TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2018/06/0276

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2011 §26
VwGVG 2014 §27

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/06/0277Ra 2018/06/0278Ra 2018/06/0279Ra 2018/06/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revisionen des H N in A, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juni 2018, 1) LVwG- 2016/36/0718-37, 2) LVwG-2016/36/0719-36, 3) LVwG-2016/36/0720-36,

4) LVwG-2016/38/0632-43 und 5) LVwG-2016/38/0633-40, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Axams, vertreten durch Dr. Andras Ruetz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock; weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GmbH in A, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Axams Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.766,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 5.532,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0009, Ra 2017/06/0017 bis 0020, verwiesen. Demnach beantragte die Mitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung von insgesamt zehn Baugenehmigungen für die Errichtung jeweils eines Wohnhauses mit mehreren Wohnungen und einer Tiefgarage (Anm: tatsächlich eines Tiefgaragenteiles) auf den Grundstücken Nr. X/1 (Haus 1) bis X/10 (Haus 10), KG A. Die Bauansuchen auf den Grundstücken Nr. X/1, Nr. X/3, Nr. X/5, Nr. X/7 und Nr. X/9 sind Gegenstand dieser Entscheidung; jene betreffend die Grundstücke Nr. X/2, Nr. X/4, Nr. X/6, Nr. X/8 und Nr. X/10 sind Gegenstand der Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2018/06/0264 bis 0274.

Nachdem der Bürgermeister der Gemeinde Axams (Baubehörde) die beantragten Baubewilligungen erteilt und das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die vom Revisionswerber dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis vom 8. August 2016 abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Erkenntnisse des LVwG mit hg. Erkenntnis Ra 2017/06/0009 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die den Häusern 1, 3, 5, 7 und 9 zugeordneten Tiefgaragenteile schon mangels einer eigenen Zu- und Abfahrt für sich allein nicht bestehen könnten; bei Zutreffen der vom LVwG getroffenen Annahme, dass drei Tiefgaragen vorlägen, stellten die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr. X/1 und X/2, auf den Grundstücken Nr. X/3 bis Nr. X/6 sowie auf den Grundstücken Nr. X/7 bis Nr. X/10 jeweils ein Gesamtprojekt dar. Das LVwG habe es unterlassen, eine Beurteilung der jeweiligen Gesamtprojekte vorzunehmen und Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen ausgehenden Immissionen zu treffen, sodass eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem ihm nach § 26 Abs. 3 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 (diesem entspricht § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2018 in der Fassung der Wiederverlautbarung der TBO 2011 durch LBGl. Nr. 28/2018) zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht betreffend Immissionsschutz nicht ausgeschlossen werden könne.

Im Übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 26 des Erkenntnisses Ra 2017/06/0009 u.a. auf §§ 2 Abs. 12 und 4 Abs. 3 TBO 2011, wonach die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser aufgrund einer hinsichtlich der Tiefgaragen die Grenzen des Bauplatzes überschreitenden Einreichplanung nicht

genehmigungsfähig wären und die Errichtung gemeinsamer Anlagen - wie etwa der Garagen - das Vorliegen einer gemeinsamen Verwaltung indizierten.

5 Im fortgesetzten Verfahren holte das LVwG unter anderem das Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen vom 18. Dezember 2017 ein, worin dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass sowohl bei Beurteilung der drei Tiefgaragenkomplexe als auch unter Berücksichtigung aller Tiefgaragen keine relevanten und über die Planungsrichtwerte hinaus gehenden Immissionen an den Grundstücksgrenzen des Revisionswerbers aufträten. Darauf aufbauend führte der umweltmedizinische Sachverständige aus, die prognostizierten Schallpegel unterschritten die Richtwerte der WHO für Gebiete mit Wohnnutzung deutlich; auch die Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb der Tiefgarage lägen deutlich unter den anerkannten Irrelevanzschwellen; es sei daher nicht von einer wesentlichen Änderung der Luftqualität auszugehen; aus medizinischer Sicht sei eine Beeinträchtigung der Wohnqualität weder bei Einzelbetrachtung jedes Bauvorhabens noch bei einer Gesamtbetrachtung aller zehn Bauvorhaben zu erwarten.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerden des Revisionswerbers neuerlich ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ra 2017/06/0020 in Rn. 26 getätigten rechtlichen Anmerkungen entfalteten keine Bindungswirkung gemäß § 63 VwGG, weil es sich dabei nur um ein "obiter dictum" handle (Hinweis auf VwGH 17.9.1997, 93/13/0064). Dem LVwG sei es überdies verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinn des § 33 Abs. 3 TBO lägen. Eine allfällige Überschreitung der Grundstücksgrenzen durch die geplanten Tiefgaragen berühre nicht die Mitspracherechte der Nachbarn (Hinweis auf VwGH 20.6.2002, 2000/06/0180).

Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führe nicht dazu, dass die Bauvorhaben bautechnisch so miteinander verbunden wären, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit würden. Die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit - möge diese auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen - stelle keine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück her. Immissionstechnisch sei jedoch eine zusammenschauende Beurteilung geboten.

Das immissionstechnische Gutachten vom 18. Dezember 2017 sei schlüssig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend; es sei vom Revisionswerber auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch im schlüssigen medizinischen Gutachten vom 12. Februar 2018 werde ausgeführt, dass keine medizinisch relevanten Auswirkungen durch das Bauvorhaben, weder bei Einzelbetrachtung jedes Bauvorhabens noch bei einer Gesamtbetrachtung aller zehn Bauvorhaben, zu erwarten seien. Das LVwG komme daher zum Schluss, dass für das Grundstück des Revisionswerbers keine relevanten Immissionen entstünden und die nachbarrechtlichen Einwendungen bezüglich der Immissionen als unbegründet abzuweisen seien.

7 In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung wegen Missachtung der Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe des hg. Erkenntnisses Ra 2017/06/0009. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass abweichend von den Bauansuchen drei Gesamtprojekte vorlägen, das LVwG habe dennoch über zehn Einzelprojekte abgesprochen. Eine brandschutztechnische Begutachtung der drei Gesamtprojekte sei nicht erfolgt, obwohl im zweiten Rechtsgang die Einholung eines Brandschutzgutachtens beantragt worden sei; die Tiefgarage für die Grundstücke Nr. X/3 bis X/6 verstoße gegen näher angeführte Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2. Darüber hinaus sei das LVwG auch an die vom Verwaltungsgerichtshof in Rn. 26 des Erkenntnisses Ra 2017/06/0009 geäußerten weiteren Rechtsmeinungen gebunden (Hinweis auf VwGH 13.11.1989, 89/10/0110; (13.4.1955, 653/54) VwSlg 3706A/1955 Rs. 1). Der Revisionswerber habe einen Rechtsanspruch auf Beachtung der durch § 63 VwGG bewirkten Bindungswirkung (Hinweis auf (VwGH 17.4.1969, 708/68) VwSlg 7549 A/1969, Rs. 1; VwGH (30.9.1983,) 83/08/0114; 14.3.1995, 94/20/0743, Rs. 2).

8 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterließ, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage) an die in seinem Vorerkenntnis niedergelegte Rechtsanschauung gebunden (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0240 und 0241, mit Hinweisen auf VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0425, und 17.11.2015, Ra 2015/22/0076, jeweils mwN).

9 Die zentrale Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des LVwG vom 8. August 2016, die zu dessen Aufhebung mit hg. Erkenntnis Ra 2017/06/0009 u.a. führte, betraf die fehlenden Feststellungen der von den Tiefgaragen ausgehenden Immissionen, sodass eine Verletzung des Revisionswerbers in dem ihm nach § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2018) zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht betreffend Immissionsschutz nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Feststellungen holte das LVwG nach und kam - basierend auf dem Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen vom 18. Dezember 2017 und den darauf aufbauenden Ausführungen des umweltmedizinischen Sachverständigen - zum Schluss, dass für das Grundstück des Revisionswerbers keine relevanten Immissionen entstünden und die diesbezüglichen Einwendungen als unbegründet abzuweisen seien. Diesen Ausführungen tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen.

10 Hinsichtlich des Sachverhaltes führte das LVwG ergänzend zu dem aufgehobenen Erkenntnis vom 8. August 2016 aus, es sei eine Dienstbarkeit zur Nutzung der Tiefgaragenabfahrt eingeräumt worden. Gegen diese Ausführungen wendet sich der Revisionswerber ebenfalls nicht; er bringt auch nicht vor, dass diese ergänzende Feststellung eine Auswirkung auf die ihm zustehenden subjektivöffentlichen Rechte gemäß § 33 Abs. 3 TBO 2018 hätte.

11 Die für die Aufhebung des Erkenntnisses des LVwG vom 8. August 2016 maßgebende und damit im Sinne der Rechtsprechung "tragende" Begründung beschränkt sich auf eine mögliche Verletzung des Revisionswerbers in dem ihm nach § 26 Abs. 3 lit. a TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs. 3 lit. a TBO 2018) zustehenden subjektivöffentlichen Recht betreffend Immissionsschutz. Darüber hinausgehende Ausführungen stellen keine bindende rechtliche Beurteilung dar (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung von "obiter dicta" des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022 und Ro 2016/04/0007; 20.12.2016, Ro 2015/01/0010; jeweils mit Hinweis auf VwGH 17.9.1997, 93/13/0064).

Das LVwG erkannte zutreffend, dass es im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten - wie etwa Nachbarn in Bauverfahren - nur legitimiert ist, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen. Der Verwaltungsgerichtshof stützte sein aufhebendes Erkenntnis Ra 2017/06/0009 u.a. auf das subjektiv-öffentliche Recht des Revisionswerbers betreffend Immissionsschutz, und nicht auf die im obiter dictum angeführten Bedenken. Die in Rn. 26 des Erkenntnisses Ra 2017/06/0009 geäußerten weiteren Bedenken waren für die Aufhebung nicht tragend und wurden dem LVwG somit nicht überbunden, sodass diesbezüglich kein Rechtsanspruch des Revisionswerbers besteht.

Mit der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angeführten hg. Judikatur (VwGH 13.11.1989, 89/10/0110; 13.4.1955, 653/54, VwSlg 3706 A/1955 Rs. 1; 17.4.1969, 708/68, VwSlg 7549 A/1969, Rs. 1; 30.9.1983, 83/08/0114; 14.3.1995, 94/20/0743, Rs. 2) wird kein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt.

12 Der Revisionswerber zeigt auch hinsichtlich der brandschutztechnischen Vorschriften keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal er nicht konkret vorbringt, dass ein Brand seine Liegenschaft gefährden könnte (vgl. die bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein, TBO § 26 Abs. 3 lit. b zitierte hg. Rechtsprechung, die auf den wortidenten § 33 Abs. 3 lit. b TBO 2018 übertragen werden kann). Im Übrigen führte der Brandschutzsachverständigte in der Verhandlung am 27. Juni 2016 aus, dass eine Gefährdung der Nachbarn nicht vorliege.

13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil sich die Höhe des Schriftsatzaufwandes für eine Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG nach § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 1 Z 2 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 richtet.

Wien, am 27. März 2019

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060276.L00

Im RIS seit

05.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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