Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2183815-2/8E
W111 2183810-2/7E
W111 2183802-2/6E
W111 2183805-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256407-171408501, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256505-171408552, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias
XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256701-140127189, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, und § 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias
XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2018, Zl. 1044256603-140127205, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, und § 55 Abs. 1a FPG jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden auch: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF3 und BF4). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und reisten am 31.10.2014 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten und am selben Tag dazu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Fluchtgrund wurde vom Erstbeschwerdeführer dahingehend geschildert, dass er aus der Ostregion um XXXX stamme, dort sei er als Freiwilliger tätig gewesen. Er habe Kleidung, Lebensmittel etc. gesammelt und diese habe er den Menschen gebracht, die im Kriegsgebiet ihre Heimat verteidigen. Diese Menschen hätten dann die Sachen untereinander verteilt. Dies sei alles in XXXX gewesen, danach seien sie nach XXXX gezogen. Er sei in seiner Freizeit weiter nach XXXX gefahren und habe die Menschen dann dort mit Spenden versorgt. Wahrscheinlich habe das jemand von der Polizei in XXXX erfahren. Sie hätten ihn an einem Tag mitgenommen und er sei gefoltert und bedroht und unter psychologischen Druck gesetzt worden. Die Polizei hätte ihn zwingen wollen, dass er für sie arbeite bzw. dass er Informationen bringe, wo sich die Menschen in XXXX aufhalten. Er meine damit die Menschen, die ihr Heimatland verteidigen. Auch habe er dort einen Zettel unterschreiben müssen, habe aber nicht einmal die Zeit bekommen, diesen Zettel zu lesen. Ihm sei gesagt worden, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werde, wenn er nicht sage, wo sich diese Menschen befinden. Auch hätten sie gesagt, dass er nicht daran denken solle, nach Russland zu flüchten, denn dann würden sie das Gerücht verbreiten, dass er als Informant für die Polizei gearbeitet hätte. Ein paar Tage später habe er im Internet nach einem Schlepper gesucht und so den Schlepper gefunden.
Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte im Zuge der Erstbefragung, dass der Erstbeschwerdeführer bedroht worden sei. Sie meine damit, dass dem Erstbeschwerdeführer gesagt worden sei, dass er schweigen solle, denn sonst würde er verschwinden. Bei ihnen seien sehr viele Leute verschwunden. Der Erstbeschwerdeführer habe in seiner Freizeit Nahrungsmittel und Kleidung an die Flüchtlinge zugestellt, dies habe den Behörden nicht gefallen. Diese hätten gemeint, dass er dies nicht tun solle, denn sonst würde er verschwinden. Aus Angst, dass dem BF1 bzw. der ganzen Familie etwas zustößt, hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Sie seien am 10.10.2014 aus XXXX weggefahren und seien nach XXXX gefahren, dort hätten sie 19 Tage bei Verwandten gelebt und seien dann mit einem PKW nach Österreich losgefahren. Für die Kinder, somit BF3 und BF4, gebe es keine eigenen Gründe. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den jetzigen Behörden. In der Ukraine herrsche Anarchie, dort werde gemacht, was man will. Es komme vor, dass plötzlich jemand in die Wohnung komme und jemanden von der Familie mitnimmt und dieses Familienmitglied nicht mehr auftaucht.
Am 04.02.2016 erfolgte eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Diese schilderte, dass die Familie in der Provinz XXXX, in der genannten Stadt XXXX gelebt hätte. Als der Krieg begonnen habe, seien sie von dort weggegangen und drei Monate in die Nähe der Mutter der BF2 gezogen, nämlich in die Stadt XXXX . Auf die Frage, ob die Familie der BF2 Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe, führte die BF2 aus: "Ja, mit der Mafia." Sie sei nicht in Haft gewesen und auch nicht festgenommen worden, aber der BF1. Die Eltern und eine Schwester und andere Verwandte würden noch im Heimatort leben - die wirtschaftliche Lage der Familie sei mittelmäßig. Sie selbst befinde sich in der Grundversorgung.
Verkürzt wiedergegeben schilderte die Zweitbeschwerdeführerin den Fluchtgrund dahingehend, dass sie nach XXXX gezogen seien, wo es zu dieser Zeit ruhiger gewesen sei und dort hätte auch die Mutter gewohnt. Man habe auch dort die Bombardements gehört, es sei schrecklich gewesen. Dann seien Männer zu ihrem Mann, zum BF1, gekommen, denn der BF1 sei regelmäßig nach XXXX gefahren, um dort Menschen zu helfen, so habe er z.B. Lebensmittel in die Kriegsgebiete gebracht. Die Behörden in XXXX hätten erfahren, dass der BF1 nach XXXX fahre und dort Menschen unterstütze. Deshalb habe der BF1 Probleme bekommen, er sei abgeholt und irgendwo einen Tag lang festgehalten worden. Er sei am Nachmittag abgeholt worden, am nächsten Tag sei er nach Hause gebracht worden. Der BF1 habe viele graue Haare bekommen und sei ganz verstört gewesen. Man habe den BF1 bedroht, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Sie seien in die Westukraine gefahren, dort habe die BF2 zwei Großtanten, bei diesen hätten sie sich versteckt. Der BF1 habe drei Monate lang die Menschen in den Kriegsgebieten mit Lebensmitteln versorgt - dies sei in der Zeit gewesen, als sie in XXXX gewesen seien. Der BF1 sei ca. zwei Wochen vor der Ausreise mitgenommen worden, sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, wer diese Männer waren, die den Mann mitgenommen hätten, gab die BF2 an: "Wir glauben, dass sie von der Polizei waren. Sie wollten, dass mein Mann ihnen alles berichtet, was in XXXX passiert." Der BF1 habe dort die meisten Menschen gekannt und hätten die Männer wissen wollen, wer dort alles am Krieg teilnimmt und gegen die Ukraine kämpft. Ihr Mann habe ihr nichts über diesen einen Tag erzählt, aber auf seinem Gesicht habe man es sehen können.
Auf die Frage, ob in den ungefähr zwei Wochen danach noch etwas vorgefallen sei, gab die BF2 an: "Nein. Er ist aber auch nicht nach XXXX gefahren." Sie wisse nicht, was genau die Männer dem BF1 gesagt hätten, er habe sich aber seitdem sehr intensiv mit dem Ausreisegedanken beschäftigt. Ihr Mann sei generell introvertiert, man müsse ihm alles aus der Nase ziehen. Sie wolle wegen der Kinder nicht zurück, der BF1 könnte spurlos verschwinden. Auf die Frage, welche Probleme sie mit der Mafia gemeint habe, vermeinte die BF2, dass sie ja nicht mit Sicherheit wissen würden, ob das die Polizei gewesen sei oder nicht. Außerdem habe der Mann Ladungen bekommen, um in den Krieg eingezogen zu werden, der BF1 sei aber nicht hingegangen. Die Ladungen seien sowohl an die Adresse in XXXX als auch an die Adresse in XXXX gekommen. Aus Kontakten mit Bekannten aus XXXX würden sie wissen, dass bewaffnete Männer in der Stadt patrouillieren und Männer auf der Straße einfach mitnehmen, sie würde vermuten, dass die Männer in den Krieg geschickt werden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 12.07.2016 ebenfalls zu seinen Fluchtgründen einvernommen und schilderte auch dieser, aus der Stadt XXXX , Gebiet XXXX zu stammen. Als er mit seiner Familie in die Heimatstadt seiner Frau, der BF2, gegangen sei, hätten ihn dort Polizisten und andere Uniformierte festgenommen, da diese herausgefunden hätten, dass er aus dem besetzten Gebiet komme. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern in der Heimat, diese würden alle noch in XXXX leben. Zu Beginn des Krieges habe er in der Heimatstadt Lebensmittel und Bekleidung gesammelt, dann habe er seine Familie in deren Heimatstadt gebracht. Als man dort erfahren habe, dass er aus dem besetzten Gebiet komme, hätten ihn die Polizei und Uniformierte mitgenommen, ihn einen Tag und eine Nacht festgehalten und gequält. Sie hätten ihn verprügelt und gedroht, der Familie etwas anzutun. Auch hätten sie ihm Papiere zum Unterschreiben gegeben und hätten sie wollen, dass er in die Heimatstadt gehe, um die Positionen und Namen der Terroristen herauszufinden. Sie hätten also wollen, dass er für sie arbeite und wenn er dies verweigere, dann würde er seine Familie nicht wiedersehen. Auch wenn er nach Russland ginge, würden ihn dann die Terroristen aus der Heimatstadt finden, da die Polizei dann erzählen würde, dass er die Leute aus der Heimatstadt verraten hätte. Deshalb hätte er weder in der Ukraine bleiben, noch nach Russland gehen können und habe sich somit entschlossen, nach Europa zu gehen. Im August seien sie in die Heimatstadt der Frau gezogen und ca. im September sei die Festnahme gewesen. Sie hätten die Kinder in der Schule anmelden wollen, da hätten sie angeben müssen, woher sie kommen. Bei der Festnahme sei an der Tür geläutet worden, er habe geöffnet und sei mitgenommen worden. Er sei mit einem Sack über den Kopf in ein Gebäude gebracht worden, er wisse nicht, was für ein Gebäude das gewesen sei und wo das Gebäude gestanden sei. In dieser Zeit sei er immer wieder in die Heimatstadt gefahren, um den Schein zu wahren, habe währenddessen immer nach Möglichkeiten zur Ausreise gesucht. Ein Auto sei außerdem öfters in der Nähe des Hauses gestanden, wahrscheinlich um sie zu beobachten. Deshalb habe er nicht sofort ausreisen können.
Er habe ca. einen Monat Zeit gehabt, um Informationen zu sammeln und dann hätte er mit diesen Informationen zur Polizei gehen sollen. Er habe jedoch kurz davor fliehen können. Er sei in dieser Zeit zweibis dreimal noch in die Heimatstadt XXXX gefahren, das habe er allerdings vor seiner Frau geheim gehalten. Auf Vorhalt, dass die Gattin angegeben habe, dass der BF1 auch Einberufungsbefehle bekommen habe, er diese aber gar nicht erwähnt habe, gab dieser an, es nicht für wichtig gehalten zu haben, dies zu erwähnen, da es nicht um die Polizei gegangen sei. Er sei Christ und wolle niemanden umbringen, deshalb seien die Einberufungen schon ein Problem, aber der Grund mit der Polizei sei der schwerwiegendere. Jeder aus der Stadt habe solche Vorladungen erhalten, deshalb habe er nicht daran gedacht, es sei für ihn nicht ausschlaggebend gewesen. Wie viele Vorladungen er erhalten habe, an das könne er sich nicht mehr erinnern, da er dem keine Aufmerksamkeit geschenkt habe. Die BF2 habe nicht gewusst, wer ihn festgehalten habe, sein Leben sei in Gefahr und auch das Leben seiner Familie.
1.2. Mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2017 wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität der BF wurde dabei nicht festgestellt, auch nicht, dass den BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen über die angeblichen Ereignisse betreffend den BF1 nicht plausibel, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft sei. So sei es nicht schlüssig, weshalb die Behörden in der Ukraine gerade einen "Laien" wie den BF1 brauchen würden, um derart brisante Informationen zu sammeln, da ansonsten der Geheimdienst überflüssig wäre. Der Erzählstil des BF1 sei zudem auffallend emotionslos und die Angaben vage und allgemein gehalten gewesen. Zudem habe die BF2 bei der Erstbefragung ausführlich über die allgemeine Kriegssituation in der Ostukraine sprechen wollen, was eher darauf hindeute, dass die BF die Heimat wegen der politischen Spannungen und der wirtschaftlich schlechten Lage verlassen hätten. Die BF2 habe bei der Erstbefragung angegeben, die Behörden hätten vom BF1 verlangt, die Unterstützung mit Kleidung und Lebensmitteln einzustellen und nicht, Informationen zu beschaffen. Zwar hätten der BF1 und die BF2 bei der Einvernahme angegeben, dass der BF1 der Gattin so gut wie nichts über seine Probleme erzählt habe, dies würde jedoch nicht der menschlichen Natur entsprechen, vor allem dann nicht, wenn die ganze Familie in Gefahr sei. Auffallend sei auch gewesen, dass die BF2 bei der Einvernahme auf einmal in etwa gleichlautende Angaben gemacht hätte wie der BF1, so als ob sie die Widersprüche in der Erstbefragung selbst erkannt hätten und daraufhin ihr Vorbringen aufeinander abgestimmt hätten. Das Vorbringen betreffend die Bedrohung des BF1 sei somit nicht glaubhaft, die Angaben seien vage, allgemein gehalten, zum Teil widersprüchlich und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Im Zusammenhang mit der getroffenen Rückkehrentscheidung vermeinte die belangte Behörde, dass die gesamte Familie von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Die Beschwerdeführer würden die deutsche Sprache lediglich marginal beherrschen, sie seien auf staatliche Unterstützung angewiesen. Bei Rückkehr wiederum seien die arbeitsfähigen erwachsenen BF in der Lage, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die erwachsenen BF hätten nur geringe Deutschkenntnisse, die Dauer des bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dabei die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Der BF1 habe für bedürftige Personen Lebensmittel etc. gesammelt und diese etwa ein halbes Dutzend Mal nach XXXX gebracht. Im September 2014, etwa einen Monat vor der Flucht, habe die Familie den schulpflichtigen Sohn für den Schulbesuch angemeldet und im Zuge dessen sei auch die Meldung an der Wohnadresse in XXXX erfolgt. In der Ukraine würde es eine große Skepsis gegenüber Personen aus der Ostukraine geben, weshalb der BF1 ins Visier der Behörden geraten sei. Der BF1 habe geschildert, dass er um den Schein zu wahren nach der Festnahme noch zwei bis dreimal nach XXXX gefahren sei.
1.4. Am 20.06.2017 wurden die beiden erwachsenen BF1 und BF2 im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung neuerlich zu den Fluchtgründen befragt, aktuelle Länderberichte zur Ukraine wurden dabei erörtert und die BF außerdem zu ihrem Gesundheitszustand und zu den von ihnen gesetzten integrativen Maßnahmen in Österreich befragt.
1.5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 18.08.2017, Zln. W226 2149875-1/10E, W226 2149880-1/10E, W226 2149866-1/10E und W226 2149871-1/10E, wurden die Beschwerden in den Spruchteilen A) jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. In den Spruchteilen B) wurde die Revision jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (vgl. die Seiten 10 bis 41 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses) die folgenden Feststellungen zu Grunde:
"Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe. Ihre Identität steht in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest.
Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
BF2 bis BF4 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich auf die Verfolgungsgründe von BF1 bezogen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die BF an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die BF halten sich nach illegaler Einreise seit 31.10.2014 durchgehend im Bundesgebiet auf, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einem Quartier für Asylwerber.
BF1 und BF2 haben keine Prüfungsbestätigung Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 vorgelegt. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und nach und konnten auch nicht darlegen, in absehbarer Zeit einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können.
BF4 besucht den Kindergarten. BF3 besucht die Schule.
Verpflichtungserklärung wurde für die BF keine abgegeben.
Eine fortgeschrittene Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
Im Herkunftsstaat verfügen die BF über familiären Anschluss. Dort konnten sie bis zur Ausreise das wirtschaftliche Auslangen finden und ist BF1 einer Beschäftigung nachgegangen. Auch steht ihnen dort unverändert eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, nämlich bei den Verwandten der BF2, sowohl in der Geburtsstadt als auch bei Verwandten in der Westukraine bzw. durch Registrierung als IDPs."
Dieser Sachverhalt wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt:
"Sowohl BF1 als auch BF2 haben im Verfahren keine unbedenkliche Dokumente zu ihrer Identität vorgelegt, weshalb diese nicht festzustellen war.
Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen bzw. wurde derartiges im Verfahren und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgetragen. Die BF2 hat nach Erhalt der erstinstanzlichen Entscheidung unter einer "depressiven Episode, DD bei PTSD, F 32.1" gelitten und war diesbezüglich Anfang Juni 2017 für ca. eine Woche stationär in Behandlung. Derzeit nimmt die BF2 Beruhigungsmittel und nimmt selten Termine bei einer Fachärztin für Psychiatrie in Anspruch.
Auch das erkennende Gericht hegt am individuellen Vorbringen insbesondere des BF1 weitreichende Zweifel, handelt es sich bei diesem Vorbringen doch zudem um ein solches, welches praktisch jeder intern Vertriebene aus dem Osten der Ukraine in vergleichbarer Form vortragen könnte, nämlich Reise in sichere Regionen der Westukraine, dortige Probleme mit Polizei oder Geheimdiensten und anschließend Drohung wegen angeblicher Nicht-Kooperation mit Sicherheitskräften. Tatsächlich finden sich in den verschiedenen Einvernahmen bei den erwachsenen Beschwerdeführer weitreichende Abweichungen und Widersprüche, sodass der belangten Behörde zuzustimmen ist, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer offensichtlich im Zuge des Verfahrens erkannt haben, dass das ursprüngliche Vorbringen höchst unterschiedlich gestaltet wurde und offensichtlich in weiterer Folge aufeinander abgestimmt wurde.
So fällt auf, dass die BF2 im Zuge ihrer Erstbefragung allgemein die Behauptung aufstellt, dass es Anarchie in der Ukraine gebe und oft vorkomme, dass jemand in die Wohnung bzw. das Haus komme und jemand von der Familie mitgenommen werde und dann nicht mehr auftauche. Dass dem eigenen Ehegatten, dem BF1, dies in der Vergangenheit tatsächlich passiert sei, er von Polizei bzw. geheimdienstähnlichen Strukturen mitgenommen und bedroht worden sei, dies hat die BF2 in dieser Deutlichkeit bei der Erstbefragung nicht geschildert. Sie schildert vielmehr, dass der BF1 in seiner Freizeit Kleidung an Flüchtlinge zugestellt hätte und dies den Behörden nicht gefallen hätte und die Behörden deshalb gemeint hätten, dass er mit dieser Tätigkeit aufhören solle (Aktenseite 15 im Verwaltungsakt der BF2).
Eine Festnahme, eine Folterung bzw. die Zufügung von Verletzungen etc., dies alles kommt ursprünglich in der Schilderung der BF2 nicht vor. Auffallend ist darüber hinaus, dass eine angeblich bereits erfolgte Ladung des BF1 zum Militärdienst bzw. zu einer Musterung weder von diesem selbst noch von der BF2 im Zuge der Erstbefragung auch nur erwähnt wurde, obwohl diesem Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens doch eine besondere Bedeutung beigemessen wurde.
Während also die BF2 im Zuge der Erstbefragung noch ausführt, dass die Behörden in der Westukraine den BF1 aufgefordert hätten, regelmäßige Fahrten in die Ostukraine, somit in Gebiete, die von Separatisten besetzt sind, zu unterlassen, wurde im Zuge des Verfahrens vor der Behörde nunmehr die Behauptung aufgestellt, dass BF1 von nicht näher beschreibbaren Organen in der Westukraine aufgefordert worden sei, als eine Art "Spion" tätig zu sein, die regelmäßigen Fahrten in seine Heimatstadt XXXX dazu zu benützen, Beweise über Rebellen zu sammeln und diese dann an nicht näher beschreibbare Organe in der Westukraine weiterzuleiten.
Auch diesbezüglich sind die Angaben der beiden erwachsenen BF jedoch sehr allgemein und in sich widersprüchlich, vermeint doch beispielsweise die BF2, dass der BF1 ca. zwei Wochen vor der Ausreise - das wären dann Mitte Oktober 2014 - von unbekannten Männern und der Polizei mitgenommen worden wäre. Diese Zeitangaben decken sich wiederum überhaupt nicht mit den ebenfalls allgemein gehaltenen Angaben des BF1, der ausführt, dass ca. ein Monat vor der Weiterreise nach XXXX , somit Mitte September dieser Vorfall passiert sein soll. Der BF2 wurde im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde - Aktenseite 57 - die Frage gestellt, ob in den zwei Wochen zwischen Festnahme des BF1 und der Ausreise aus der Ukraine noch etwas Besonderes vorgefallen sei und lautet die Antwort: "Nein. Er ist aber auch nicht XXXX gefahren."
Während die BF2 zu diesem Verfahrenszeitpunkt somit schildert, dass nach der einmaligen Anhaltung des BF1 dieser nicht mehr in die Ostukraine zurückgefahren wäre, schildert der BF1 wiederum, dass er das sehr wohl getan hätte, allerdings nur zum Schein und somit um die Behörden zu täuschen, dass er eingewilligt hätte und für diese Informationen beschaffen würde.
Zu diesem Widerspruch, der im wesentlichen damit begründet wird, dass der BF2 diese Reisen vor seiner eigenen Ehegattin "geheim" gehalten hätte, wurden diese in weiterer Folge auch durch das erkennende Gericht befragt. Für das erkennende Gericht ist nämlich ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar geblieben, wie es angesichts des Gesamtvorbringens möglich sein sollte, dass der BF1 nach diesen behaupteten Ereignissen mit geheimdienstähnlichen Organen es geschafft hätte, mehrmals langwierige Reisen in die Ostukraine zu unternehmen, ohne dass die eigene Gattin davon auch nur Kenntnis erlangt hätte. Gerade in jener Zeit, August/September 2014 sind die Kampfhandlungen in der Ostukraine massiv angestiegen, der BF1 gibt selbst zu, dass in jener Zeit massive Kontrollposten in Richtung Rebellengebiete zu passieren waren, sodass die beachtliche Wegstrecke jeweils eine vielstündige Reise - nach Angaben des BF1 beinahne fünf Stunden - pro Strecke benötigt hätte.
Wenn der BF1 dann jedoch die Reisen in die Ostukraine unternommen hat und diese nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung auch tatsächlich einen ganzen Tag angedauert hat, dann ist nicht ohne weiteres erklärbar, dass die BF2 davon ausgegangen ist, dass der BF1 gar nicht mehr in die Ostukraine gereist ist. Sofern der BF1 zu diesem Vorhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Vermutung aufstellt, dass die BF2 "vielleicht gedacht hat, dass ich zur Arbeit gefahren bin" war diesem wiederum vorzuhalten, dass BF1 eine Berufstätigkeit für diesen Zeitraum in XXXX nicht erwähnt hat. Im Gegenteil, der BF1 schildert auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zwar "fallweise Arbeit in einem Bergwerk" gehabt hätte, dies aber "nur bis zu seiner Festnahme".
Wenn der BF1 jedoch ausführt, dass er nach der Festnahme eben keine Arbeit mehr im Bergwerk gehabt hätte, dann lässt sich nicht ohne weiteres erklären, warum die BF2 in diesem Zeitrahmen davon ausgehen sollte, dass der BF1 bei tagelanger Abwesenheit weiterhin im Bergwerk arbeitet, da naturgemäß unter erwachsenen Ehepartnern besprochen wird, ob die Familie über ein Einkommen verfügt oder nicht.
Dass beispielsweise die BF2 auf die gleiche Frage nach einer möglichen Beschäftigung in der Westukraine - nämlich in ihrer Heimatstadt XXXX - ausgeführt hat, dass der BF1 bis zur Wegfahrt nach XXXX im Bergwerk gearbeitet hätte, vermag für das erkennende Gericht dies keine Auflösung dieser Widersprüche zu sein, sondern einzig ein Hinweis darauf, dass die BF offensichtlich zu ganz einfachen Fragestellungen höchst unterschschiedliche Antworten geben.
Wie dargestellt, haben die beiden erwachsenen BF die Existenz von Ladungen der Militärbehörde an den BF1 bei der Erstbefragung gar nicht berichtet, der BF1 hat diese im Zuge seiner Einvernahme vor der Behörde auch erst nach Vorhalt der Angaben seiner eigenen Gattin zugestanden. Das erkennende Gericht hegt deshalb auch weitreichende Zweifel daran, dass der BF1 tatsächlich bereits Ladungen erhalten hätte, um zu einem möglichen Militärdienst einberufen zu werden, angesichts der politischen Lage in der Ukraine kann dies allerdings für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was im Zuge der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird.
Auch die Mitnahme des BF1 durch Polizei und maskierte Männer wurde wie dargestellt von der BF2 im Zuge der Erstbefragung gar nicht erwähnt, die BF2 konnte auch im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht sagen, ob der eigene Gatte jetzt von der Polizei oder anderen Organen mitgenommen wurde. Die BF2 war auch nicht in der Lage, näher zu beschreiben, ob der BF1 jetzt in einem Polizeiauto weggebracht wurde etc., sie will das gar nicht beobachtet haben, was insofern verwunderlich ist, als bei einer gleichzeitigen Anwesenheit der BF2 doch davon auszugehen wäre, dass diese detailliert verfolgt, welche Organe den Ehegatten auf welche Weise abtransportieren, alleine um allenfalls mit den eigenen Verwandten allenfalls einen Rechtsanwalt beiziehen zu können oder sich an höhere Dienststellen wenden zu können.
Wenn die BF2 darüber hinaus zu dieser Festnahme des BF1 ausführt, dass er "den Männern gesagt hat, dass er nicht mit ihnen zusammen arbeiten wird", hat der BF1 im Zuge seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung anderes berichtet bzw. bereits vor der Behörde, dass er nämlich zum Schein diverse Fahrten in die Ostukraine unternommen hätte, offensichtlich um die Geheimdienste zu täuschen.
Die BF2 schildert darüber hinaus, dass der BF1 nach der eintägigen Anhaltung überall Misshandlungsspuren am Körper gehabt hätte, blaue Flecken, überall, nur nicht am Gesicht. Auf die gleiche Frage schildert der BF1 jedoch selbst, dass er nur so geschlagen worden sei, dass keine Spuren geblieben seien - nämlich mit einem Metallgegenstand, eingepackt in eine weiche Hülle, deshalb seien keine Spuren der Misshandlung zu sehen gewesen, es habe keine blauen Flecken gegeben. Erst auf Vorhalt der völlig anderen Angaben seiner Ehegattin, der BF2, vermeinte der BF1 nunmehr, dass es doch Flecken gegeben hätte, allerdings von der Festnahme, weil man ihn grob behandelt hätte und wegen der Handschellen. Diesbezüglich sind die Angaben somit völlig widersprüchlich, müssten doch die beiden erwachsenen BF in der Lage sein, übereinstimmend zu berichten, ob der BF1 nach der Rückkehr von der Anhaltung zahlreiche Misshandlungsspuren am Körper hatte, allenfalls nur Abdruck von Handschellen ersichtlich war oder eben nichts ersichtlich war.
Was nun die mögliche Vorladung von BF1 in der Zukunft vor die Militärbehörde betrifft, kann aus dieser und dem damit vebundenen Vorbringen nicht gefolgt werden, dass BF1 im Herkunftsstaat einer an asylrelevanten Merkmalen anknüpfenden Verfolgung ausgesetzt war bzw. in Zukunft ist.
Es kann nämlich im Lichte der Länderinformationen auch nicht erkannt werden, dass BF1 für den Fall, den Wehrdienst zu verweigern, einer Bestrafung ausgesetzt wäre, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
Er hat insbesondere überhaupt nicht dargelegt und im Verfahrensverlauf auch keinerlei substantiierten Hinweis dafür liefern können, dass er im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.
Für BF1 kann auch keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem hypothetisch drohenden allfälligen Militärdienst erkannt werden. Dass BF1 in der Vergangenheit bereits Ladungen erhalten hätte, war wie dargelegt nicht glaubhaft.
Betrachtet man den Hintergrund von BF1, der Angehöriger der russischen Volksgruppe und Vater von zwei Kleinkindern ist, erscheint für den erkennenden Richter nicht sehr wahrscheinlich, dass dieser im Falle der Ableistung des Milärdienstes an vorderster Front eingesetzt würde.
BF1 ist demnach zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, auch wenn seine Tauglichkeit durch die Militärbehörden geprüft werden sollte.
Es wird im Übrigen auch festgehalten, dass trotz mittlerweile strengerer Handhabe von Wehrdienstverweigerern nicht davon auszgugehen ist, dass die Strafen bei Verweigerung des Militärdienstes bzw. eine damit verbundene Haftstrafe mit einer asylrelevanten Gefährdung bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung einhergehen.
Auch das vorgesehene Strafausmaß für die Entziehung vom Wehrdienst bzw. Desertion erreicht laut der vorliegenden Länderberichte kein unverhältnismäßiges Ausmaß. Zudem wird im vorliegenden Berichtsmaterial auch hervorgehoben, dass bislang lediglich in wenigen Fällen eine tatsächliche Freiheitsstrafe (im Ausmaß von ein bis wei Jahren) verhängt worden sei. Der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren wurde meist nicht ausgeschöpft und die verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Im Berichtsmaterial wird weiters ausgeführt, dass kein Verurteilter seine Strafe vollständig absitzen hat müssen. Auch aus dem aktuellen Fact Finding Mission Report der Staatendokumentation zur Ukraine hat sich nichts ergeben, dass sich diese Umstände dramatisch verändert hätten.
Er haben sich nach dem Gesagten keine Anhaltpunkte ergeben, dass BF1 im Fall der Rückkehr aus asylrelevanten Gründen einberufen würde oder im Vergleich zu anderen männlichen Staatsbürgern der Ukraine schlechter behandelt würde, sollte er einer erfolgenden Einberufung keine Folge leisten.
Beim BF1 war somit keinerlei asylrelevante Schlechterstellung im Zusammenhang mit einem in der Zukunft (hypothetisch) drohenden allfälligen Wehrdienst zu erkennen. BF1 hat sich nach eigenen Angaben niemals politisch betätigt und hatte offensichtlich keine Probleme mit Polizei oder Behörden seines Herkunftsstaats.
Die in das Verfahren miteinbezogenen Länderinformationen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Aus den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden ist. Auch in Teilen der Ostukraine gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.
Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird.
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der BF, einem Ehepaar mit zwei kleinen Kindern, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die BF zuletzt im Westen der Ukraine gelebt haben, wo unverändert eine Wohnmöglichkeit am Heimatort der BF2 besteht, sich weitere Angehörige aufhalten und die BF bis zur Ausreise dort gelebt haben.
Wie bereits erwähnt, sind BF2 bis BF4 einzig zur Wahrung der Familieneinheit mit BF1 ausgereist, haben jedoch keine eigenen Gründe für die Ausreise vorgetragen."
1.6. Die dargestellten Erkenntnisse erwuchsen infolge Zustellung an die beschwerdeführenden Parteien in Rechtskraft.
2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Am 20.12.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich jener Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht verlassen zu haben. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nunmehr die Wahrheit erzählen zu wollen; sie würden nach wie vor gesucht werden und könnten nicht in die Ukraine zurückkehren. In ihrem ersten Verfahren hätten nicht alle Informationen gestimmt und die Geschichte sei nicht ganz wahr gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe seit Juni 2014 als Freiwilliger in XXXX gearbeitet, dabei habe er Lebensmittel und Sachen gesammelt und diese ein- bis zweimal wöchentlich in seinen Heimatort XXXX gebracht, bei welchem es sich um ein Kriegsgebiet gehandelt hätte. Eines Tages sei seine Frau, als er gerade unterwegs gewesen wäre, daheim von der Polizei aufgesucht und gefragt worden, ob sie darüber Bescheid wüsste, dass der Erstbeschwerdeführer regelmäßig in seinen Heimatort fahre. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Tätigkeit fortgesetzt, Anfang Oktober seien drei Personen zu diesem nach Hause gekommen, bei welchen es sich um jeweils einen Mitarbeiter von Polizei, Militär und Geheimdienst gehandelt hätte. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer ein Papier gezeigt, ihm jedoch nicht erlaubt, dieses zu lesen, und behauptet, dass er Teil einer militärischen Bande sei. Sie hätten ihn daraufhin zu einer Polizeiinspektion mitgenommen, wo sie ihn zunächst nach den Gründen seiner Reisen in den Heimatort sowie nach allfälligen Kontakten zu Separatisten gefragt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe erwidert, dass er der dortigen Bevölkerung nur helfen wolle, da auch seine Eltern dort leben würden und viele Leute nichts zu essen hätten. Danach habe man ihn geschlagen und psychologischen Druck auf ihn ausgeübt; er hätte für den Geheimdienst arbeiten sollen, um seine Lage zu verbessern, da der Geheimdienst der Meinung gewesen wäre, dass der Erstbeschwerdeführer über Kontakte zu militärischen Gruppierungen in seiner Heimatregion verfügen würde. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Zusammenarbeit verweigert, dennoch habe er die ihm vorgelegten Papiere unterschrieben, gleichzeitig jedoch den Entschluss zum Verlassen seines Landes gefasst. Nachdem er unterschrieben hätte, habe man ihn freigelassen, ihm jedoch gedroht, dass man ihn überall in der Ukraine finden würde. Zu Hause habe er mit seiner Frau gesprochen. Sie hätten den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen und seien am folgenden Tag, dem 9. Oktober 2014, in die Stadt XXXX gefahren, wo sie ihre Flucht organisiert hätten. Desweiteren hätte die ukrainische Regierung ihnen verboten, ihre Religionsfreiheit auszuüben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, für unbestimmte Zeit ins Gefängnis zu kommen; die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm bekannt, seit er in der Ukraine bei der Polizei geschlagen worden wäre. Außerdem korrigierte der Erstbeschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum auf die im Spruch erstangeführten Daten.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Erstbefragung ebenfalls, Österreich seit der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen zu haben und führte zu den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung aus, der Hauptgrund ihrer Flucht habe in der politischen Verfolgung ihres Mannes gelegen, hinzu käme das Verbot der freien Ausübung ihrer Religion (christlich-orthodox) sowie das Verbot, Russisch zu lesen und zu schreiben. In der Ukraine gebe es keine klaren Gesetze, die Menschen hätten keine Rechte. Ihre größte Angst sei, dass ihr Mann ihr weggenommen würde und ihren Kindern in einem Kriegsgebiet etwas zustoßen könnte. Die Änderung ihrer Situation respektive ihrer Fluchtgründe sei ihr seit Juni 2014 bekannt. Weiters gab auch die Zweitbeschwerdeführerin eine Korrektur ihrer Personalien sowie jener ihrer Kinder im Sinne der im Spruch jeweils erstangeführten Daten bekannt und ergänzte, an einer Depression zu leiden und diesbezüglich Medikamente einzunehmen.
Am 17.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte eingangs (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 89 ff), nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Vorgelegt wurden eine Kopie seines ukrainischen Inlandspasses, eine Ladung aus Herbst 2017 in Kopie, eine Arbeitsplatzzusage aus September 2017, ein Empfehlungsschreiben der orthodoxen Kirche in XXXX , ein Deutschkurszertifikat sowie Länderberichte zu Haftbedingungen, Willkür durch den Geheimdienst sowie der Lage der orthodoxen Kirche in der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer befinde sich seit Ende Oktober 2014 durchgehend in Österreich, seine im ersten Verfahren dargelegten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, die damaligen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, jedoch habe er nicht alle Fluchtgründe angegeben. Er habe jedoch bereits bei der Erstantragstellung gewusst, dass der Geheimdienst nach ihm suche. Nachgefragt, habe er nunmehr alle Fluchtgründe angegeben. Seine Frau habe darüber hinaus Fluchtgründe, welche mit der Kirche zusammenhingen. Befragt, weshalb er diese Fluchtgründe im Erstverfahren nicht vorgebracht hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Angst gehabt zu haben, dass die Ukraine von seinem Aufenthalt in Österreich Kenntnis erlange und er folglich den ukrainischen Behörden übergeben würde. Anfang Oktober 2014 sei er durch den ukrainischen Geheimdienst zu einer Kooperation aufgefordert worden. Auf Vorhalt seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie hätten erfahren, dass der ukrainische Geheimdienst nach all dieser Zeit immer noch nach ihm suche; deshalb habe er beschlossen, hier in Österreich die ganze Wahrheit zu sagen und seinen korrekten Familiennamen anzugeben; sie hätten sich ursprünglich unter falschen Namen an die österreichischen Behörden gewandt. Nachgefragt, suche der ukrainische Geheimdienst seit dem Jahr 2014 nach ihm. Auf die Frage, woher er wisse, dass der ukrainische Geheimdienst nach wie vor nach ihm suchen würde, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie - Polizei oder Geheimdienst - seien an seine frühere Wohnadresse sowie zu seinen Eltern gekommen. In diesem Zusammenhang wurde eine Ladung in ukrainischer Sprache für den 10.12.2017 als Zeuge zur Dienststelle des Geheimdienstes in der Stadt XXXX vorgelegt. Befragt, wie er zu der Ladung gekommen wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Schwiegervater hätte bei der Polizei um einen schriftlichen Nachweis ersucht, dass nach dem Erstbeschwerdeführer gefahndet werde und das Schriftstück in der Folge über das Internet übermittelt. In Österreich lebe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Mitgliedern seiner Kernfamilie und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs besucht und eine Zusage für einen Arbeitsplatz erhalten. In die Ukraine könne er nicht zurück, da ihn der Geheimdienst umbringen würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme im Wesentlichen zu Protokoll (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 107 ff), in psychiatrischer Behandlung zu stehen, jedoch keinen diesbezüglichen Befund dabei zu haben. Sie nehme die Medikamente Escitalopram und Trittico Ret. ein. Vorgelegt wurden eine Kopie ihres ukrainischen Inlandspasses, ein ärztlicher Kurzbrief vom 09.06.2017, eine Deutschkursbestätigung vom 27.01.2016, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Viertbeschwerdeführer sowie Schulbesuchsbestätigungen betreffend den Drittbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Einreise am 31.10.2014 durchgehend in Österreich, ihre im Rahmen ihres ersten Verfahrens auf internationalen Schutz geschilderten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und hätten der Wahrheit entsprochen. Den nunmehrigen Antrag stelle sie aus den alten Gründen, die einzige Neuerung sei, dass nunmehr ein Dokument aufgetaucht wäre, demzufolge ihr Mann immer noch verfolgt werde. Fluchtgründe habe sie schon, sie könne diese jedoch nicht mit Beweisen unterlegen. Ihr Hauptgrund sei, dass ihr Mann vom SBU gesucht werde und im Falle einer Rückkehr jederzeit geholt werden könnte. Wenn ihrem Mann etwas passiere, würde man auch sie und ihre Kinder nicht in Ruhe lassen. Am meisten fürchte sie um ihre Kinder. Man würde sie als Heimatverräter ansehen, sie würden schließlich Russisch und Ukrainisch sprechen. In der Westukraine, wo sie gelebt hätten, müssten nunmehr alle Ukrainisch sprechen. Auf die Frage, weshalb sie diese Fluchtgründe nicht im Erstverfahren angegeben hätte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, große Angst gehabt zu haben, dass sie aufgrund ihres Familiennamens gefunden werden könnten. Das zuvor erwähnte Dokument habe ihr Vater vom Geheimdienst geholt; er hätte um einen Nachweis ersucht, dass sein Sohn behördlich verfolgt werde. In dem Dokument stünde, dass ihr Mann gesucht werde und zum SBU kommen müsse. Die Verfolgung ihres Mannes bestehe seit Oktober 2014. Auf Vorhalt ihres rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung, verwies die Zweitbeschwerdeführerin auf die durch ihren Schwiegervater übermittelte Bestätigung bezüglich der nach wie vor aufrechten Suche des Geheimdienstes nach ihrem Mann. Sie hätten große Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine und hätten nunmehr ihren Familiennamen berichtigt. In Österreich lebe sie gemeinsam mit den Mitgliedern ihrer Kernfamilie, sie bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und sei ehrenamtlich für die orthodoxe Kirche in XXXX tätig. Wenn sie Dokumente hätte, könnte sie gleich im Sozialbereich eine Arbeit finden. Sie ersuche darum, nicht in die Ukraine abgeschoben zu werden; sie wüssten nicht, wohin, ihre gesamten Ersparnisse hätten sie für die Flucht nach Österreich ausgegeben. Darüber hinaus hätten sie Angst, dass ihr Mann gleich nach dem Grenzübertritt Probleme mit den Behörden bekommen würde; es gebe sehr viel Aggression gegen die russischsprachige Bevölkerung in der Ukraine, in der Westukraine hätten sie Anfeindungen wahrgenommen. Auf Vorhalt, anlässlich der Erstbefragung zusätzlich von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Religion gesprochen zu haben, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien sehr gläubig und würden regelmäßig Gottesdienste besuchen. In der Ukraine gebe es Konflikte innerhalb der Kirche. Sie wisse nicht, ob sie ihr religiöses Bekenntnis bei einer aktuellen Rückkehr in die Ukraine frei ausleben könnte. Sie würden in die Kirche des Moskauer Patriarchen gehen wollen; es gebe auch eine ukrainische Kirche, welche jedoch nur von Leuten besucht werde, die für die politische Regierung in Kiev wären. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden über keine eigenen Gründe verfügen.
Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens der Behörde herangezogenen Berichte zu ihrem Herkunftsstaat verzichteten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils und gaben an, dass sie sich laufend eigenständig über die Lage in ihrer Heimat informieren würden.
2.2. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 17.01.2018 wurde den Beschwerdeführern gem. § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Die Beschwerdeführer hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens verfügt. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, da sich die Beschwerdeführer auf die schon behandelten Fluchtgründe bezogen hätten. Dieses Vorbringen habe jedoch jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates stehe unmittelbar bevor. Die beschwerdeführenden Parteien hätten im Erstverfahren schuldhaft nicht alle Fluchtgründe sowie unkorrekte Personalien angegeben. Das Vorbringen hinsichtlich einer nach wie vor aufrechten Suche nach dem Erstbeschwerdeführer, in dessen Kontext eine Ladung zu einer Dienststelle des Geheimdienstes vorgelegt worden wäre, erweise sich als nicht glaubhaft. Das nunmehrige Vorbringen beziehe sich auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren gewesen wäre, wobei keine wesentlichen Änderungen eingetreten wären. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse seien keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten.
2.3. Mit hg. Beschlüssen vom 01.02.2018, Zln. W103 2183815-1/3E, W103 2183810-1/3E, W103 2183802-1/3E und W103 2183805-1/3E wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig erfolgt ist (Spruchteil A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchteil B).
2.4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 15.09.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.12.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass alle bis zur Entscheidung der gegenständlichen Verfahren entstandenen Sachverhalte bereits im mit Entscheidung vom 21.08.2017 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren berücksichtigt worden wären. Von der erkennenden Behörde habe insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die beschwerdeführenden Parteien hätten das Bundesgebiet seit Einbringung der ersten Anträge nicht verlassen, sich im gegenständlichen Verfahren darauf berufen, dass ihre Fluchtgründe aus dem damaligen Verfahren nach wie vor aufrecht wären und hätten ergänzend vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer durch den ukrainischen Geheimdienst gesucht werde, was er im ersten Verfahren, obwohl es ihm damals bereits bekannt gewesen wäre, nicht angeführt hätte. Aus der in Vorlage gebrachten Ladung könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Dienststelle des Geheimdienstes dem Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers auf ausdrücklichen Wunsch eine Ladung bezüglich der Fahndung nach dessen Schwiegersohn ausgefolgt hätte. Einer Ladung zur Behörde alleine würde es zudem selbst bei Unterstellung der Glaubwürdigkeit der dahingehenden Angaben an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangeln. Zudem könne eine bloße Ladung per se nicht als Indiz für eine asylrelevante Bedrohungslage gesehen werden. Unter Berücksichtigung der bereits in den Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels konkret glaubhaften Nachweises für das tatsächliche Bestehen der angeführten Rückkehrbefürchtungen ginge das Bundesamt in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhaltes davon aus, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen weiterhin nicht den Tatsachen entsprechen würden und einer Abschiebung in die Ukraine demnach keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte entgegenstünde. Bei der Zweitbeschwerdeführerin seien ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine Depression, Panikattacken und eine Schlafstörung diagnostiziert worden, diesbezüglich bestünden auch in der Ukraine Behandlungsmöglichkeiten und würden die Transportfähigkeit und der Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde nochmals beurteilt werden. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in der Ukraine habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Die Behörde komme demnach zum Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei und entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die Begründung der neuerlichen Asylanträge reiche nicht aus, einen gegenüber dem früheren Verfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätten sich jeweils nicht ergeben. Die beschwerdeführenden Parteien würden keine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet aufweisen, diese hätten auch zu keinem Zeitpunkt auf eine Legalisierung ihres Aufenthalts vertrauen können. Aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sei von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abzusehen gewesen. Die verhängten Einreiseverbote wurden mit dem Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise, der ungerechtfertigten und missbräuchlichen Antragstellung bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat sowie der Mittellosigkeit der beschwerdeführenden Parteien, welche ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten würden, begründet.
2.4. Mit für alle beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 09.10.2018 wurde durch die im Spruch bezeichnete bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde bezüglich der neuen Fluchtgründe zunächst auf das bisherige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe zusammengefasst erklärt, dass der Grund für die neuerliche Antragstellung auf derselben Geschichte wie im Erstverfahren fuße und er befürchte, im Falle einer Rückkehr vom ukrainischen Geheimdienst festgenommen zu werden. Aus der in Kopie in Vorlage gebrachten Ladung ergebe sich, dass der Erstbeschwerdeführer für den 10.12.2017 geladen worden wäre. Im Wissen um die Vielzahl willkürlicher Verhaftungen in derartigen Fällen sei die Angst des Erstbeschwerdeführers vor einer Verfolgung bzw. Festnahme nachvollziehbar und begründet. Aufgrund der konsequenten Integrationsbemühungen sei es fallgegenständlich zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts gekommen, welche eine nähere Prüfung dahingehend erfordere, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sein könnte. Die Familie habe sich während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts um eine Aufenthaltsverfestigung bemüht, wie sich den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Arbeitsplatzzusagen entnehmen lasse. Es könne zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können werden. Der Erstbeschwerdeführer weise überdurchschnittliche Deutschkenntnisse auf, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei in der von ihm besuchten Schule sehr gut integriert. Im vorliegenden Fall würden aufgrund der zwischenzeitlichen maßgeblichen Änderung der Lebenssituation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich die öffentlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung angesichts der starken Bindungen sowie des glaubhaft dargestellten Integrationswillens der beschwerdeführenden Parteien überwiegen, weshalb sich die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als unverhältnismäßig erwiese. Zudem werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen, da die Abschiebung in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
2.5. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 15.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 17.10.2018 üb