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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des SR in Wien, geboren am 10. April 1959, vertreten durch Dr. Robert Wallentin, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 6-8, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. September 1998, Zl. IV-741.433/FrB/98, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25. März 1998, die geplante Abschiebung nach Mazedonien aufzuschieben, gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Die Begründung dieses Bescheides lautet (ausschließlich) wie folgt:
"Gemäß § 56 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 57 FrG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Gegen Sie wurde mit ha. Bescheid vom 08.05.1998 ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 9 Fremdengesetz erlassen.
Ihrer Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 14.07.1998 keine Folge gegeben und der hieramtige Bescheid bestätigt.
Das Aufenthaltsverbot ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen und ist Ihre Abschiebung nach Mazedonien somit möglich und nicht unzulässig."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Durch den Verweis auf § 57 FrG ist in eindeutiger Weise klargestellt, dass nicht jede Unzulässigkeit der Abschiebung als Grund für einen Abschiebungsaufschub herangezogen werden kann, sondern nur das Vorliegen eines in § 57 FrG genannten Grundes, nämlich der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (Abs. 1) oder der Bedrohung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten (Abs. 2).
In rechtsirriger Weise nahm die belangte Behörde keine Prüfung vor, ob ein Grund für eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG oder für eine Unmöglichkeit dieser Abschiebung vorliege, sondern bejahte die Zulässigkeit der Abschiebung mit der Begründung, dass das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen (und somit gemäß § 40 Abs. 1 FrG durchsetzbar) sei. Damit verkannte die belangte Behörde, dass ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (oder eine durchsetzbare Ausweisung) die Voraussetzung darstellt, um überhaupt einen Abschiebungsaufschub gewähren zu können, keinesfalls jedoch als Grund herangezogen werden kann, den Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998210447.X00Im RIS seit
11.07.2001