhaftung (Wöstmann aaO § 839 BGB Rn 39, 79).
7. Damit stellt sich die Frage, ob § 9 Abs 5 AHG (analog) auch auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 dieses Bundesgesetzes (AHG) genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Das AHG ergänzt die materiell-rechtliche Norm des § 1 Abs 1 Satz 1 leg cit, nach der das Organ selbst dem Geschädigten nicht haftet, durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 9 Abs 5 AHG (1 Ob 29/77 = SZ 51/45; 1 Ob 303/97h; 1 Ob 56/98m = SZ 71/99 ua). Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 5 AHG und der Verweisung auf die in § 1 genannten Rechtsträger bezieht sich die Unzulässigkeit des Rechtswegs nur auf Klagen gegen ein Organ eines österreichischen Rechtsträgers, nicht aber auch gegen einen hoheitlich tätigen Amtsträger eines ausländischen Rechtsträgers. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform 515 BlgNR 5. GP 3) besteht ein Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Organ nicht; er sei durch den Rechtsträger ausreichend gesichert. Zum Schutz des Organs vor Klagen, die mangels eines Ersatzanspruchs abzuweisen wären, sehe das Gesetz vor, dass der ordentliche Rechtsweg für Prozesse solcher Art unzulässig sei, dass daher die Klage ohne Einlassung in den Rechtsstreit zurückzuweisen sei.
Ohne die Regelung des § 9 Abs 5 AHG wäre eine Amtshaftungklage gegen das hoheitlich tätige Organ eines österreichischen Rechtsträgers vom Gericht – mangels materiellen Anspruchs – abzuweisen. Loebenstein/Kaniak (Kommentar zum Amtshaftungsgesetz [1951], 109) führen dazu aus, der Gesetzgeber habe, weil die Einbringung der Kosten [beim Kläger] sehr oft problematisch sein werde und die Organe der Vollziehung „auf diese Weise einem gewiss nicht gewünschten Druck ausgesetzt“ würden, in § 9 Abs 5 AHG den Gedanken, der im früheren Hofdekret vom 14. 3. 1806, JGS Nr 758, verankert gewesen sei (wonach „Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen vor einem Zivilgericht niemals belangt werden“ konnten), übernommen und für Klagen auf Ersatz eines Schadens, für den dem Geschädigten nach § 1 Abs 1 AHG nicht die Organe, sondern die Rechtsträger hafteten, den Rechtsweg versperrt. Solche Klagen seien zurückzuweisen, sodass den Organen selbst (soweit möglich) keine – allenfalls uneinbringlichen – Prozesskosten erwachsen könnten (vgl auch 1 Ob 201/16i [2.2.]).
Nach deutschem Recht verändert Art 34 Satz 1 GG für den öffentlich-rechtlichen Funktionsbereich die Passivlegitimation hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs. Anstelle des sonst nach § 839 Abs 1 BGB haftenden Amtsträgers ist grundsätzlich der Staat oder diejenige Körperschaft ersatzpflichtig, in deren Dienst der Amtsträger steht (Papier/Shirvani aaO § 839 BGB Rn 360). Schadenersatzansprüche eines Geschädigten sind nicht gegen den Organwalter persönlich zu richten, sodass eine solche Klage abzuweisen ist. Warum die in Österreich eingebrachte Klage gegen einen deutschen Amtsträger nicht – wie in Deutschland – abgewiesen, sondern in analoger Anwendung des § 9 Abs 5 AHG zurückgewiesen werden soll, ist schwer begründbar. Besteht nach deutschem Recht keine Unzulässigkeit der Prozessführung bei Inanspruchnahme einer (vermeintlichen) persönlichen Beamtenhaftung, fehlt eine ausreichende Analogiebasis für die Annahme einer Unzulässigkeit des Rechtswegs für eine entsprechende in Österreich erhobene Klage. § 9 Abs 5 AHG ist zwar eine verfahrensrechtliche Norm, die aber nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Zwar mögen Gründe wie die allenfalls uneinbringlichen Kosten eines Prozesses für eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs 5 AHG sprechen, jedoch reicht dies nicht aus, um eine planwidrige Lücke aufzuzeigen. Dass der österreichische Gesetzgeber ausländischen Organen, die in Österreich geklagt werden, generell den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs in entsprechender Anwendung des § 9 Abs 5 AHG zugestehen wollte, ist nicht ersichtlich. Konsequenz der fehlenden persönlichen Haftung des Beklagten ist lediglich, dass die Klage nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mit Urteil abzuweisen ist. Der beklagte deutsche Lehrer wird dadurch (auch im Vergleich zu einem Organ eines inländischen Rechtsträgers) im Ergebnis nicht schlechter gestellt.
8. Die Vorinstanzen haben aus den dargelegten Gründen die Schadenersatzklage zu Unrecht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nach dem analog herangezogenen § 9 Abs 5 AHG zurückgewiesen.
9. Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über die Unzulässigkeit des Rechtswegs obsiegt. Da im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren keine Pauschalgebühren anfallen (vgl Anm 1 zu TP 2 und Anm 1 zu TP 3 GGG), steht ihm ein Ersatz von für den Rekurs und den Revisionsrekurs verzeichneten Gebühren nicht zu.
Textnummer
E125171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00033.19P.0430.000Im RIS seit
06.06.2019Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021