Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2019Norm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Keine besondere Rücksichtslosigkeit:
Der Beschwerdeführer hat zwar mit seinem Motorrad verbotenerweise einen Fahrradweg benützt und ist auch mit einem Verkehrsunfall in ursächlicher Verbindung gestanden, bei dem eine Person leicht verletzt worden ist.
Allerdings ist der Beschwerdeführer, als er bemerkt hat, dass er sich auf einem Fahrradweg befindet, mit sehr langsamer Geschwindigkeit weitergefahren, und das Anfahren war eine leichte Berührung, die zu keiner schweren Verletzung der anderen Person geführt hat.
Schlagworte
Führerscheinentzug, keine besondere Rücksichtslosigkeit, Befahren Radweg mit Motorrad mit sehr langsamer GeschwindigkeitAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (15.02.2021, Ra 2019/11/0116) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.411.19.2019.R10Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021