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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des A in A, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Rainerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. Jänner 2019, Zl. LVwG-602757/16/KLe, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, wonach er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit. a und § 99 Abs. 3 lit. b StVO zu Geldstrafen von EUR 120,-- und EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 72 und 48 Stunden) verurteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe beim gescheiterten Versuch einzuparken ein anderes Fahrzeug gestreift und beschädigt. Die Berührung der Fahrzeuge habe der Revisionswerber zwar nicht hören oder spüren können, bei gehöriger Aufmerksamkeit und dem Blick nach vorne sei ein sehr knapper Abstand zu dem anderen Fahrzeug wahrnehmbar gewesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der "gängigen" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zur Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 lit. a StVO der Täter Kenntnis vom Eintritt des Verkehrsunfalles mit Sachschaden haben musste, abgewichen.
6 Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/02/0337, mwN).
7 Darüber hinaus sind die Tatbestände des § 4 Abs. 1 lit a StVO und § 4 Abs. 5 StVO schon dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/18/0068). Das Verwaltungsgericht ging ersichtlich von einer unfallgefährlichen Situation aus, sodass es auf die Kenntnis von Umständen ankommt, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten (vgl. VwGH 26.5.1993, 92/03/0125).
8 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit der unterbliebenen Durchführung des vom Revisionswerber beantragten Lokalaugenscheins und der mangelnden Wiedergabe der tatsächlichen Sichtverhältnisse durch die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichtes verwendeten Lichtbildaufnahmen begründet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038). Eine derart grob fehlerhafte Beurteilung hat der Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2019
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020070.L00Im RIS seit
03.07.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019