RS Lvwg 2019/4/1 LVwG-M-32/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StGG Art9
MRK Art8 Abs1
HausRSchG 1862 §1

Rechtssatz

Eine Hausdurchsuchung auf Grundlage einer gerichtlich bewilligten staatsanwaltschaftlichen Anordnung ist funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Bei Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl VwGH 94/01/0763).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Haudurchsuchung; richterlicher Befehl; staatsanwaltschaftliche Anordnung; Exzess;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.32.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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