TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/22 L511 2214955-1

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Veröffentlicht am 22.03.2019
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Entscheidungsdatum

22.03.2019

Norm

AlVG §12
AlVG §24
AlVG §25
AlVG §26
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L511 2214955-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Peter SIGHARTNER als Beisitzer und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.11.2018, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.02.2019, Zahl: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 05.02.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.10.2016 bis 30.09.2017 Weiterbildungsgeld zuletzt in der Höhe von EUR 29,66 täglich (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 29.11.2018, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 741,50 verpflichtet (AZ 14).

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hab mit beiden geringfügigen Dienstverhältnissen in Summe Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und dies dem AMS nicht bzw. verspätet gemeldet.

1.3. Mit Schreiben vom 19.12.2018, eingelangt beim AMS am 20.12.2018, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ 13).

Begründend führte sie aus, sie habe im September 2017 für den Zeitraum 07.09.2017 bis 11.09.2017 um Unterbrechung angesucht, weil sie in diesem Zeitraum eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung zu ihrer laufenden geringfügigen Beschäftigung im Ausmaß von EUR 150.00 hatte.

1.4. Mit Bescheid vom 05.02.2019, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar die geringfügige Tätigkeit vom 07.09.2017 bis 11.09.2017, nicht jedoch jene vom 05.09.2017 und vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 gemeldet habe. Es sei im September 2017 durch mehrere geringfügige Beschäftigungen zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen, weshalb der Widerruf und die Rückforderung zu Recht erfolgt seien.

1.5. Mit Schreiben vom 18.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 36).

2. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.02.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-19]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.10.2016 bis 30.09.2017 Weiterbildungsgeld zuletzt in der Höhe von EUR 29,66 täglich (AZ 3).

1.2. Während der Bildungskarenz hatte die Beschwerdeführerin laufend unterschiedliche geringfügige Beschäftigungen, welche sie dem AMS auch bekanntgab (AZ 16-19, 2).

1.3. Zuletzt ersuchte die Beschwerdeführerin am 21.08.2017 um Auskunft des AMS, da sie ein zweites geringfügiges Dienstverhältnis in Aussicht habe, dabei jedoch die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Sie erhielt die Auskunft, dass dadurch eventuell kein Anspruch auf den Leistungsbezug für den ganzen Monat bestehe (AZ 16).

1.4. Am 29.08.2017 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie von 07.09.2017 bis 11.09.2017 im Rahmen des XXXX arbeiten werde und ersuchte um eine Unterbrechung des Weiterbildungsgeldbezuges (AZ 15).

1.5. Dem AMS wurde durch Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger [HVB] vom 08.11.2018 bekannt, dass im September 2017 auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze eine Vollversicherung eintrat (AZ 2).

1.6. Im Datensystem des HVB sind folgende Tätigkeiten und Einkommen im September 2017 gespeichert:

unselbständige geringfügige Einkünfte 01.09.2017 bis laufend EUR 150,00

vorübergehende Erwerbstätigkeit 07.09.2017 bis 11.09.2017 EUR 310,21

vorübergehende Erwerbstätigkeit 05.09.2017 bis 05.09.2017 EUR 35,98

Laut vorgelegtem Lohnzettel vom September 2017 (AZ 9) wurden für den Zeitraum 07.09.2017 bis 11.09.2017 jedoch EUR 361,29 ausbezahlt.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-19]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4)

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 7, 14)

* Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 5, 13)

* Überlagerungsmeldung des HVB (AZ 2)

* Abfrage beim HVB vom 17.01.2019 (AZ 11)

2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Aktententeilen und sind im Verfahren bis auf Punkt 1.2. unstrittig geblieben.

2.3. Die Annahme des AMS, die Beschwerdeführerin habe die Tätigkeit am 05.09.2017 sowie jene ab 01.09.2017 dem AMS nicht bekanntgegeben, kann aus dem Akteninhalt nicht nachvollzogen werden. Aus dem Aktenvermerk vom 21.08.2017 ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführerin ein zweites geringfügiges Dienstverhältnis in Aussicht hatte. Dass sich aus dem Aktenvermerk das genaue Datum, sowie der Name der Beschäftigung nicht entnehmen lassen, vermag die Meldung nicht ungültig zu machen.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.1.4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 01.09.2018 bis 30.09.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 741,50, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Das AMS hat das Weiterbildungsgeld widerrufen, weil die Beschwerdeführerin auf Grund von zwei im September 2017 zusammentreffenden geringfügigen Beschäftigungen über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen war. Das AMS ist dabei offenbar davon ausgegangen, dass zum einen eine Pflichtversicherung schon auf Grund der beim Hauptverband gespeicherten Daten anzunehmen ist und dass zum anderen die Vollversicherung nach dem ASVG dem Bezug von Weiterbildungsgeld jedenfalls entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Behörden des AMS zwar an rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger gebunden wären, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für die fraglichen Zeiträume bejahen. Eine sonstige Bindung, etwa an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versichertendaten, kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, hingegen nicht entnommen werden (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282).

4.2.3. Gemäß § 26 Abs. 3 AlVG gebührt bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Für die Beurteilung, ob eine "Beschäftigung" im Sinn des § 26 Abs. 3 AlVG vorliegt, ist es aber weder ausreichend noch entscheidend, dass das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht wird (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049). § 26 Abs. 3 AlVG verweist auf die an die Geringfügigkeitsgrenze anknüpfenden Tatbestände des § 12 Abs. 6 lit. a bis e und g AlVG, welche ein vertyptes Verfügbarkeitskriterium enthalten. Das niedrige Entgelt indiziert eine nur geringe zeitliche Auslastung durch die Erwerbstätigkeit und damit das Vorliegen der Verfügbarkeit. Für die Gewährung von Weiterbildungsgeld kann es bei diesem Kriterium aber nur auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049 mwN).

4.2.4. Zumal auch eine rechtliche Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten nicht besteht (für viele VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282 mwN), ist im vorliegenden Fall unabhängig vom erzielten Entgelt zu beurteilen, ob die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse dem Ausbildungszweck auf Grund mangelnder Verfügbarkeit für die Weiterbildung entgegenstanden.

4.2.5. Die Beschwerdeführerin hatte ein geringfügiges Dienstverhältnis im Ausmaß von EUR 150,00 für den ganzen Monat September sowie bei einem weiteren Dienstgeber ein Dienstverhältnis für einen eng abgesteckten Zeitraum am Dienstag 05.09.2017 im Ausmaß von EUR 35,98, sowie von Donnerstag 07.09.2017 bis Montag 11.09.2017 im Ausmaß von EUR 361,29. Seitens des BVwG vermag nicht erkannt werden inwiefern ein im Wesentlichen über ein Wochenende gehendes für sich genommen geringfügiges Dienstverhältnis die Verfügbarkeit für die Weiterbildung beeinträchtigt haben könnte. Das ganzmonatige Dienstverhältnis wiederum betrug nur EUR 150,00, was selbst wenn man einen geringen Stundenlohn von EUR 8,00 pro Stunde zugrunde legt, nur einen Stundenaufwand von ca. 18 Stunden im Monat ausmacht.

4.2.6. Zusammenfassend gelangt der entscheidende Senat zur Auffassung, dass im Vorliegenden Fall die Verfügbarkeit für die Weiterbildung trotz Überschreitens der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegeben war, weshalb sich bereits der Widerruf und in Folge somit auch die Rückforderung als rechtswidrig erweisen.

4.2.7. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

III. ad B) Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Das BVwG stützt sich im Hinblick auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 24.04.2014, 2013/08/0049, welche die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der Absolvierung eines der Weiterbildung unmittelbar dienenden Praktikums betraf. Im vorliegende Fall, gelangte der Senat zur Auffassung, dass auf Grund der zeitlichen Ausgestaltung der geringfügigen Tätigkeiten, die Verfügbarkeit für die Weiterbildung gegeben war. Zumal keine Judikatur zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen der Weiterbildung bei Zusammentreffen von nicht unmittelbar der Ausbildung dienenden geringfügigen Dienstverhältnissen besteht, ist die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Geringfügigkeitsgrenze, Revision zulässig, Rückforderung,
Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, Weiterbildungsgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2214955.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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