Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache des DM, (geboren am 1. November 1967), vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. April 1995, Zl. Fr 3437/94, betreffend Ausweisung und Zurückweisung von Anträgen auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes zurückgewiesen wurde, wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. zu Recht erkannt:
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien zurückgewiesen wurde, wird jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 6. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit am 24. Oktober 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingelangtem Schriftsatz Berufung und stellte zugleich den Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, dass seine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien unzulässig sei, und weiters den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG für die Dauer von zumindest einem Jahr.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. April 1995 wurden die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung abgewiesen und seine vorgenannten Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass zur Entscheidung über diese Anträge die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig sei, nicht jedoch die Berufungsbehörde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 13. Juni 1995, B 1740/95-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Darin wird nur die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien und auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes bekämpft; insoferne wird dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes ist auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, hinzuweisen (auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), wonach ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des - den Antrag vom 20. Oktober 1994 abweisenden - angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.
Festgehalten wird, dass dieser Beschluss die Behörde weder von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz 1997 von einer Abschiebung abzusehen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch den Beschwerdeführer daran hindert, einen Antrag gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 zu stellen.
2. Ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, Zl. 96/21/0041, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370). Im Beschwerdefall bedeutet das, dass die belangte Behörde nicht nur ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Sie hat vielmehr zu Unrecht diesen an die Behörde erster Instanz gerichteten Antrag, der von dieser zu behandeln gewesen wäre, zurückgewiesen.
Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückgewiesen wurde, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war angesichts des in Art. I lit. A Z. 1 der genannten Verordnung festgesetzten Pauschbetrages abzuweisen.
Wien, am 5. März 1999
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210835.X00Im RIS seit
11.07.2001