TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2019/06/0034

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Vlbg 2001 §38 Abs1 litb
BauG Vlbg 2001 §40 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/06/0035

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des Dr. G W und 2. der Dr. D W, beide in B, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. Dezember 2018, LVwG-318-59/2018-R17, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Stadt Bregenz; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Bregenz vom 27. Juli 2018, mit welchem ihnen und weiteren Miteigentümern einer näher bezeichneten Liegenschaft die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes betreffend die Erschließungswege der Wohngebäude B. aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Erschließungswege nicht entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung und der dazugehörigen Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeführt worden seien und die Miteigentümer der Liegenschaft der Aufforderung zur Erstattung einer entsprechenden Bauanzeige nicht fristgerecht nachgekommen seien.

6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führen die Revisionswerber aus, es stelle sich die erhebliche Rechtsfrage, "inwieweit ein historisch nicht bewilligungspflichtiger Bau bzw. Bauwerk ein Wiederherstellungsbegehren rechtfertigen kann und in welcher Weise eine Abweichung von Plan- und/oder Beschreibungsunterlagen eine Wiederherstellung gemäß § 40 Vorarlberger Baugesetz berechtigt". Dazu gebe es keine hg. Rechtsprechung. Zudem sei das Verwaltungsgericht sämtliche von den Revisionswerbern erhobenen Einwände übergangen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft, in welchem sich der Wiederherstellungsauftrag nicht auf einen "historisch nicht bewilligungspflichtigen Bau", sondern auf Erschließungswege bezieht, für die eine Baubewilligung vorliegt, die aber nicht entsprechend dieser Bewilligung ausgeführt wurden. Dass Abweichungen von der Baubewilligung die Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu rechtfertigen vermögen, ergibt sich bereits aus dem insoweit klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat (vgl. § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Baugesetz), sodass mit dem behaupteten Fehlen von hg. Rechtsprechung dazu eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0146, mwN). Im Übrigen bilden die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN).

8 Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sämtliche Einwände der Revisionswerber übergangen, trifft angesichts der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis (s. insbesondere die S. 5 bis 8, auf welchen sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen der Revisionswerber auseinandersetzt) nicht zu.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060034.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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