TE OGH 2019/4/24 12Ns24/19d

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Veröffentlicht am 24.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz über die Anträge (ON 1907, 1908 der Hv-Akten) des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier – soweit erkennbar – begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E125088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00024.19D.0424.000

Im RIS seit

02.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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