Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Alexander G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Februar 2019, GZ 22 Hv 26/18d-27, sowie über dessen Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Alexander G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 2. September 2018 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer schizophrenen Prozesspsychose, Alexander A***** gefährlich mit dem Tod bedroht, indem er mit einem Feldmesser mit einer Klingenlänge von etwa 16 cm in der Hand auf den Genannten zuging, ihm das Messer mit den Worten „A Runde noch!“ vor das Gesicht hielt, dabei etwas Unverständliches rief und dem Bedrohten mit dem Messer in der Hand nachging, und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Aussage des Zeugen A***** haben die Tatrichter erörtert, für glaubwürdig erachtet und – den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen folgend – die Urteilsannahmen zum äußeren Tatgeschehen darauf gestützt. Daraus und aus allgemeiner Lebenserfahrung leiteten sie wiederum (gleichfalls mängelfrei) die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der durch Gesten und Worte geäußerten Drohung (als solche mit dem Tod; US 4) sowie zur subjektiven Tatseite ab (US 6 f), wobei sie auch in ihre Überlegungen einbezogen, dass sich das Messer nach den Bekundungen des Zeugen in der Scheide befand.
Entgegen dem Beschwerdestandpunkt steht der Umstand, dass der Betroffene nicht die Spitze, sondern den Griff der Waffe gegen das Tatopfer richtete, diesen Konstatierungen nicht entgegen, womit unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auch keine Verpflichtung zu einer gesonderten Auseinandersetzung mit der solches zum Ausdruck bringenden, als übergangen kritisierten Passage aus der Aussage des Zeugen A***** (ON 26 S 4 f) bestand (RIS-Justiz RS0106295,
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung sowie die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde gegen den zugleich ergangenen (verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen [RIS-Justiz RS0120887 T3]) Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Textnummer
E125134European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00052.19G.0521.000Im RIS seit
03.06.2019Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019