Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
BAO §207 Abs2Rechtssatz
Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus stehen gemäß § 209a Abs 1 BAO einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (vgl VwGH 2010/15/0033; VwGH 2012/15/0111). Auch durch eine meritorische Berufungsentscheidung in Abgabensachen wird eine Abgabe "festgesetzt" (vgl Stoll, BAO 2206).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenanspruch; Entstehung; Vorschreibung; Verjährungseinrede; Verjährungsfrist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.304.001.2019Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019