TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/22 LVwG-411-19/2019-R10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Entscheidungsdatum

22.05.2019

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §8 Abs4

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des H G, M, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.03.2019, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass die Entziehungsdauer für die Lenkberechtigung auf drei Monate ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft F (also bis zum 05.06.2019) herabgesetzt wird und die angeführte Rechtsgrundlage im Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 5, iVm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und Abs 3 FSG“.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie 25 Abs 1 und 26 Abs 2a des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F, laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.12.2014, Nr.: X, für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (05.03.2019), entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der von der Bezirkshauptmannschaft F angenommene Sachverhalt sei nicht richtig. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers bei der PI W am 15.10.2018 verwiesen und die amtswegige Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft F zu XXX beantragt.

Das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft F diversionell erledigt worden. In der diversionellen Erledigung seien die Vorwürfe der §§ 88 und 94 Abs 1 StGB zugrunde gelegen. Die Bezirkshauptmannschaft F habe sich lediglich an den Aussagen der weiters beim Vorfall vom 06.10.2018 Anwesenden orientiert, insbesondere an der Aussage des minderjährigen S B, welcher zum Zeitpunkt der Aussage zwölf Jahre alt gewesen sei und in Anwesenheit seines „Götte“ A B, bei welchem es sich um einen Polizeibeamten handle, ausgesagt habe. Es wäre Aufgabe der BH F gewesen, den entscheidungsrechtlichen Sachverhalt zu erheben. Tatsächlich sei dieser Sachverhalt aber nicht nur viel zu oberflächlich ermittelt worden, um zu einer rechtsverträglichen Beurteilung zu gelangen, sondern vor allem auch viel zu einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die BH F hätte zur Beurteilung der Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers dessen diesbezügliche Charaktereigenschaften zu ergründen gehabt, was diesseits unterlassen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft F habe lapidar ausgeführt, dass den Angaben der beiden Zeugen S B und B B mehr Glauben geschenkt werde als seiner Verantwortung. Aus diesem Grund werde von dem angenommenen Sachverhalt ausgegangen. Überdies sei von der Bezirkshauptmannschaft F die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens komplett unberücksichtigt geblieben. Die Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn von dem von der BH F angenommenen Sachverhalt ausgegangen werde, sei absolut unverhältnismäßig. Hinsichtlich des sich zugetragenen Sachverhaltes werde außer Streit gestellt, dass der Beschwerdeführer einen Geh- oder Radweg benützt habe. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Beschwerdeführer B B weggeschubst habe. Für den Beschwerdeführer seien keine Verletzungen, bei wem auch immer, erkennbar gewesen und sei er über angebliche Verletzungen auch nicht informiert worden. Es werde bestritten, dass es überhaupt zu Verletzungen gekommen sei.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben seien, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde. Gemäß Abs 3 Z 3 habe als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Als Verhalten, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, würden insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten habe und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt worden sei, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass der von der Bezirkshauptmannschaft F angenommene Sachverhalt der Richtigkeit entspreche, könne nicht von einer Tatbestandserfüllung des § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG ausgegangen werden. Die Bezirkshauptmannschaft F habe die geforderte Wertung und Prognose komplett unterlassen. Auch sei nicht die Tatsache miteinbezogen worden, dass der Beschwerdeführer bis dato nie einschlägig in Erscheinung getreten sei.

Überdies habe die Behörde auf ein zeitliches Naheverhältnis von Deliktsetzung und Bescheid-erlassung zu achten. Hievon könne nicht die Rede sein. Der gegenständliche Vorfall habe sich am 06.10.2018 ereignet, sohin bereits fünf Monate vor Bescheiderlassung. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Erscheinung getreten, ebenso wenig vor diesem genannten Vorfall. Aus welchem Grund die Bezirkshauptmannschaft F zur Ansicht gelangt sei, dass die festgesetzte Entziehungsdauer angemessen sei, lasse diese offen. Treffe die Annahme, dass der Betroffene für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrsunzuverlässig sei, nicht oder nicht mehr zu, dürfe eine Lenkberechtigung weder ausgesprochen, noch von der Berufungsbehörde bestätigt werden. Die Entziehungsdauer sei keine Probezeit, sondern habe eine begründete Prognose für die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit widerzuspiegeln. Nachdem der bekämpfte Bescheid diesem Erfordernis nicht entspreche, sei er bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Die Bezirkshauptmannschaft F führe in ihrem Bescheid weiter aus, dass der Rücktritt der Staatsanwaltschaft F von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages nach § 200 Abs 5 StPO gerade nicht bedeute, dass sich der Sachverhalt nicht in der angeführten Weise zugetragen habe. Der VwGH habe gerade dazu festgestellt, dass die Einstellung des Strafverfahrens nach Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt bzw durch das Gericht im Rahmen einer Diversion gemäß § 90a ff StPO, anders als eine rechtskräftige Verurteilung, keine Bindung entfalte. Die Behörde dürfe sich deshalb nicht nur mit dem Hinweis auf die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens begnügen, wenn sie diesem Vorfall der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde legen wollte, sondern sei verpflichtet, im Hinblick auf diesen Vorfall eigene Feststellungen aufgrund eigener Beweiswürdigung zu treffen. Gerade dies habe die Bezirkshauptmannschaft F unterlassen, weshalb der Bescheid an Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Entgegen sämtlicher verfahrensrechtlicher Bestimmungen sei die BH F auf den tatsächlichen, konkreten und entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht eingegangen, weder sei dieser erhoben, noch festgestellt, geschweige denn, dass eine diesbezügliche Beweiswürdigung vorgenommen worden wäre. Wenn das an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht normgewollt gewesen sei, so entspreche es doch nicht dem unbegründeten und unberechtigten Vorwurf der belangten Behörde, die ihm eine innere und äußere Tatseite unterstellen, als wäre eine Steigerung zum Verwerflicheren gar nicht mehr möglich oder denkbar. Nur aufgrund dieser Fehlannahme der BH F habe es zu der Festsetzung einer Entzugsdauer der Lenkberechtigung von sechs Monaten kommen können. Das von der BH F durchgeführte Verfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände wäre die BH F zu einer gänzlich anderen Entscheidung als im bekämpften Bescheid vom 04.03.2019 gelangt.

Die belangte Behörde zitiere zwar § 7 Abs 3 Z 3 FSG, wonach bei der Beurteilung der in den vorstehenden Absätzen verpönten Tatsachen die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit bzw die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens zu werten sei, habe in der Folge aber die zur Einschätzung dieser Parameter erforderlichen Tatsachen nicht berücksichtigt, sondern eine Entzugsdauer festgesetzt, die den denkbar schlechtesten Umständen gerecht würde. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, da eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt sei und darüber hinaus, sollte diese gerechtfertigt sein, keine tatsächlichen Gegebenheiten angemessener Entzugsdauer festgesetzt worden sein. Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer nicht den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG erfüllt. Dafür, dem Beschwerdeführer diese zu entziehen, gebe es keine rechtliche Grundlage bzw hätte davon ausgehend, dass hiefür eine Grundlage bestünde, keinesfalls eine Entziehungsdauer von sechs Monaten festgesetzt werden dürfen. Es werde darauf hingewiesen, dass über den Beschwerdeführer von der BH F zu X- eine Geldstrafe in Höhe von 1.028 Euro verhängt worden sei. Auch gegen dieses Straferkenntnis vom 07.01.2019 habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

3.   Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der Kstraße in W aus Richtung L X kommend in Fahrtrichtung L Y. Dabei handelte es sich um einen Fahrradweg. Er bemerkte anfänglich nicht, dass er sich auf einem Fahrradweg befand. Nachdem er dies bemerkt hatte, entschloss sich dann, langsam weiterzufahren, da er sich schon in der Mitte des Radweges befand. Dabei passierte er ein Mädchen, welches mit ihrem Fahrrad an der Seite dieses Fahrradweges stand. Ebenfalls fuhr er an der Großmutter dieses Mädchens vorbei, welche mit ihrem Fahrrad quer in der Fahrbahn des Radweges stand und ihr Rad zwischen den Füßen hatte. Die Großmutter des Mädchens konzentrierte sich auf das Mädchen. Der Beschwerdeführer fuhr rechts an dieser vorbei und übersah den hinter der Großmutter ebenfalls mit seinem Fahrrad zwischen den Beinen quer in die Fahrbahn ragenden und stehenden Jungen S B. Ein sofort eingeleitete Bremsmanöver, der Beschwerdeführer war mit sehr geringer Geschwindigkeit, etwas schneller als Schrittgeschwindigkeit, unterwegs, hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer den Jungen S B noch leicht mit dem Vorderrad seines Motorrades an der Wade berührte. Der Junge fiel dadurch zu Boden und kam sitzend im Grünstreifen an. Der Beschwerdeführer hielt sein Motorrad an und nachdem S B zum Beschwerdeführer gesagt hatte: „Bist du noch ganz gehörig“ fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad weiter. S B konnte mit seinem Fahrrad noch weiter fahren und wurde anschließend mit einem Kraftfahrzeug in das Krankenhaus gefahren und im Krankenhaus wegen einer Wadenbeinprellung behandelt.

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes und den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt wurde von allen am Verfahren Beteiligten nicht bestritten.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe nicht bedacht, dass dies nunmehr ein Fahrradweg sei. Früher sei dies eine Durchzugsstraße gewesen. Er habe am Vormittag der Beerdigung eines guten Kollegen beigewohnt und sei ein wenig durch den Wind gewesen und habe sich noch ein wenig mit dem Motorrad den Kopf freifahren wollen und sei somit rechts abgebogen, und als er schon mitten auf diesem Fahrradweg gewesen sei, sei er darauf gekommen, dass dies jetzt ein Fahrradweg sei. Er sei schon in der Hälfte gewesen und habe nicht mehr umkehren wollen. Es sei damals seiner Erinnerung nach niemand unterwegs gewesen außer diesen drei Personen. Er habe ein Mädchen gesehen, das rechts im Fahrradweg gestanden sei und am Fahrradkorb etwas montiert habe. Der Radweg sei recht breit und es sei früher einmal eine Durchzugsstraße gewesen und dieses Mädchen sei am rechten Fahrbahnrand gestanden. Er sei damals ein wenig schneller als Schritttempo gefahren, so ungefähr 5 bis 10 km/h. Als er darauf gekommen sei, dass er sich auf einem Fahrradweg befindet, habe er schon die Geschwindigkeit reduziert. Er habe sich damals auf das Mädchen konzentriert und die Geschwindigkeit eben noch einmal reduziert, weil er nicht gewusst habe, was hier los sei und ob das Mädchen vielleicht umfalle. Er habe die ältere Frau erst gesehen, als er an dem Mädchen links vorbeigefahren sei und diese Dame sei damals mitten in dem Fahrradweg gestanden und habe zu dem Mädchen zurückgeschaut. Er sei dann rechts an dieser Frau vorbeigefahren und dann habe er sich kurz auf diese Frau konzentriert und als er wieder nach vorne geschaut habe, habe er den Jungen quer im Fahrradweg gesehen. Er habe den Jungen relativ spät erst gesehen, da dieser Junge damals verdeckt gewesen sei von der Sicht her durch die anderen Personen. Er habe dann mit seinem alten Motorrad, Baujahr 1975, versucht, so gut es gegangen sei zu bremsen. Sein altes Motorrad sei eine alte Harley, die 400 Kilo habe und vom Bremsvorgang eher träge sei. Es sei sich dann halt dieser Bremsvorgang gerade eben nicht mehr ausgegangen, und er habe den Jungen an der Wade antippt. Der Bub sei damals nicht umgefallen, er habe ihn angeschaut und gefragt, ob er noch ganz „ghörig“ sei und dann habe er das Rad losgelassen, welches auf seinem Motorrad gefallen sei und dann habe sich der Junge an den Straßenrand gesetzt. Er habe dann das Fahrrad genommen und habe es so auf die Seite gelegt. Er sei damals auf seinem Motorrad gesessen und habe das Fahrrad dann mehr auf die Seite geworfen. Er habe den Jungen dann gefragt, wer hier nicht ganz „ghörig“ sei und darauf habe der Junge angefangen zu weinen. Er habe schon irgendwie gemerkt, dass jemand seitlich auf ihn einspreche und ihn etwas an der Jacke ziehe, aber er sei dann weitergefahren. Es sei damals das Motorrad vom Motor her gelaufen und er habe einen Vollvisierhelm angehabt, und er habe dieses Visier auch nicht hochklappen können. Er sei dann anschließend weitergefahren. Er habe keine Verletzungen wahrgenommen, die beiden Frauen habe er gar nicht berührt und der Junge habe sich damals gleich hingesetzt und er habe an seinem Bein keine Verletzung wahrgenommen. Er habe damals sofort eine Vollbremsung eingeleitet, er sei damals eh schon mit fast nur Schritttempo unterwegs gewesen. Die Bremswirkung sei halt bei einem alten Motorrad nicht so wie bei einem ganz modernen.

In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge S B, 12 Jahre alt, im Wesentlichen an, er habe damals den Motorradfahrer schon wahrgenommen, als dieser auf den Fahrradweg eingebogen sei. Der Motorradfahrer sei damals eher langsam gefahren und er könne nicht sagen, ob der Motorradfahrer noch einmal langsamer geworden sei, als er seine Schwester wahrgenommen habe. Der Motorradfahrer sei damals an seiner Schwester einfach ganz normal vorschriftsmäßig links vorbeigefahren. Seine Oma sei damals auf dem Radweg eher mittig gestanden und sie habe das Fahrrad noch zwischen den Füßen gehabt und habe sich auf seine Schwester konzentriert. Der Motorradfahrer sei damals rechts an der Oma vorbeigefahren, es sei so wie in einem Slalom gewesen. Der Motorradfahrer sei dort schon sehr langsam unterwegs gewesen und ob er noch einmal die Geschwindigkeit reduziert habe, könne er nicht sagen. Er sei vor der Oma gestanden und habe sich ebenfalls auf seine Schwester konzentriert und die Szene beobachtet. Er sei in einem etwas größeren Abstand zu seiner Oma gestanden und er habe schon den Eindruck gehabt, dass der Motorradfahrer ihn gesehen habe. Wenn er gefragt werde, ob der Motorradfahrer noch einmal gebremst habe, als er ihn gesehen habe, gebe er dazu an, dass er hier auf seine Aussage vom 06.10 verweise, welche er vor der Polizeiinspektion W gemacht habe. Er sei damals am Rande der Straße eher quer in die Mitte der Straße hineingestanden. Der Motorradfahrer sei damals auf ihn zugekommen und habe ihn an der Wade erwischt und durch diese Berührung sei er umgefallen und auch das Fahrrad sei umgefallen. Wenn er gefragt werde, wie er das wahrgenommen habe mit dem Umfallen, so gebe er an, er sei schnell umgefallen und könne heute nur noch sagen, dass sein Fahrrad umgefallen sei. Ob es auf das Motorrad gefallen sei, oder ob der Motorradfahrer es noch weggetan hätte, könne er heute nicht mehr sagen. Sein Sturz sei so abgegangen, dass er im Sitzen gelandet sei. Er habe sich damals auf seinen Fuß konzentriert und nicht damit gerechnet, dass der Motorradfahrer auf ihn direkt zufahre und ihn berühre. Er habe damals schon einen sehr großen Schrecken gehabt und er könne sich erinnern, dass er dem Motorradfahrer noch etwas gesagt habe, aber er könne sich nicht mehr erinnern, ob er das noch im Stehen oder bereits im Sitzen gesagt habe. Er habe den Eindruck gehabt, der Motorradfahrer sei ihm gegenüber eher abweisend gewesen und er habe in Erinnerung, dass dieser gesagt habe, dass eh nichts passiert sei. Seine Oma sei damals sofort, als das passiert sei, von ihrem Fahrrad abgestiegen und sei zum Motorrad gelaufen, habe den Lenker festgehalten und habe den Motorradfahrer gebeten, den Helm abzunehmen und mit ihr zu sprechen. Der Motorradfahrer habe dann seine Oma weggeschoben oder weggeschubst, so genau wisse er das auch nicht mehr, und sei dann davongefahren. Er habe dann schon richtig auch Gas gegeben und sei dann schneller weggefahren. Seine Schwester T sei auch 12 Jahre alt, sie seien Zwillinge. T habe keine Angaben vor der Polizei gemacht, sie habe nicht ausgesagt, der Motorradfahrer sei an ihr ja vorschriftsmäßig vorbeigefahren. Sie sei nicht betroffen gewesen. Er sei damals so quer dagestanden mit dem Rücken zum Straßenrand und habe mit dem Blick in Richtung seiner Oma und seiner Schwester gestanden. Er habe sein Fahrrad damals zwischen den Füßen gehabt und als er gefallen sei, habe er damals den Fuß angehoben und wie das ganz genau gegangen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er habe ein Mountainbike. Er habe damals beim Umfallen nicht mehr beobachtet, wo sein Fahrrad genau hingefallen sei, er könne nicht mehr sagen, ob es auf die Straße gefallen sei, ob es ihm auf den Fuß gefallen sei, oder wohin es gefallen sei. Er glaube sich erinnern zu können, dass er auch geweint habe. Er sei nicht mehr dazugekommen, dem Motorradfahrer zu sagen, dass er Schmerzen habe, da dieser schon weg gewesen sei. Es sei damals so zwischen Mittag und frühem Nachmittag passiert. Sie seien damals zunächst nach Hause geradelt und dann habe ihm der Fuß immer stärker wehgetan und dann sei er noch ins Krankenhaus gebracht worden. Er sei damals mit seiner Oma und mit seiner Schwester ins Krankenhaus gegangen. Die Polizei habe damals seine Oma angerufen, als sie im Krankenhaus gewesen seien und sie seien dann gebeten worden, anschließend zum Polizeiposten zu kommen und dort eine Aussage zu machen. Als sie sich noch auf dem Fahrradweg befunden hätten, habe seine Oma sofort die Polizei angerufen und diese seien dann auch gekommen. Die Polizisten hätten ihnen gesagt, dass für den Fall, dass sie ins Krankenhaus gehen müssten, sie sich melden sollten, aber die Polizisten hätten sich dann schon vorab an die Oma gewendet, als sie im Krankenhaus gewesen sei. Es habe schon wehgetan, aber es habe nicht so wehgetan, dass er jetzt eine Rettung gebraucht hätte. Er habe auch noch einen Schock gehabt und habe dann den Schmerz in dem Moment auch nicht ganz so gespürt. Er sei damals zur Polizei von einem Taufpaten begleitet worden, der ebenfalls Polizeibeamter ist. Die Tochter seines Taufpaten sei auch dabei gewesen.

In der mündlichen Verhandlung gab die Zeugin B B im Wesentlichen an, sie habe den Motorradfahrer schon wahrgenommen, kurz bevor er an ihrer Enkeltochter T vorschriftsmäßig links vorbeigefahren sei, da diese am Fahrradwegrand gestanden sei. Sie sei damals ein wenig weiter vorne gestanden und habe das Fahrrad noch zwischen den Füßen gehabt. Sie habe den Blick in Richtung ihrer Enkelin T gehabt und der Motorradfahrer sei dann auf sie zugekommen und sei an ihr rechts vorbeigefahren. Der Motorradfahrer sei nicht sehr schnell gefahren und sie könne nicht genau sagen, wie hoch die Geschwindigkeit tatsächlich gewesen sei. Sie habe dann beobachtet, wie dieser kerzengerade auf den S zugefahren sei, der ein bisschen vor ihr gestanden sei. Er habe dann das Motorrad zwar zum Stehen gebracht, aber er habe den S schon angefahren. Der S sei dann richtig umgefallen. Der Motorradfahrer habe etwas zu S gesagt, was sie nicht verstanden habe. S habe damals geweint. Sie habe damals ihr Fahrrad dann sofort abgestellt und sei zum Motorradfahrer gegangen und habe sich neben ihn hingestellt und mit der Hand den Lenker gehalten. Sie habe den Motorradfahrer aufgefordert, den Motor abzustellen und habe mit diesem reden wollen. Der Motorradfahrer habe das Motorrad nicht abgestellt, er habe damals den Helm nicht abgenommen oder das Visier geöffnet. Er habe sie damals weggeschubst und dann Gas gegeben. Der Motorradfahrer habe damals ihre Hand vom Lenker weggeschubst. Sie habe dann sofort die Polizei verständigt. S habe Mühe gehabt, nach Hause zu radeln und sie habe ihn neben sich herschieben müssen. Sie hätten sofort die Fahrräder abgestellt und seien mit dem Auto in die Ambulanz gefahren. Dort sei sie noch einmal von der Polizei kontaktiert worden. Sie könne sich heute nicht mehr genau erinnern, wo das Fahrrad von S gelegen sei. Sie denke, es sei in der Wiese neben dem S gelegen. Sie könne heute auch nicht mehr sagen, ob das Rad mit dem S umgefallen sei, oder wie dies genau umgefallen sei. Sie sei so gestanden, dass sie ungefähr 1 m vom Rasen entfernt in Richtung Straßenmitte gestanden sei und könne sich auch nicht mehr erinnern, ob der S etwas zum Motorradfahrer gesagt habe. Sie habe sich dann gedacht, dass es ist nicht so schlimm sei mit dem S, dass die Rettung kommen müsse.

5.1. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraus-setzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit ins-besondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Der § 7 Abs 3 Z 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, aufgrund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, be-sonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit ge-gen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, so-fern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhält-nissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht ge-mäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse ausgegangen. Dazu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Entscheidend für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 ist, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in § 7 Abs 3 Z 3 leg cit demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (…).

Es kommt […] für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa ent-gegenkommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw benützt haben) gefährdet hat.“ (VwGH 23.03.2004, 2002/11/0135)

5.3. Gemäß § 7 Abs 3 Z 5 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

6.   Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar verbotenerweise einen Fahrradweg benützt und auch mit einem Verkehrsunfall in ursächlicher Verbindung gestanden, bei dem eine Person, der 12 jährige S B, leicht verletzt worden ist. Es wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sein Motorrad kurz angehalten hat, weitergefahren ist, ohne sich zu vergewissern, ob es zu einer Verletzung des S B gekommen ist.

Zwar war das Verhalten des Beschwerdeführers, das Befahren eines Fahrradweges, objektiv dazu geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und hat er sich nicht um den, wenn auch nur leicht verletzten S B gekümmert und ist einfach weiter gefahren in der irrigen Annahme, es wäre nichts passiert. Es ist aber zu den Umständen des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, als er bemerkt hat, dass er sich auf einem Fahrradweg befindet, mit sehr langsamer Geschwindigkeit weitergefahren ist, und das Anfahren an der Wade des S B eine leichte Berührung gewesen ist, die zu keiner schweren Verletzung des Jungen geführt hat, sodass der Junge anschließend durchaus noch fähig gewesen ist, selbst mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren. Dieser Umstand ist ebenfalls unstrittig und auch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Es ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers somit nicht zu entnehmen, dass eine besondere Rücksichtslosigkeit vorgelegen wäre.

Der Beschwerdeführer ist vor dieser Tat und auch danach nie auffällig im Straßenverkehr aufgefallen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt hat, dass eine besondere Rücksichtslosigkeit vorliegen hätte lassen können. Somit kann – insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen – nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers an sich geeignet wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte, was die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG rechtfertigen würde. Aus diesem Grund geht das Landesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 3 FSG aus.

Vielmehr liegt die bestimmte Tatsache des § 7 Abs 3 Z 5 vor, die gemäß § 25 Abs 3 FSG einen Entzug der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten rechtfertigt. Mit Staferkenntnis vom 21.05.2019, Zl LVwG-1-73/2019-R10 wurde der Beschwerdeführer für die Übertretungen des § 8 Abs 4 StVO, § 4 Abs 1 lit c StVO, § 4 Abs 2 2. Satz StVO, § 4 Abs 1 lit a StVO und § 17 Abs 1 StVO bestraft.

Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen auf Grund eines Verstoßes wegen Unterlassens der Hilfeleistung im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 5 FSG gehen von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine konkrete Gefahrensituation geschaffen hat, zur Abwehr einer der Gefahrenlage adäquaten, sohin mit ihr typischerweise verbunden Gefahr verpflichtet ist.

7.   Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen zwar begangen hat, jedoch aufgrund der obigen Ausführungen die Tatsache der besonders gefährlichen Verhältnisse nicht vorliegend ist, war eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist bisher im Straßenverkehr noch nie auffallend in Erscheinung getreten, es liegen auch keine Vorstrafen diesbezüglich vor. Auch nach diesem Vorfall ist der Beschwerdeführer im Straßenverkehr nicht aufgefallen und hat sich wohl verhalten. Aus dem oben Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf eines Entzuges der Lenkberechtigung nach drei Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird. Somit war die Entzugsdauer nach § 25 Abs 3 FSG mit insgesamt drei Monaten festzusetzen.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerscheinentzug, keine besondere Rücksichtslosigkeit, Befahren Radweg mit Motorrad mit sehr langsamer Geschwindigkeit

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (15.02.2021, Ra 2019/11/0116) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.411.19.2019.R10

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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