TE OGH 2019/4/25 30Ns1/19d

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hofer sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 21/19 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den als Präsident-Stellvertreter des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer tätigen Beschuldigten wurde Anzeige wegen des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens erstattet. Der zuständige Kammeranwalt beantragte „die Einleitung eines Disziplinarverfahrens“ und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 (richtig:) Abs 3 DSt. Unter einem begehrte er die Delegierung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats.

Aufgrund der Stellung des Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (vgl RIS-Justiz RS0055477; 26 Ns 1/18y). Dem Antrag war daher im bezeichneten Umfang Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1 und T3]), wobei die Sache an den Disziplinarrat der (benachbarten) Salzburger Rechtanwaltskammer delegiert wird.

Soweit der Kammeranwalt seinem Verfolgungsantrag widersprechend in dessen Begründung erklärt, dass die Anzeige „nach Ansicht des Kammeranwalts“ gemäß § 22 Abs 2 DSt zurückzulegen sei, bleibt anzumerken, dass diese Äußerung schon deshalb wirkungslos ist, weil dem Kammeranwalt bei Vorliegen eines Antrags auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs hinsichtlich des – sodann vom Disziplinarrat von Amts wegen zu führenden (§ 20 Abs 2 DSt) – Verfahrens keine Dispositionsbefugnis mehr zukommt, sodass eine Zurücklegung der Anzeige durch ihn (§ 22 Abs 2 DSt) in diesem Stadium nicht mehr zulässig ist (vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 21 DSt Rz 2). Der Disziplinarrat wird sohin iSd §§ 27 Abs 1 und 29 DSt über den Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu entscheiden haben.

Die weiters begehrte Übertragung der Zuständigkeit des Kammeranwalts sowie des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer fällt nicht in den Aufgabenbereich des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0129626; s auch § 25 Abs 5 DSt).

Textnummer

E125131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0300NS00001.19D.0425.000

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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