Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Hausdurchsuchung auf Grundlage einer gerichtlich bewilligten staatsanwaltschaftlichen Anordnung ist funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten. Bei Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl VwGH 94/01/0763).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Haudurchsuchung; richterlicher Befehl; staatsanwaltschaftliche Anordnung; Exzess;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.M.32.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019